Das CALUMA Arbeitsvertrags-Lexikon · Deutschland

Arbeitsverträge: Arten, Inhalte, Muster & Rechte.

Was unterschreibe ich eigentlich? Welcher Vertrag passt zum Job? Arbeitsverträge verständlich erklärt – für Jobsuchende, Bewerber und Kandidaten genauso wie für Arbeitgeber und Unternehmen.

Informationsstand: 14. September 2026
Mit Gesetzesquellen, Rechenhilfen und kommentierten Lernmustern.
Quellen & rechtliche Einordnung

Arbeitsvertrag mit den zentralen PrüfpunktenEin illustriertes Vertragsdokument verbindet Laufzeit, Arbeitszeit, Vergütung und Rechte. Das Zusammenspiel dieser Merkmale bestimmt den individuellen Arbeitsvertrag. CALUMA WISSENArbeitsvertrag Aufgaben & Arbeitsort Zeit, Gehalt & Urlaub 01 · VERSTEHENArt & Laufzeit 02 · VERGLEICHENStunden & Gehalt 03 · PRÜFENRechte & Pflichten
Ein Dokument. Mehrere Ebenen. Verständliche Entscheidungen.
24Vertrags- & Beschäftigungsmodelle
8Kommentierte Lernmuster
3Interaktive Rechenhilfen
32Antworten auf häufige Fragen
01 · Orientierung

Ein Arbeitsvertrag. Mehrere Merkmale.

Wer Arbeitsverträge vergleichen will, sollte Laufzeit, Arbeitsumfang und Beschäftigungsstatus auseinanderhalten. Erst zusammen beschreiben sie, wie ein Arbeitsverhältnis gestaltet ist.

Ein Arbeitsvertrag regelt, welche Arbeit eine Person für einen Arbeitgeber leistet – und welche Vergütung und Bedingungen dafür gelten.

Entscheidend sind nicht allein Überschriften wie „Festvertrag“, „Aushilfe“ oder „Freelancer“. Für die rechtliche Einordnung zählt auch, wie tatsächlich gearbeitet wird: insbesondere Weisungsbindung und Eingliederung. Gesetzliche Rechte gelten nicht erst dann, wenn sie im Vertrag wiederholt werden.

Grundlagen: [1]

Direkt zur passenden Perspektive

Lesen, vergleichen oder vorbereiten?

Jobsuchende, Bewerber & Kandidaten:
Vertragsart verstehen, Konditionen vergleichen und offene Fragen vor der Unterschrift klären.

Arbeitgeber & Unternehmen:
Beschäftigung richtig einordnen, Bedingungen dokumentieren und passende Klauseln vorbereiten.

Für beide Seiten:
Verständliche Vereinbarungen statt überraschender Nebenbedingungen.

01

Laufzeit

Unbefristet oder befristet? Bei Befristung: Datum, Zweck und rechtliche Grundlage unterscheiden.

02

Arbeitszeit

Vollzeit, Teilzeit, Abrufarbeit oder Jobsharing? Umfang und Lage der Arbeit festlegen.

03

Beschäftigungsstatus

Minijob, Midijob, Werkstudent oder reguläre Beschäftigung? Die Abrechnung gesondert prüfen.

04

Arbeitsorganisation

Im Betrieb, hybrid, mobil oder über einen Verleiher? Arbeitsort und Arbeitgeberrolle klären.

LaufzeitunbefristetStundenTeilzeitStatusMinijobGemeinsam möglichein Arbeitsvertrag
Begriffsgrafik: Diese Merkmale schließen sich nicht gegenseitig aus. Ein Minijob ist regelmäßig zugleich eine Teilzeitbeschäftigung; seine Laufzeit kann unterschiedlich gestaltet sein.

Grundlagen: [2] · [10]

Geltungsbereich dieses Lexikons: Deutschland, mit Schwerpunkt auf den verbreiteten Arbeitsvertragsformen. Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, branchenspezifische Vorschriften und besondere persönliche Situationen können zu anderen Ergebnissen führen. Die Informationen und Lernmuster ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
2026 · Entgelt

13,90 € / Stunde

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn brutto seit 1. Januar 2026. Gesetzliche Ausnahmen und höhere bindende Entgelte gesondert prüfen.

Grundlagen: [8] · [9]

2026 · Minijob

603 € / Monat

Regelmäßige Verdienstgrenze. Vorhersehbare Sonderzahlungen und mehrere Beschäftigungen können für die Einstufung relevant sein.

Grundlagen: [10]

Bereits festgelegt · 2027

14,60 € / Stunde

Der allgemeine Mindestlohn steigt am 1. Januar 2027. Die dynamische Minijob-Grenze ergibt dann rechnerisch 633 € monatlich.

Grundlagen: [8] · [10]

02 · Das Lexikon

Welche Arbeitsverträge gibt es?

24 wichtige Vertragsformen, Beschäftigungsmodelle und Abgrenzungen. Die Kategorien helfen beim Einordnen – nicht jedes Modell ist eine eigenständige gesetzliche Vertragsgattung.

Laufzeit01 / 24

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Dauerhaft ohne festes Enddatum

Die Beschäftigung ist nicht von vornherein zeitlich begrenzt. Ein unbefristeter Vertrag kann Vollzeit, Teilzeit oder einen Minijob regeln. Er endet nicht automatisch nach der Probezeit.

Besonderheiten & Praxis

Ein fester Arbeitsplatz bedeutet nicht Unkündbarkeit. Maßgeblich bleiben Kündigungsfristen, Kündigungsschutz und gegebenenfalls wirksame Altersgrenzen. Ein mündlicher Abschluss ist grundsätzlich möglich; Nachweispflichten bleiben bestehen.

Praxis: Für Kandidaten: Entwicklungsperspektive, Aufgaben und Versetzungsklauseln vergleichen. Für Unternehmen: Dauerbedarf und planbare Arbeitsbedingungen präzise beschreiben.

Grundlagen: [1] · [5] · [17] · [18]

Laufzeit02 / 24

Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag

Das Enddatum steht fest

Der Vertrag nennt ein bestimmtes Ende, beispielsweise den 30. Juni eines Jahres. Bei wirksamer Befristung endet er mit Zeitablauf, ohne dass eine zusätzliche Kündigung erforderlich ist.

Besonderheiten & Praxis

Die Befristung benötigt eine tragfähige rechtliche Grundlage und grundsätzlich Schriftform vor Arbeitsbeginn. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur möglich, wenn Vertrag oder anwendbarer Tarifvertrag sie vorsehen.

Praxis: Enddatum, Kündigungsmöglichkeit und Verlängerung getrennt prüfen. Die Bezeichnung „befristet“ allein sagt noch nicht, ob ein Sachgrund vorliegt.

Grundlagen: [3] · [4] · [6]

Laufzeit03 / 24

Zweckbefristeter Arbeitsvertrag

Das Ende folgt einem bestimmten Zweck

Die Beschäftigung läuft bis zum Erreichen eines konkret festgelegten Zwecks. Anders als bei der Kalenderbefristung steht das genaue Enddatum zu Beginn nicht zwingend fest.

Besonderheiten & Praxis

Der Zweck muss ausreichend bestimmbar und die Befristung zulässig sein. Das Ende tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Zeitpunkt der Zweckerreichung ein.

Praxis: Nicht „bis alles erledigt ist“ vereinbaren, sondern einen klar beschriebenen vorübergehenden Zweck und die gesetzliche Mitteilung beachten. Eine Kombination aus Zweck und Höchstenddatum benötigt besondere Sorgfalt.

Grundlagen: [3] · [4]

Laufzeit04 / 24

Sachgrundlose Befristung

Befristung ohne besonderen Sachgrund

Im gesetzlichen Regelfall ist eine kalendermäßige Befristung ohne Sachgrund insgesamt bis zu zwei Jahre möglich; innerhalb dieser Gesamtdauer sind höchstens drei Verlängerungen vorgesehen.

Besonderheiten & Praxis

Eine frühere Beschäftigung beim selben Arbeitgeber steht dem grundsätzlich entgegen. Gesetzliche Sonderfälle, zulässige Tarifabweichungen und enge Rechtsprechungsausnahmen sind gesondert zu prüfen. Änderungen weiterer Vertragsbedingungen bei einer Verlängerung können problematisch sein.

Praxis: Vor einer Unterschrift Vorbeschäftigungen, Gesamtdauer und Verlängerungshistorie klären. Sonderregelungen für Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze finden Sie beim Rentner-Modell.

Grundlagen: [3] · [23]

Laufzeit05 / 24

Befristung mit Sachgrund

Ein sachlicher Grund trägt die Laufzeit

Als Gründe kommen etwa ein nur vorübergehender betrieblicher Bedarf, die Vertretung einer anderen Person oder eine sachlich gerechtfertigte Erprobung in Betracht. Der Grund muss tatsächlich vorliegen.

Besonderheiten & Praxis

„Projekt“, „Saison“ oder „Vertretung“ sind keine automatischen Freigaben. Die konkrete Prognose und tatsächliche Gestaltung zählen. Wiederholte Befristungen können auch mit Sachgründen einer Missbrauchskontrolle unterliegen.

Praxis: Unternehmen sollten den vorübergehenden Bedarf nachvollziehbar dokumentieren. Kandidaten sollten nach dem Anlass, dem Ende und möglichen Anschlussoptionen fragen.

Grundlagen: [3] · [4]

Arbeitszeit06 / 24

Vollzeitarbeitsvertrag

Regulärer betrieblicher Stundenumfang

Vollzeit bezeichnet den Arbeitsumfang, nicht die Dauer des Vertrags. Die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach Betrieb, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag; 40 Stunden sind keine allgemeine gesetzliche Definition.

Besonderheiten & Praxis

Festzulegen sind Wochenstunden und deren Verteilung. Schichtsystem, Arbeitszeitkonto, Überstunden und Arbeitsort gehören gesondert betrachtet. Vollzeit kann befristet oder unbefristet vereinbart werden.

Praxis: Beispiel: 38 Wochenstunden bei einem Betrieb mit regulärer 38-Stunden-Woche. Beim Gehaltsvergleich auch Urlaub, Zusatzleistungen und tatsächlich geschuldete Stunden berücksichtigen.

Grundlagen: [2] · [5] · [15]

Arbeitszeit07 / 24

Teilzeitarbeitsvertrag

Weniger Stunden als vergleichbare Vollzeitkräfte

Teilzeit liegt vor, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit unter der vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter liegt. Teilzeit kann sich auf weniger Tage oder kürzere tägliche Arbeitszeiten verteilen.

Besonderheiten & Praxis

Eine Benachteiligung allein wegen Teilzeit ist grundsätzlich unzulässig; teilbare Leistungen werden regelmäßig anteilig bemessen. Unter den Voraussetzungen des § 8 TzBfG kann ein Anspruch auf Arbeitszeitreduzierung bestehen.

Praxis: Besonders wichtig: konkrete Arbeitstage, Erreichbarkeit, Mehrarbeit und das Verhältnis zu Vollzeitaufgaben festhalten. Gleiche Wochenstunden können bei anderer Verteilung zu einer anderen Zahl an Urlaubstagen führen.

Grundlagen: [2] · [25] · [14]

Arbeitszeit08 / 24

Brückenteilzeit

Zeitweise reduzieren, anschließend zurück

Brückenteilzeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit im bestehenden Arbeitsverhältnis. Sie ist keine Befristung des Arbeitsplatzes selbst.

Besonderheiten & Praxis

Der gesetzliche Anspruch setzt unter anderem mehr als sechs Monate Beschäftigung und in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beim Arbeitgeber voraus. Der gewünschte Zeitraum liegt grundsätzlich zwischen einem und fünf Jahren. Betriebliche Gründe und bei 46 bis 200 Arbeitnehmern eine Zumutbarkeitsquote können relevant sein.

Praxis: Beginn, Ende, Wochenstunden und die Rückkehr zum vorherigen Umfang nachvollziehbar vereinbaren. Antrag grundsätzlich mindestens drei Monate vorher in Textform stellen; Tarif- und Sonderregeln prüfen.

Grundlagen: [25]

Entgelt & Status09 / 24

Minijob-Arbeitsvertrag

2026 regelmäßig höchstens 603 € monatlich

Der Minijob mit Verdienstgrenze ist ein normales Arbeitsverhältnis mit besonderer sozialversicherungsrechtlicher Einordnung. Die regelmäßig zu erwartende Vergütung ist maßgeblich, nicht nur ein einzelner Monatsbetrag.

Besonderheiten & Praxis

Bezahlter Urlaub, Entgeltfortzahlung und anwendbarer Mindestlohn gelten auch hier. Vorhersehbare Sonderzahlungen und weitere Beschäftigungen können die Einstufung verändern. Die Rentenversicherung ist gesondert zu beachten; „brutto gleich netto“ ist keine allgemeine Garantie.

Praxis: Arbeitszeit ausdrücklich vereinbaren. Bei 13,90 € Stundenlohn ergeben 603 € rechnerisch rund 43,38 Monatsstunden ohne weitere Entgeltbestandteile. Das ist keine universelle sichere Stundenobergrenze.

Grundlagen: [8] · [10] · [14] · [16]

Entgelt & Status10 / 24

Midijob-Arbeitsvertrag

2026 über 603 € bis 2.000 € monatlich

„Midijob“ beschreibt den sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, keinen eigenen zivilrechtlichen Vertragstyp. Ein solches Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig.

Besonderheiten & Praxis

Innerhalb des Übergangsbereichs werden Arbeitnehmerbeiträge nach besonderen Regeln berechnet. Die genaue Behandlung hängt auch von weiteren Beschäftigungen und dem persönlichen Status ab. Auszubildende werden nicht einfach wie normale Midijobber eingestuft.

Praxis: Vertraglich bleiben Aufgaben, Stunden, Vergütung und übrige Bedingungen entscheidend. Ob der Übergangsbereich gilt, muss die Entgeltabrechnung gesondert feststellen.

Grundlagen: [12]

Entgelt & Status11 / 24

Kurzfristige Beschäftigung

Zeitgrenze statt allgemeiner Verdienstgrenze

Grundsätzlich höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Für landwirtschaftliche Betriebe gilt eine Sondergrenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen.

Besonderheiten & Praxis

Vorbeschäftigungen sind zusammenzurechnen. Übersteigt das Entgelt die Minijob-Grenze, darf die Beschäftigung nicht berufsmäßig sein, damit diese Einordnung greift. Die sozialversicherungsrechtliche Kurzfristigkeit ersetzt keine arbeitsrechtlich wirksame Befristung.

Praxis: Beschäftigungszeiten, beruflichen Status und mögliche Vorjobs vor dem Einsatz abfragen. Steuern, Unfallversicherung und arbeitsrechtliche Ansprüche bleiben eigenständig zu prüfen.

Grundlagen: [10] · [11] · [3]

Einstieg & Lernen12 / 24

Werkstudentenvertrag

Studium im Mittelpunkt, Arbeit daneben

Ein Werkstudentenvertrag ist ein Arbeitsvertrag mit studentischem Beschäftigungsstatus. Das Werkstudentenprivileg betrifft insbesondere Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung aus der Beschäftigung, nicht sämtliche Sozialabgaben.

Besonderheiten & Praxis

Grundsätzlich sind während des Studiums höchstens 20 Wochenstunden maßgeblich; mehrere Jobs zählen zusammen. Für zeitlich begrenzte Mehrarbeit in Semesterferien, am Wochenende oder abends und nachts gibt es Voraussetzungen und eine 26-Wochen-Betrachtung.

Praxis: Immatrikulation, Stunden und Statusänderungen laufend prüfen. Eine Exmatrikulation beendet den Arbeitsvertrag nicht automatisch. Eine gewünschte Beendigungsklausel benötigt eine eigene rechtliche Prüfung.

Grundlagen: [13]

Einstieg & Lernen13 / 24

Praktikumsvertrag

Lernen und Orientierung stehen im Fokus

Pflichtpraktikum, freiwillige Orientierung und studienbegleitendes Praktikum sind zu unterscheiden. Lernziele, Betreuung und die tatsächliche Durchführung sind wichtiger als die Überschrift des Vertrags.

Besonderheiten & Praxis

Eine Ausnahme vom Mindestlohn besteht nicht allein wegen der Bezeichnung „Praktikum“. Für bestimmte freiwillige Praktika bis zu drei Monaten und für vorgeschriebene Pflichtpraktika gelten besondere Voraussetzungen. Für Praktikanten enthält das Nachweisgesetz eine spezielle Regelung.

Praxis: Art des Praktikums, Rechtsgrundlage, Dauer, Lernplan, Vergütung und Versicherung vor dem Start klären. Für einen bloßen Ersatz regulärer Arbeitskräfte ist ein Lernetikett keine Lösung.

Grundlagen: [9] · [5]

Einstieg & Lernen14 / 24

Berufsausbildungsvertrag

Qualifikation mit besonderem Schutz

Der Berufsausbildungsvertrag richtet sich insbesondere nach dem Berufsbildungsgesetz. Ausbildungsziel, Ausbildungsplan, Vergütung und die zuständige Stelle sind wichtiger als ein gewöhnliches Aufgabenprofil.

Besonderheiten & Praxis

Die wesentlichen Vertragsinhalte sind vor Ausbildungsbeginn in Textform abzufassen und zugänglich zu übermitteln. Die Probezeit beträgt nach dem BBiG mindestens einen und höchstens vier Monate. Für Kündigungen gelten besondere Regeln.

Praxis: Kammermuster, Ausbildungsordnung und bei Minderjährigen die gesetzlichen Vertreter sowie den Jugendarbeitsschutz einbeziehen. Ein Standard-Arbeitsvertrag ist dafür keine passende Ersatzvorlage.

Grundlagen: [20] · [31]

Einstieg & Lernen15 / 24

Vertrag für ein duales Studium

Studium, Praxis und gegebenenfalls Ausbildung

Duale Studienmodelle verbinden Hochschule und Betrieb. Ob zusätzlich ein Berufsausbildungsvertrag oder ein Arbeitsvertrag vorliegt, hängt von der konkreten Studien- und Ausbildungsform ab.

Besonderheiten & Praxis

Praxiszeiten, Freistellung für Lehrveranstaltungen, Studiengebühren, Vergütung, Prüfungen und Folgen eines Studienabbruchs müssen zusammenpassen. Rückzahlungsklauseln dürfen nicht pauschal als wirksam vorausgesetzt werden.

Praxis: Hochschulvereinbarung, Praxisvertrag und gegebenenfalls Ausbildungsunterlagen zusammen lesen. Unterschiedliche Laufzeiten und widersprüchliche Verpflichtungen sind ein Warnsignal.

Grundlagen: [20] · [24]

Einstieg & Lernen16 / 24

Ferienjob & Schülerjob

Ein Einsatzmodell, keine eigene Vertragsgattung

Ein Ferienjob kann ein Minijob, eine kurzfristige Beschäftigung oder ein regulär versicherungspflichtiger Job sein. Die Schul- oder Semesterferien bestimmen nicht automatisch den Versicherungsstatus.

Besonderheiten & Praxis

Bei Minderjährigen gelten zusätzliche Beschäftigungsbeschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts und gegebenenfalls Zustimmungserfordernisse. Personen unter 18 ohne abgeschlossene Berufsausbildung fallen nicht unter den allgemeinen Mindestlohnanspruch nach dem MiLoG.

Praxis: Alter, Schulpflicht, genaue Tätigkeit, Einsatzdauer und zulässige Arbeitszeiten prüfen. Ferienjob, Schulpraktikum und Probearbeit sollten nicht vermischt werden.

Grundlagen: [9] · [10] · [31]

Besonderes Modell17 / 24

Zeitarbeit & Leiharbeit

Arbeitgeber und Einsatzunternehmen unterscheiden

Der Arbeitsvertrag besteht bei Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich mit dem Verleiher. Die Arbeitsleistung wird im Einsatzunternehmen erbracht. „Zeitarbeit“ bedeutet nicht automatisch einen befristeten Arbeitsvertrag.

Besonderheiten & Praxis

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz regelt unter anderem Erlaubnis, Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer. Die gesetzliche Regeldauer von 18 Monaten betrifft den Einsatz beim Entleiher, nicht automatisch die Laufzeit des Arbeitsvertrags. Zulässige Abweichungen sind zu prüfen.

Praxis: Bei der CALUMA-Direktvermittlung wird der Arbeitsvertrag grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und vermittelter Person geschlossen; die Vermittlung ist von Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden.

Grundlagen: [21]

Besonderes Modell18 / 24

Projekt- & Saisonarbeitsvertrag

Der Einsatzanlass erklärt noch nicht die Rechtsform

Ein Auftrag, eine Messe, eine Ernte oder eine Saison beschreibt zunächst den Personalbedarf. Rechtlich ist zu klären, ob ein unbefristeter Vertrag, eine zulässige Befristung oder ein anderes Modell passt.

Besonderheiten & Praxis

Ein vorübergehender Bedarf kann einen Sachgrund tragen, muss aber begründet sein. Wiederkehrende betriebliche Daueraufgaben werden nicht allein durch die Überschrift „Projekt“ zu einem vorübergehenden Bedarf.

Praxis: Arbeitsrechtliche Laufzeit und sozialversicherungsrechtliche Kurzfristigkeit separat bewerten. Arbeitsort, Schichten, Anreise und etwaige Unterkunftskosten transparent regeln.

Grundlagen: [3] · [10] · [11]

Arbeitszeit19 / 24

Arbeit auf Abruf

Flexibler Abruf mit verbindlichem Rahmen

Bei Abrufarbeit richtet sich die Lage der Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall. Die vertraglichen Regeln müssen trotzdem eine bestimmte tägliche und wöchentliche Dauer sowie den Einsatzrahmen beschreiben.

Besonderheiten & Praxis

Fehlt die Wochenarbeitszeit, gelten gesetzlich 20 Stunden als vereinbart. Ohne tägliche Festlegung ist ein Einsatz grundsätzlich mindestens drei Stunden lang. Regelmäßig gilt eine Vorankündigung von mindestens vier Tagen; Tarifabweichungen können möglich sein.

Praxis: Eine Mindestarbeitszeit erlaubt grundsätzlich höchstens 25 Prozent zusätzlichen Abruf; bei einer Höchstarbeitszeit darf grundsätzlich höchstens 20 Prozent weniger abgerufen werden. „Null Stunden bei Bedarf“ ist kein risikofreier Standard.

Grundlagen: [26]

Arbeitszeit20 / 24

Jobsharing & Arbeitsplatzteilung

Mehrere Menschen teilen einen Arbeitsplatz

Bei Jobsharing werden die Aufgaben eines Arbeitsplatzes zwischen mehreren Beschäftigten verteilt. Die Beteiligten behalten ihre jeweiligen Arbeitsverhältnisse; ein gemeinsamer Arbeitsplatz macht sie nicht zu einer einzigen Vertragsperson.

Besonderheiten & Praxis

Vertretungspflichten bestehen nicht grenzenlos. § 13 TzBfG enthält besondere Regeln zur Arbeitsplatzteilung und schützt davor, allein wegen des Ausscheidens einer anderen teilenden Person gekündigt zu werden.

Praxis: Übergaben, Verantwortlichkeiten, Erreichbarkeit und Vertretungsumfang ausdrücklich abstimmen. Der Ausfall einer Person darf nicht automatisch zu einer unbegrenzten Arbeitszeiterhöhung der anderen führen.

Grundlagen: [27]

Besonderes Modell21 / 24

Homeoffice & mobiles Arbeiten

Der Arbeitsort ist eine zusätzliche Vertragsebene

Homeoffice, hybride Arbeit und mobile Arbeit verändern zunächst den Arbeitsort. Sie können mit unterschiedlichen Stundenumfängen und Laufzeiten verbunden werden.

Besonderheiten & Praxis

Arbeitsmittel, Arbeitszeiterfassung, Datenschutz, Erreichbarkeit, Zutrittsfragen und die Rückkehr in den Betrieb sollten nachvollziehbar geregelt sein. Eine Erlaubnis zum mobilen Arbeiten in Deutschland ist nicht automatisch eine Erlaubnis zur Arbeit aus dem Ausland.

Praxis: Konkrete mobile Tage und erlaubte Orte festhalten. Grenzüberschreitende Arbeit zusätzlich auf Steuer-, Sozialversicherungs-, Aufenthalts- und Nachweispflichten prüfen lassen.

Grundlagen: [5] · [15] · [28]

Laufzeit22 / 24

Probezeit & Probearbeitsverhältnis

Erprobung ist nicht immer Befristung

Die häufige Variante ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit vereinbarter Probezeit. Davon zu unterscheiden sind eine sachlich gerechtfertigte Befristung zur Erprobung und ein bloßes Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitspflicht.

Besonderheiten & Praxis

Die gesetzliche Zweiwochenfrist gilt während einer vereinbarten Probezeit längstens für sechs Monate. Bei befristeten Verträgen muss eine Probezeit zur erwarteten Dauer und Art der Tätigkeit verhältnismäßig sein. Tatsächliche Arbeitsleistung wird nicht durch das Wort „Schnuppertag“ automatisch unbezahlt.

Praxis: Nicht verwechseln: Die Probezeit endet, das unbefristete Arbeitsverhältnis läuft weiter. Die Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes ist eine andere Prüfung.

Grundlagen: [1] · [3] · [4] · [17] · [18]

Besonderes Modell23 / 24

Arbeitsvertrag im Rentenalter

Weiterarbeiten oder neu beginnen

Der Bezug einer Altersrente beendet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Maßgeblich sind unter anderem wirksame Beendigungsklauseln und Vereinbarungen zum Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts.

Besonderheiten & Praxis

§ 41 SGB VI enthält eine besondere Textformregel für Klauseln zum Erreichen der Regelaltersgrenze. Nach Erreichen dieser Grenze gibt es zudem eine gesetzliche Ausnahme vom Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen; die Einzel- und Gesamtgrenzen müssen eingehalten werden.

Praxis: Kein beliebiger Achtjahresvertrag: Die Sonderregel enthält neben den Voraussetzungen des § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG Gesamtgrenzen von acht Jahren und zwölf befristeten Verträgen beim selben Arbeitgeber.

Grundlagen: [23]

Besonderes Modell24 / 24

Freie Mitarbeit, Dienst- & Werkvertrag

Abgrenzung: nicht automatisch ein Arbeitsvertrag

Bei echter Selbstständigkeit liegt kein Arbeitsverhältnis vor. Ein Dienstvertrag betrifft Dienste, ein Werkvertrag einen vereinbarten Erfolg. Die Überschrift oder eine Rechnung entscheiden nicht allein über den Status.

Besonderheiten & Praxis

Weisungsbindung, Eingliederung und die tatsächliche Durchführung können für eine Beschäftigung sprechen. Bei Zweifeln kommt ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung in Betracht. Ein vermeintlicher Freelancer-Vertrag beseitigt Arbeitgeberpflichten nicht.

Praxis: Für Unternehmen und Kandidaten: Selbstständigkeit nicht nur vereinbaren, sondern die Arbeitsorganisation prüfen. Geschäftsführer-Dienstverträge und vergleichbare Organverhältnisse brauchen eine gesonderte Einordnung.

Grundlagen: [1] · [22]

Weitere Spezialfälle: Was fällt nicht unter ein Standardmuster?

Wissenschaft & ärztliche Weiterbildung: Sondergesetze können für bestimmte Befristungen gelten. Arbeitgebertyp, Qualifizierungsziel und persönlicher Geltungsbereich sind zu prüfen.

Auflösend bedingte Arbeitsverträge: Hier ist das Ende an ein ungewisses künftiges Ereignis geknüpft. Das ist nicht beliebig mit einer Zweckbefristung gleichzusetzen; § 21 TzBfG verweist auf besondere Schutzregeln.

Elternteilzeit, Pflegezeiten & Altersteilzeit: Besondere Ansprüche und Modelle ergänzen den bestehenden Arbeitsvertrag. Ein allgemeines Teilzeitmuster ersetzt ihre Voraussetzungen nicht.

Änderungsvertrag & Aufhebungsvertrag: Der erste verändert Bedingungen, der zweite beendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Ein neuer Entwurf bedeutet nicht, dass Beschäftigte jede Verschlechterung akzeptieren müssen.

Geschäftsführer, grenzüberschreitende Arbeit & Tarifbindung: Organstellung, anwendbares Recht und kollektivrechtliche Regeln können die Standardbetrachtung wesentlich verändern. Beamtenverhältnisse beruhen auf Ernennung und sind keine gewöhnlichen Arbeitsverträge.

Grundlagen: [1] · [6] · [25] · [36] · [37] · [39]

03 · Interaktiv vergleichen

Welches Modell sollte ich näher prüfen?

Der Vertragsfinder sortiert typische Situationen. Er trifft keine verbindliche arbeits-, steuer- oder sozialversicherungsrechtliche Entscheidung.

Ihr Ausgangspunkt

Vier Angaben reichen für einen ersten Themenvorschlag. Es werden keine persönlichen Daten abgefragt.

Unbefristet + Vollzeit

Bei dauerhaftem Bedarf sind diese zwei Merkmale ein passender Ausgangspunkt. Entgelt, Arbeitsort und weitere Bedingungen kommen hinzu.

Unbefristeten Vertrag ansehen · Vollzeit verstehen

Vier Prüfungen statt eines Etiketts

1 · Tatsächliche Arbeit

Arbeitnehmer oder selbstständig? Organisation und Weisungen betrachten.

2 · Vertragliche Dauer

Ist ein Ende vereinbart – und ist diese Befristung rechtlich tragfähig?

3 · Stunden & Einsatzrahmen

Wie viel, wann und wo soll gearbeitet werden?

4 · Abrechnung & Schutz

Versicherungsstatus, Mindestentgelt, Urlaub und Nachweise gesondert prüfen.

Grundlagen: [1] · [3] · [5] · [10] · [12]

Zwei Modelle direkt gegenüberstellen

Ein Vergleich zeigt Unterschiede; er bedeutet nicht, dass die Modelle einander ausschließen. Ein Werkstudent kann beispielsweise in einem befristeten Teilzeitvertrag arbeiten.

Modellvergleich zur Orientierung
MerkmalUnbefristetBefristet
Betrachtete EbeneLaufzeitLaufzeit
VertragsendeKein vorab festgelegtes Ende.Bei wirksamer Befristung durch Zeitablauf oder Zweckerreichung.
Ordentliche KündigungUnter Einhaltung der anwendbaren Regeln möglich.Nur bei vertraglicher oder tariflicher Vereinbarung.
Wichtigster PrüfpunktArbeitsbedingungen und Kündigungsregeln.Zulässigkeit, Form und genaue Laufzeit.
Urlaub & KrankheitGesetzliche Rechte gelten.Gesetzliche Rechte gelten ebenfalls.

Grundlagen: [3] · [4] · [14] · [16] · [17]

Die schnelle Vergleichstabelle für acht verbreitete Modelle
Keine Rangliste: unterschiedliche Merkmale im Überblick
ModellWorum geht es?Unbefristet möglich?Besonders prüfen
VollzeitArbeitsumfangJaBetriebsübliche Wochenstunden
TeilzeitGeringerer ArbeitsumfangJaArbeitstage und Mehrarbeit
MinijobRegelmäßiges EntgeltJa603-€-Grenze 2026 und Zusammenrechnung
MidijobÜbergangsbereichJaÜber 603 € bis 2.000 € im Jahr 2026
KurzfristigDauer und StatusNicht als unbeschränkte DauerbeschäftigungZeitgrenzen, Berufsmäßigkeit und Befristung
WerkstudentStudentischer VersicherungsstatusJaStudium, Stunden und Statuswechsel
ZeitarbeitArbeitgeber- und EinsatzbeziehungJaArbeitsvertrag beim Verleiher, Einsatzregeln
HomeofficeArbeitsortJaErlaubte Orte, Ausstattung und Zeiten

Grundlagen: [2] · [10] · [11] · [12] · [13] · [21] · [28]

04 · Vertrag lesen

Was gehört in einen Arbeitsvertrag?

Lesen Sie einen Arbeitsvertrag nicht nur von oben nach unten. Prüfen Sie thematisch, ob die Bedingungen vollständig, nachvollziehbar und mit den mündlichen Zusagen vereinbar sind.

Arbeitsvertrag Lesehilfe

Die Themen sind anklickbar. Die Übersicht ist keine verbindliche Mustergliederung.

01Vertragspartner, Beginn & Laufzeit 02Tätigkeit, Aufgaben & Arbeitsort 03Stunden, Schichten & Erreichbarkeit 04Gehalt, Lohn & Zusatzleistungen 05Probezeit & Kündigungsverfahren 06Urlaub & Arbeitsunfähigkeit 07Überstunden, Zeitkonto & Ausgleich 08Fortbildung & betriebliche Altersversorgung 09Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung & Anlagen 10Nebentätigkeit, Datenschutz & Sonderklauseln
Schematische Vertrags-Landkarte. Die rechts daneben beziehungsweise darunter stehenden Erklärungen konkretisieren jeden Bereich.
Vertragspartner, Beginn & Laufzeit

Sind der richtige Arbeitgeber und die beschäftigte Person mit vollständigen Angaben genannt? Passt der Beginn zur tatsächlichen Arbeitsaufnahme? Bei Befristung: Enddatum oder vorhersehbare Dauer und die tragfähige Grundlage gesondert prüfen. Ein Konzernname ist nicht immer identisch mit der konkreten Arbeitgebergesellschaft.

Fragen Sie: Mit welchem Unternehmen schließe ich den Vertrag – und wer darf für dieses Unternehmen unterschreiben?

Grundlagen: [1] · [3] · [5]

Tätigkeit, Aufgaben & Arbeitsort

Die Tätigkeitsbeschreibung sollte Aufgaben und Verantwortungsbereich erkennen lassen. Ein Arbeitsort, mehrere Einsatzorte oder die freie Wahl des Arbeitsorts sind unterschiedlich zu beschreiben. Sehr weit gefasste Versetzungsklauseln können die Planung erheblich verändern.

Fragen Sie: Welche Aufgaben gehören nicht dazu, wie weit dürfen Einsatzorte entfernt sein und ist mobiles Arbeiten verbindlich vereinbart?

Grundlagen: [5] · [35]

Stunden, Schichten & Erreichbarkeit

Wochenstunden allein klären die Lage der Arbeit noch nicht. Pausen, Ruhezeiten, gegebenenfalls Schichtsystem, Schichtrhythmus und Bedingungen für Änderungen gehören dazu. Abrufarbeit braucht zusätzliche Angaben. Erreichbarkeit außerhalb der Arbeitszeit darf nicht stillschweigend unterstellt werden.

Fragen Sie: Welche Arbeitstage sind vorgesehen, wann kommt der Dienstplan und wie werden Beginn, Ende und Dauer erfasst?

Grundlagen: [5] · [15] · [26] · [28]

Gehalt, Lohn & Zusatzleistungen

Grundvergütung und weitere Bestandteile sollten getrennt erkennbar sein: Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen. Auch Fälligkeit und Auszahlungsart sind wichtig. Ein Jahreszielgehalt ist nicht identisch mit einem garantierten festen Monatsgehalt.

Fragen Sie: Was ist sicher, was variabel, wovon hängt ein Bonus ab und sind angekündigte Sonderleistungen tatsächlich vereinbart?

Grundlagen: [5] · [8] · [24]

Probezeit & Kündigungsverfahren

Ist eine Probezeit vorgesehen, muss deren Dauer klar sein. Kündigungsform, Kündigungsfristen und die Frist für eine Kündigungsschutzklage sind im Nachweis zu berücksichtigen. Eine Probezeit und die sechsmonatige Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes sind nicht dasselbe.

Fragen Sie: Welche Frist gilt für welche Seite und ist ein befristeter Vertrag überhaupt ordentlich kündbar?

Grundlagen: [4] · [5] · [6] · [17] · [18]

Urlaub & Arbeitsunfähigkeit

Die Urlaubsregelung muss die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage berücksichtigen. Gesetzlicher Mindesturlaub und zusätzlicher Urlaub sollten eindeutig auseinanderzuhalten sein, wenn unterschiedliche Regeln gewollt sind. Krankmeldung und ärztlicher Nachweis sind getrennte Pflichten.

Fragen Sie: Sind „Tage“ als Arbeits- oder Werktage gemeint, und wie werden abweichende Wochenpläne behandelt?

Grundlagen: [14] · [16] · [33]

Überstunden, Zeitkonto & Ausgleich

Wann darf Mehrarbeit angeordnet werden, wie wird sie erfasst und wie wird sie ausgeglichen? Eine pauschale Abgeltung ohne nachvollziehbaren Umfang kann problematisch sein. Zeitkonten benötigen klare Grenzen und Verfahren; sie ersetzen weder Mindestlohn- noch Arbeitszeitschutz.

Fragen Sie: Wer genehmigt Mehrarbeit, bis wann wird sie ausgeglichen und was geschieht bei Vertragsende?

Grundlagen: [5] · [8] · [15] · [24]

Fortbildung & betriebliche Altersversorgung

Ein vereinbarter Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung ist zu berücksichtigen. Bei zugesagter betrieblicher Altersversorgung über einen Versorgungsträger können Name und Anschrift des Trägers anzugeben sein, soweit nicht der Träger selbst zur Information verpflichtet ist.

Fragen Sie: Welche Zusagen stehen im Vertrag oder in Anlagen, und gibt es Rückzahlungspflichten bei einem Wechsel?

Grundlagen: [5] · [24]

Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung & Anlagen

Ein anwendbarer Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung kann wesentliche Bedingungen prägen. Der Vertrag sollte erkennen lassen, welche Regelungen gelten. Anlagen, Vergütungspläne und Richtlinien gehören vor der Unterschrift in die Prüfung, nicht erst nach dem ersten Arbeitstag.

Fragen Sie: Welche Fassung gilt, wo kann ich sie einsehen und welche Regeln sind individuell verhandelbar?

Grundlagen: [5] · [36]

Nebentätigkeit, Datenschutz & Sonderklauseln

Nebentätigkeiten, Verschwiegenheit, Wettbewerbsverbote, Rückzahlungsklauseln, Ausschlussfristen und Vertragsstrafen können große Folgen haben. Verständlichkeit allein macht eine belastende Klausel noch nicht wirksam. Nicht jede denkbare Sonderklausel muss in jeden Vertrag.

Fragen Sie: Welches konkrete berechtigte Interesse soll die Klausel schützen – und ist ihre Reichweite dafür angemessen?

Grundlagen: [24] · [34]

Nicht alles muss im selben Dokument stehen: Ein ausreichend vollständiger Vertrag kann Nachweispflichten erfüllen. Zulässige Verweise sind möglich, aber ein unbestimmtes „Es gelten alle Gesetze“ ersetzt nicht automatisch die erforderlichen konkreten Angaben. Die thematische Lesehilfe oben ist keine wortgetreue Vollständigkeitsliste des § 2 NachwG. Weitere Anforderungen gelten zum Beispiel bei längeren Auslandseinsätzen.

Grundlagen: [5]

Wie wirken Gesetz, Tarifvertrag und Arbeitsvertrag zusammen?

Gesetz

Verbindlicher Rahmen

Viele Schutzstandards dürfen einzelvertraglich nicht unterschritten werden. Einige Gesetze lassen ausdrücklich abweichende Regelungen zu.

Kollektive Regeln

Tarif & Betrieb

Tarifbindung, Bezugnahmeklauseln und wirksame Betriebsvereinbarungen beeinflussen, welche Bedingungen gelten und welche Spielräume bestehen.

Individuelle Vereinbarung

Der konkrete Vertrag

Er legt persönliche Bedingungen fest. „Steht im Vertrag“ bedeutet nicht automatisch „ist wirksam“; auch eine einfache Rangfolge reicht nicht für jede Kollision.

Grundlagen: [24] · [36]

05 · Form & Fristen

Papier, E-Mail oder digitale Unterschrift?

Die Form des Vertrags, der Nachweis der Arbeitsbedingungen und die Form einer späteren Kündigung sind drei unterschiedliche Themen.

Formen im deutschen Arbeitsrecht – Regelfälle und wichtige Ausnahmen
VorgangGrundsatzWichtig für die Praxis
Unbefristeter ArbeitsvertragGrundsätzlich formfrei möglich.Nachweispflichten und besondere vertragliche oder tarifliche Formregeln zusätzlich prüfen.
Nachweis nach NachwGElektronische Übermittlung in Textform unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich.Zugänglich, speicherbar und ausdruckbar; Arbeitgeber muss zur Erteilung eines Empfangsnachweises auffordern. Auf Verlangen unverzüglich unterschriebener Nachweis auf Papier.
Ausgenommene BranchenDie Textformerleichterung des NachwG gilt nicht überall.Beschäftigung in einem Bereich nach § 2a Absatz 1 SchwarzArbG prüfen, etwa im Bau-, Gaststätten- oder Transportbereich. Keine pauschale digitale Freigabe.
Gewöhnliche BefristungsabredeGrundsätzlich Schriftform, regelmäßig vor Arbeitsaufnahme.Qualifizierte elektronische Signatur kann sie ersetzen. Ein einfacher Signaturdienst oder Scan ist nicht automatisch ausreichend.
RegelaltersgrenzenklauselBesondere Textformregel nach § 41 Absatz 3 SGB VI.Nicht mit einer gewöhnlichen kalendermäßigen Befristung verwechseln.
Kündigung & AufhebungsvertragSchriftform; elektronische Form ausgeschlossen.Keine wirksame Ersetzung durch E-Mail, Messenger oder bloß eingescanntes Unterschriftsbild.
Berufsausbildung / PraktikumEigenständige Dokumentationsvorgaben.BBiG-Vertragsabfassung in Textform möglich; für Praktika die besondere Regelung des § 2 Absatz 1a NachwG beachten.

Grundlagen: [3] · [5] · [6] · [7] · [20] · [23]

Nachweisfristen: Was muss wann vorliegen?

1. Arbeitstag

Parteien, Vergütung, Arbeitszeit

Diese zentralen Angaben sind spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung nachzuweisen.

7. Kalendertag

Beginn, Dauer, Ort & Tätigkeit

Spätestens am siebten Kalendertag nach dem vereinbarten Beginn: unter anderem diese Angaben, Probezeit sowie Angaben zu Abrufarbeit und Überstundenanordnung.

1 Monat

Die übrigen Pflichtangaben

Spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn, unter anderem Urlaub, relevante Fortbildung, Altersversorgung und Kündigungsverfahren.

Grundlagen: [5]

Praktischer Standard: Möglichst den vollständigen, passend geprüften Vertrag einschließlich aller Anlagen vor dem ersten Einsatz bereitstellen. Die Nachweisfristen verschieben nicht die Formanforderung einer Befristung. Änderungen sind grundsätzlich spätestens am Tag ihres Wirksamwerdens mitzuteilen; gesetzliche Ausnahmen gelten.
06 · Anschaulich erklärt

Arbeitszeit, Urlaub und Krankheit.

Die wichtigsten Schutzregeln gelten nicht nur bei Vollzeit. Die folgenden Darstellungen zeigen vereinfachte Regelfälle – keine Sonderregelungen für jede Branche oder Personengruppe.

Grafik · Arbeitszeit

Acht Stunden Arbeit sind nicht acht Stunden Anwesenheit.

Im allgemeinen Regelfall: acht Stunden werktäglich; bis zu zehn nur mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen.

08:00 Uhr16:30 Uhr
Rechenbeispiel: acht Arbeitsstunden plus 30 Minuten unbezahlte Pause ergeben 8,5 Stunden Anwesenheit. Ob eine Pause vergütet wird, kann gesondert geregelt sein.

Grundlagen: [15]

Drei wichtige Orientierungswerte

Pausen und Erholung gehören dazu.

30 Min.Pause bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit
45 Min.Pause bei mehr als neun Stunden Arbeit
11 Std.Grundsätzlich ununterbrochene Ruhezeit nach Arbeitsende

Nicht länger als sechs Stunden ohne Ruhepause arbeiten. Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind grundsätzlich zusammenzurechnen. Für bestimmte Tätigkeiten, Tarifbereiche und Schutzgruppen gelten Besonderheiten.

Grundlagen: [15]

Grafik · Urlaub

Weniger Arbeitstage. Gleiche freie Wochen.

Vier gesetzliche Urlaubswochen entsprechen bei regelmäßiger Fünf-Tage-Woche 20 Arbeitstagen. Bei drei Tagen pro Woche sind es zwölf.

Arbeitstage / Woche3×Urlaubswochen4=Urlaubstage / Jahr12
Ganzjähriges, regelmäßiges Arbeitsmodell eines Erwachsenen ohne besondere Zusatzansprüche. Die tägliche Stundenzahl bestimmt nicht allein die Zahl der Urlaubstage.

Grundlagen: [14] · [31]

Krankheit & Feiertage

Keine „Vollzeit-Sonderrechte“.

Arbeitsunfähigkeit: Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht unter den gesetzlichen Voraussetzungen grundsätzlich bis zu sechs Wochen; regelmäßig setzt der Anspruch vier Wochen ununterbrochene Beschäftigung voraus. Wiederholungserkrankungen können besonders zu beurteilen sein.

Mitteilung bleibt nötig: Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hebt die Pflicht zur unverzüglichen Krankmeldung nicht auf. Ärztliche Feststellung, Abruf und Papiernachweise hängen vom jeweiligen Fall ab.

Feiertag: Fällt Arbeit allein wegen eines gesetzlichen Feiertags aus, greift grundsätzlich die gesetzliche Feiertagsvergütung. Auch geringfügig Beschäftigte können diese Rechte haben.

Grundlagen: [16]

Urlaub bei Ein- und Austritt: Die Rechnung „Jahresurlaub ÷ 12 × Beschäftigungsmonate“ passt nicht zu jedem Fall. Wartezeit, Austritt in der zweiten Jahreshälfte, wechselnde Wochenarbeitstage und Zusatzurlaub müssen gesondert geprüft werden. Der Rechner unten behandelt deshalb nur ein ganzjähriges, regelmäßiges Arbeitsmodell.

Grundlagen: [14] · [31] · [33]

Arbeitszeit dokumentieren – auch bei Vertrauen und Homeoffice.

Eine Vereinbarung über Vertrauensarbeitszeit beseitigt nicht automatisch die Pflicht, Arbeitszeit zu erfassen. Klären Sie, wie Beginn, Ende und Dauer dokumentiert werden und wie Mehrarbeit freigegeben wird. Die Zeiterfassung selbst entscheidet noch nicht jede Frage zur Vergütung von Überstunden.

Grundlagen: [28]

07 · Muster-Bibliothek

Arbeitsvertrag-Muster: verstehen statt blind übernehmen.

Sieben Vertragsbeispiele und eine Zusatzvereinbarung zeigen typische Strukturen. Alle Muster sind als vollständiger lesbarer Text auf dieser Seite enthalten und lassen sich einzeln kopieren oder drucken.

Bearbeitbare Dateien statt nur Kopieren

Die acht bisherigen Lernmuster bleiben hier erhalten. Weitere speziell erläuterte Muster stehen als echte Dateien bereit.

Vor der Verwendung unbedingt beachten: Dies sind nicht anwaltlich geprüfte Universalverträge. Sie enthalten Platzhalter, fiktive Beispielzahlen und bewusst ausgewählte Annahmen. Es gibt keine Gewähr, dass sie den individuellen Fall vollständig oder wirksam regeln. Tarifbindung, Branche, Status, Befristungsgrund, Form, Vergütung, Urlaub und tatsächliche Arbeitsorganisation müssen vor Unterzeichnung fachkundig geprüft werden.
01 · Lesen

Wirkung verstehen

Nicht nur Felder ausfüllen: Jeder Abschnitt verteilt Rechte, Pflichten oder Risiken.

02 · Anpassen

Den echten Fall abbilden

Beispielzahlen sind keine Empfehlung. Arbeitsmodell und geltende Regeln gehen vor.

03 · Prüfen

Erst dann unterschreiben

Offene Fragen und wirksame Form vor dem Arbeitsbeginn klären – besonders bei Befristungen.

01Unbefristeter VollzeitarbeitsvertragGrundstruktur · 40 Wochenstunden · 30 Urlaubstage

Einordnung: Beispiel für eine erwachsene Person ohne besondere Branchenregel. Die Zahlen sind bewusst fiktiv. Vergütungsbestandteile, Mehrarbeitsausgleich und Anlagen bleiben anzupassen.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Unbefristeter Vollzeitarbeitsvertrag Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Dieses Beispiel erläutert den Vertragsaufbau. Es ist kein individuell geprüfter, unterschriftsreifer Vertrag. Alle Angaben in eckigen Klammern sind auszufüllen. Auch bereits eingesetzte Beispielzahlen sind an den tatsächlichen Fall anzupassen. Anwendbares Tarifrecht, Betriebsvereinbarungen und besondere Schutzvorschriften müssen vor Verwendung geprüft werden. VERTRAGSPARTEIEN Zwischen [vollständige Firma, Rechtsform, Anschrift, vertreten durch] – Arbeitgeber – und [Vorname, Nachname, Anschrift] – beschäftigte Person – wird Folgendes vereinbart: § 1 Beginn und Dauer Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 2 Tätigkeit und Arbeitsort Die beschäftigte Person wird als [konkrete Berufsbezeichnung] eingestellt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören [verständliche Aufgabenbeschreibung]. Arbeitsort ist [vollständiger Ort / Betriebsstätte]. Weitere Einsatzorte oder mobile Arbeit werden nicht pauschal vorausgesetzt, sondern gegebenenfalls gesondert vereinbart. Gesetzlich zulässige Konkretisierungen bleiben unberührt. § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche ohne Ruhepausen. Sie verteilt sich auf fünf Arbeitstage von Montag bis Freitag mit jeweils acht Arbeitsstunden. Die tägliche Lage lautet [Beginn und Ende je Arbeitstag]. Für dieses Beispiel sind weder Schichtarbeit noch Arbeit auf Abruf vorgesehen. Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit werden über [konkretes Verfahren] dokumentiert. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit werden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause eingeplant. Länger als sechs Stunden wird nicht ohne Ruhepause gearbeitet. Nach Arbeitsende wird grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten. Die Planung muss den anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. § 4 Probezeit Die ersten sechs Monate gelten als Probezeit. Während dieser Zeit kann das Arbeitsverhältnis grundsätzlich mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden; abweichendes zwingendes Recht und anwendbares Tarifrecht bleiben unberührt. § 5 Vergütung Die monatliche Grundvergütung beträgt beispielhaft 3.600,00 Euro brutto. Die Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats durch Überweisung auf das benannte Konto gezahlt. Gesetzlich oder kollektivrechtlich zwingende Mindestentgelte und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Weitere zugesagte Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen einschließlich Fälligkeit: [jede Position getrennt benennen; „keine“ nur nach tatsächlicher Prüfung]. § 6 Mehrarbeit Mehrarbeit wird nicht pauschal mit der Grundvergütung abgegolten. Voraussetzung einer Anordnung sind [konkrete betriebliche Anlässe und Verfahren festlegen]. Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Vergütung beziehungsweise bezahlter Freizeitausgleich zusätzlich geleisteter Stunden: [konkrete, überprüfbare Regel einschließlich Berechnung und Ausgleichsfrist einsetzen]. Gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere für zurechenbar veranlasste oder geduldete Arbeit, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. § 7 Erholungsurlaub Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in diesem Beispiel 30 Arbeitstage bei der in § 3 festgelegten regelmäßigen Verteilung. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt gewährleistet. Für dieses Lernmuster werden gesetzlicher Urlaub und zusätzlicher vertraglicher Urlaub einheitlich nach den gesetzlichen Mindesturlaubsregeln behandelt. Bei anderer Verteilung der Arbeitstage ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen. Ein- und Austrittsjahr, bereits gewährter Urlaub und besondere Zusatzansprüche sind nach den jeweils geltenden Regeln zu beurteilen. § 8 Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderung Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer werden dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt. Die ärztliche Feststellung und ein gegebenenfalls erforderlicher Nachweis richten sich nach § 5 EntgFG und zulässigen Vorgaben des Arbeitgebers. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ansprüche auf Feiertagsvergütung bleiben unberührt. § 9 Fortbildung und Altersversorgung Vom Arbeitgeber zugesagte Fortbildungsansprüche: [konkrete Zusage oder nach Prüfung „keine zusätzliche Zusage“]. Etwaige Rückzahlungspflichten werden nicht durch dieses Muster begründet. Betriebliche Altersversorgung: [Zusage beschreiben; gegebenenfalls Name und Anschrift des Versorgungsträgers]. Besteht keine zusätzliche Versorgungszusage, ist dies entsprechend zu vermerken. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 10 Vertraulichkeit und Nebentätigkeiten Geschäftsgeheimnisse werden im rechtlich zulässigen Umfang geschützt. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Offenlegungsrechte bleiben unberührt. Nebentätigkeiten sind mitzuteilen, soweit sie berechtigte betriebliche Interessen, Arbeitszeitgrenzen oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht berühren können. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit wird durch dieses Muster nicht vereinbart. § 11 Beendigung und Kündigungsverfahren Außerhalb einer vereinbarten Probezeit gilt für die beschäftigte Person die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Fristen, einschließlich der Verlängerungen nach § 622 Absatz 2 BGB. Für eine wirksam vereinbarte Probezeit gilt die in § 4 beschriebene Regel. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Besondere gesetzliche Verfahren und Ausnahmen bleiben zu beachten. § 12 Weitere Regelungen und Anlagen Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: [konkret nennen; fehlende Anwendbarkeit nicht ungeprüft unterstellen]. Weitere individuell vereinbarte Bedingungen: [vollständig aufführen]. Bestandteile dieses Vertrags: [jede Anlage mit Bezeichnung und Fassung aufführen]. [Ort, Datum] [Arbeitgeber / vertretungsberechtigte Person] [Beschäftigte Person] Bei Befristungen muss die Befristungsabrede grundsätzlich vor Arbeitsbeginn formwirksam geschlossen sein. Diese Platzhalter sind keine Unterschriften. Dieses Lernmuster ersetzt auch keine erforderlichen besonderen Nachweise.

Grundlagen: [1] · [5] · [14] · [15] · [16] · [17]

02Unbefristeter TeilzeitarbeitsvertragRegelmäßige Drei-Tage-Woche · 24 Stunden

Einordnung: Das Beispiel macht die Verteilung der Arbeitstage sichtbar. Die 18 Urlaubstage entsprechen hier sechs Urlaubswochen – nicht einer pauschalen Kürzung nach Wochenstunden.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Unbefristeter Teilzeitarbeitsvertrag Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Dieses Beispiel erläutert den Vertragsaufbau. Es ist kein individuell geprüfter, unterschriftsreifer Vertrag. Alle Angaben in eckigen Klammern sind auszufüllen. Auch bereits eingesetzte Beispielzahlen sind an den tatsächlichen Fall anzupassen. Anwendbares Tarifrecht, Betriebsvereinbarungen und besondere Schutzvorschriften müssen vor Verwendung geprüft werden. VERTRAGSPARTEIEN Zwischen [vollständige Firma, Rechtsform, Anschrift, vertreten durch] – Arbeitgeber – und [Vorname, Nachname, Anschrift] – beschäftigte Person – wird Folgendes vereinbart: § 1 Beginn und Dauer Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. § 2 Tätigkeit und Arbeitsort Die beschäftigte Person wird als [konkrete Berufsbezeichnung] eingestellt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören [verständliche Aufgabenbeschreibung]. Arbeitsort ist [vollständiger Ort / Betriebsstätte]. Weitere Einsatzorte oder mobile Arbeit werden nicht pauschal vorausgesetzt, sondern gegebenenfalls gesondert vereinbart. Gesetzlich zulässige Konkretisierungen bleiben unberührt. § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 24 Stunden pro Woche ohne Ruhepausen. Sie verteilt sich auf Montag, Dienstag und Donnerstag mit jeweils acht Arbeitsstunden. Die tägliche Lage lautet [Beginn und Ende je Arbeitstag]. Für dieses Beispiel sind weder Schichtarbeit noch Arbeit auf Abruf vorgesehen. Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit werden über [konkretes Verfahren] dokumentiert. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit werden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause eingeplant. Länger als sechs Stunden wird nicht ohne Ruhepause gearbeitet. Nach Arbeitsende wird grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten. Die Planung muss den anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. § 4 Probezeit In diesem Beispiel wird keine Probezeit vereinbart. Die gesetzlichen Kündigungsfristen gelten vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an. § 5 Vergütung Die monatliche Grundvergütung beträgt beispielhaft 2.200,00 Euro brutto. Die Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats durch Überweisung auf das benannte Konto gezahlt. Gesetzlich oder kollektivrechtlich zwingende Mindestentgelte und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Weitere zugesagte Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen einschließlich Fälligkeit: [jede Position getrennt benennen; „keine“ nur nach tatsächlicher Prüfung]. § 6 Mehrarbeit Mehrarbeit wird nicht pauschal mit der Grundvergütung abgegolten. Voraussetzung einer Anordnung sind [konkrete betriebliche Anlässe und Verfahren festlegen]. Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Vergütung beziehungsweise bezahlter Freizeitausgleich zusätzlich geleisteter Stunden: [konkrete, überprüfbare Regel einschließlich Berechnung und Ausgleichsfrist einsetzen]. Gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere für zurechenbar veranlasste oder geduldete Arbeit, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. § 7 Erholungsurlaub Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in diesem Beispiel 18 Arbeitstage bei der in § 3 festgelegten regelmäßigen Verteilung. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt gewährleistet. Für dieses Lernmuster werden gesetzlicher Urlaub und zusätzlicher vertraglicher Urlaub einheitlich nach den gesetzlichen Mindesturlaubsregeln behandelt. Bei anderer Verteilung der Arbeitstage ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen. Ein- und Austrittsjahr, bereits gewährter Urlaub und besondere Zusatzansprüche sind nach den jeweils geltenden Regeln zu beurteilen. § 8 Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderung Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer werden dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt. Die ärztliche Feststellung und ein gegebenenfalls erforderlicher Nachweis richten sich nach § 5 EntgFG und zulässigen Vorgaben des Arbeitgebers. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ansprüche auf Feiertagsvergütung bleiben unberührt. § 9 Fortbildung und Altersversorgung Vom Arbeitgeber zugesagte Fortbildungsansprüche: [konkrete Zusage oder nach Prüfung „keine zusätzliche Zusage“]. Etwaige Rückzahlungspflichten werden nicht durch dieses Muster begründet. Betriebliche Altersversorgung: [Zusage beschreiben; gegebenenfalls Name und Anschrift des Versorgungsträgers]. Besteht keine zusätzliche Versorgungszusage, ist dies entsprechend zu vermerken. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 10 Vertraulichkeit und Nebentätigkeiten Geschäftsgeheimnisse werden im rechtlich zulässigen Umfang geschützt. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Offenlegungsrechte bleiben unberührt. Nebentätigkeiten sind mitzuteilen, soweit sie berechtigte betriebliche Interessen, Arbeitszeitgrenzen oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht berühren können. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit wird durch dieses Muster nicht vereinbart. § 11 Beendigung und Kündigungsverfahren Außerhalb einer vereinbarten Probezeit gilt für die beschäftigte Person die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Fristen, einschließlich der Verlängerungen nach § 622 Absatz 2 BGB. Für eine wirksam vereinbarte Probezeit gilt die in § 4 beschriebene Regel. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Besondere gesetzliche Verfahren und Ausnahmen bleiben zu beachten. § 12 Weitere Regelungen und Anlagen Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: [konkret nennen; fehlende Anwendbarkeit nicht ungeprüft unterstellen]. Weitere individuell vereinbarte Bedingungen: [vollständig aufführen]. Bestandteile dieses Vertrags: [jede Anlage mit Bezeichnung und Fassung aufführen]. Bei einer gewünschten späteren Erhöhung oder Verringerung der Wochenarbeitszeit werden Umfang und Verteilung gesondert vereinbart, soweit nicht ein gesetzlicher Anspruch oder eine andere tragfähige Grundlage eingreift. [Ort, Datum] [Arbeitgeber / vertretungsberechtigte Person] [Beschäftigte Person] Bei Befristungen muss die Befristungsabrede grundsätzlich vor Arbeitsbeginn formwirksam geschlossen sein. Diese Platzhalter sind keine Unterschriften. Dieses Lernmuster ersetzt auch keine erforderlichen besonderen Nachweise.

Grundlagen: [2] · [5] · [14] · [25]

03Befristeter Arbeitsvertrag zur VertretungKalendermäßige Befristung · Sachgrund individuell prüfen

Einordnung: Die bloße Behauptung einer Vertretung genügt nicht. Zusammenhang zwischen Abwesenheit, Aufgaben und Laufzeit dokumentieren. Dieses Muster ist kein Freibrief für eine sachgrundlose Befristung.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag zur Vertretung Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Dieses Beispiel erläutert den Vertragsaufbau. Es ist kein individuell geprüfter, unterschriftsreifer Vertrag. Alle Angaben in eckigen Klammern sind auszufüllen. Auch bereits eingesetzte Beispielzahlen sind an den tatsächlichen Fall anzupassen. Anwendbares Tarifrecht, Betriebsvereinbarungen und besondere Schutzvorschriften müssen vor Verwendung geprüft werden. VERTRAGSPARTEIEN Zwischen [vollständige Firma, Rechtsform, Anschrift, vertreten durch] – Arbeitgeber – und [Vorname, Nachname, Anschrift] – beschäftigte Person – wird Folgendes vereinbart: § 1 Beginn und Dauer Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und wird bis einschließlich [Enddatum] kalendermäßig befristet. Anlass ist die vorübergehende Vertretung für [abwesende Person beziehungsweise Funktion] während [konkret beschriebener Abwesenheitszeitraum]. Der betriebliche Vertretungszusammenhang und die Prognose des nur vorübergehenden Bedarfs sind vor Vertragsschluss individuell zu prüfen und zu dokumentieren. § 2 Tätigkeit und Arbeitsort Die beschäftigte Person wird als [konkrete Berufsbezeichnung] eingestellt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören [verständliche Aufgabenbeschreibung]. Arbeitsort ist [vollständiger Ort / Betriebsstätte]. Weitere Einsatzorte oder mobile Arbeit werden nicht pauschal vorausgesetzt, sondern gegebenenfalls gesondert vereinbart. Gesetzlich zulässige Konkretisierungen bleiben unberührt. § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden pro Woche ohne Ruhepausen. Sie verteilt sich auf Montag bis Freitag mit jeweils acht Arbeitsstunden. Die tägliche Lage lautet [Beginn und Ende je Arbeitstag]. Für dieses Beispiel sind weder Schichtarbeit noch Arbeit auf Abruf vorgesehen. Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit werden über [konkretes Verfahren] dokumentiert. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit werden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause eingeplant. Länger als sechs Stunden wird nicht ohne Ruhepause gearbeitet. Nach Arbeitsende wird grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten. Die Planung muss den anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. § 4 Probezeit In diesem Beispiel wird keine Probezeit vereinbart. Soll eine Probezeit ergänzt werden, muss sie insbesondere zur Befristungsdauer und Art der Tätigkeit verhältnismäßig sein. § 5 Vergütung Die monatliche Grundvergütung beträgt beispielhaft 3.600,00 Euro brutto. Die Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats durch Überweisung auf das benannte Konto gezahlt. Gesetzlich oder kollektivrechtlich zwingende Mindestentgelte und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Weitere zugesagte Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen einschließlich Fälligkeit: [jede Position getrennt benennen; „keine“ nur nach tatsächlicher Prüfung]. § 6 Mehrarbeit Mehrarbeit wird nicht pauschal mit der Grundvergütung abgegolten. Voraussetzung einer Anordnung sind [konkrete betriebliche Anlässe und Verfahren festlegen]. Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Vergütung beziehungsweise bezahlter Freizeitausgleich zusätzlich geleisteter Stunden: [konkrete, überprüfbare Regel einschließlich Berechnung und Ausgleichsfrist einsetzen]. Gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere für zurechenbar veranlasste oder geduldete Arbeit, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. § 7 Erholungsurlaub Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in diesem Beispiel 30 Arbeitstage bei der in § 3 festgelegten regelmäßigen Verteilung. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt gewährleistet. Für dieses Lernmuster werden gesetzlicher Urlaub und zusätzlicher vertraglicher Urlaub einheitlich nach den gesetzlichen Mindesturlaubsregeln behandelt. Bei anderer Verteilung der Arbeitstage ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen. Ein- und Austrittsjahr, bereits gewährter Urlaub und besondere Zusatzansprüche sind nach den jeweils geltenden Regeln zu beurteilen. § 8 Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderung Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer werden dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt. Die ärztliche Feststellung und ein gegebenenfalls erforderlicher Nachweis richten sich nach § 5 EntgFG und zulässigen Vorgaben des Arbeitgebers. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ansprüche auf Feiertagsvergütung bleiben unberührt. § 9 Fortbildung und Altersversorgung Vom Arbeitgeber zugesagte Fortbildungsansprüche: [konkrete Zusage oder nach Prüfung „keine zusätzliche Zusage“]. Etwaige Rückzahlungspflichten werden nicht durch dieses Muster begründet. Betriebliche Altersversorgung: [Zusage beschreiben; gegebenenfalls Name und Anschrift des Versorgungsträgers]. Besteht keine zusätzliche Versorgungszusage, ist dies entsprechend zu vermerken. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 10 Vertraulichkeit und Nebentätigkeiten Geschäftsgeheimnisse werden im rechtlich zulässigen Umfang geschützt. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Offenlegungsrechte bleiben unberührt. Nebentätigkeiten sind mitzuteilen, soweit sie berechtigte betriebliche Interessen, Arbeitszeitgrenzen oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht berühren können. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit wird durch dieses Muster nicht vereinbart. § 11 Beendigung und Kündigungsverfahren Das befristete Arbeitsverhältnis endet bei wirksamer Befristung zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass auch vor diesem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung nach den folgenden Regeln möglich ist. Außerhalb einer vereinbarten Probezeit gilt für die beschäftigte Person die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Fristen, einschließlich der Verlängerungen nach § 622 Absatz 2 BGB. Für eine wirksam vereinbarte Probezeit gilt die in § 4 beschriebene Regel. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Besondere gesetzliche Verfahren und Ausnahmen bleiben zu beachten. Für eine gerichtliche Kontrolle der Befristung ist insbesondere die Frist des § 17 TzBfG zu beachten: grundsätzlich drei Wochen nach dem vereinbarten Ende. § 12 Weitere Regelungen und Anlagen Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: [konkret nennen; fehlende Anwendbarkeit nicht ungeprüft unterstellen]. Weitere individuell vereinbarte Bedingungen: [vollständig aufführen]. Bestandteile dieses Vertrags: [jede Anlage mit Bezeichnung und Fassung aufführen]. [Ort, Datum] [Arbeitgeber / vertretungsberechtigte Person] [Beschäftigte Person] Bei Befristungen muss die Befristungsabrede grundsätzlich vor Arbeitsbeginn formwirksam geschlossen sein. Diese Platzhalter sind keine Unterschriften. Dieses Lernmuster ersetzt auch keine erforderlichen besonderen Nachweise.

Grundlagen: [3] · [4] · [6] · [19]

04Unbefristeter Minijob-ArbeitsvertragZwei feste Arbeitstage · keine ungeregelte Abrufarbeit

Einordnung: Beispiel: zweimal drei Stunden pro Woche zu 17 Euro brutto. Die jahresdurchschnittliche Modellrechnung beträgt 442 Euro monatlich ohne weitere Entgeltbestandteile. Tatsächliche Verdienstprognose und weitere Jobs prüfen.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Arbeitsvertrag über einen Minijob mit Verdienstgrenze Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Dieses Beispiel erläutert den Vertragsaufbau. Es ist kein individuell geprüfter, unterschriftsreifer Vertrag. Alle Angaben in eckigen Klammern sind auszufüllen. Auch bereits eingesetzte Beispielzahlen sind an den tatsächlichen Fall anzupassen. Anwendbares Tarifrecht, Betriebsvereinbarungen und besondere Schutzvorschriften müssen vor Verwendung geprüft werden. VERTRAGSPARTEIEN Zwischen [vollständige Firma, Rechtsform, Anschrift, vertreten durch] – Arbeitgeber – und [Vorname, Nachname, Anschrift] – beschäftigte Person – wird Folgendes vereinbart: § 1 Beginn und Dauer Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die sozialversicherungsrechtliche Einordnung als geringfügig entlohnte Beschäftigung ist gesondert zu prüfen. § 2 Tätigkeit und Arbeitsort Die beschäftigte Person wird als [konkrete Berufsbezeichnung] eingestellt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören [verständliche Aufgabenbeschreibung]. Arbeitsort ist [vollständiger Ort / Betriebsstätte]. Weitere Einsatzorte oder mobile Arbeit werden nicht pauschal vorausgesetzt, sondern gegebenenfalls gesondert vereinbart. Gesetzlich zulässige Konkretisierungen bleiben unberührt. § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 6 Stunden pro Woche ohne Ruhepausen. Sie verteilt sich auf Dienstag und Donnerstag mit jeweils drei Arbeitsstunden. Die tägliche Lage lautet [Beginn und Ende je Arbeitstag]. Für dieses Beispiel sind weder Schichtarbeit noch Arbeit auf Abruf vorgesehen. Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit werden über [konkretes Verfahren] dokumentiert. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit werden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause eingeplant. Länger als sechs Stunden wird nicht ohne Ruhepause gearbeitet. Nach Arbeitsende wird grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten. Die Planung muss den anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. § 4 Probezeit In diesem Beispiel wird keine Probezeit vereinbart. § 5 Vergütung Der Stundenlohn beträgt beispielhaft 17,00 Euro brutto. Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Stunden sowie gesetzlich oder vertraglich zu vergütende Ausfallzeiten. Die Zahlung bei Urlaub, Krankheit und Feiertagen wird nicht allein von tatsächlich geleisteter Arbeit abhängig gemacht. Die Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats durch Überweisung auf das benannte Konto gezahlt. Gesetzlich oder kollektivrechtlich zwingende Mindestentgelte und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Weitere zugesagte Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen einschließlich Fälligkeit: [jede Position getrennt benennen; „keine“ nur nach tatsächlicher Prüfung]. § 6 Mehrarbeit Mehrarbeit wird nicht pauschal mit der Grundvergütung abgegolten. Voraussetzung einer Anordnung sind [konkrete betriebliche Anlässe und Verfahren festlegen]. Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Vergütung beziehungsweise bezahlter Freizeitausgleich zusätzlich geleisteter Stunden: [konkrete, überprüfbare Regel einschließlich Berechnung und Ausgleichsfrist einsetzen]. Gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere für zurechenbar veranlasste oder geduldete Arbeit, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. § 7 Erholungsurlaub Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in diesem Beispiel 12 Arbeitstage bei der in § 3 festgelegten regelmäßigen Verteilung. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt gewährleistet. Für dieses Lernmuster werden gesetzlicher Urlaub und zusätzlicher vertraglicher Urlaub einheitlich nach den gesetzlichen Mindesturlaubsregeln behandelt. Bei anderer Verteilung der Arbeitstage ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen. Ein- und Austrittsjahr, bereits gewährter Urlaub und besondere Zusatzansprüche sind nach den jeweils geltenden Regeln zu beurteilen. § 8 Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderung Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer werden dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt. Die ärztliche Feststellung und ein gegebenenfalls erforderlicher Nachweis richten sich nach § 5 EntgFG und zulässigen Vorgaben des Arbeitgebers. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ansprüche auf Feiertagsvergütung bleiben unberührt. § 9 Fortbildung und Altersversorgung Vom Arbeitgeber zugesagte Fortbildungsansprüche: [konkrete Zusage oder nach Prüfung „keine zusätzliche Zusage“]. Etwaige Rückzahlungspflichten werden nicht durch dieses Muster begründet. Betriebliche Altersversorgung: [Zusage beschreiben; gegebenenfalls Name und Anschrift des Versorgungsträgers]. Besteht keine zusätzliche Versorgungszusage, ist dies entsprechend zu vermerken. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 10 Vertraulichkeit und Nebentätigkeiten Geschäftsgeheimnisse werden im rechtlich zulässigen Umfang geschützt. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Offenlegungsrechte bleiben unberührt. Nebentätigkeiten sind mitzuteilen, soweit sie berechtigte betriebliche Interessen, Arbeitszeitgrenzen oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht berühren können. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit wird durch dieses Muster nicht vereinbart. § 11 Beendigung und Kündigungsverfahren Außerhalb einer vereinbarten Probezeit gilt für die beschäftigte Person die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Fristen, einschließlich der Verlängerungen nach § 622 Absatz 2 BGB. Für eine wirksam vereinbarte Probezeit gilt die in § 4 beschriebene Regel. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Besondere gesetzliche Verfahren und Ausnahmen bleiben zu beachten. § 12 Weitere Regelungen und Anlagen Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: [konkret nennen; fehlende Anwendbarkeit nicht ungeprüft unterstellen]. Weitere individuell vereinbarte Bedingungen: [vollständig aufführen]. Bestandteile dieses Vertrags: [jede Anlage mit Bezeichnung und Fassung aufführen]. Ergänzung zum Beschäftigungsstatus: Die regelmäßige Vergütung ist einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen zu prognostizieren. Weitere Beschäftigungen und statusrelevante Änderungen werden rechtzeitig mitgeteilt. Etwaige rentenversicherungsrechtliche Erklärungen sind gesondert abzugeben. Aus diesem Muster folgt keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze ist zu beachten; eine Überschreitung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags. [Ort, Datum] [Arbeitgeber / vertretungsberechtigte Person] [Beschäftigte Person] Bei Befristungen muss die Befristungsabrede grundsätzlich vor Arbeitsbeginn formwirksam geschlossen sein. Diese Platzhalter sind keine Unterschriften. Dieses Lernmuster ersetzt auch keine erforderlichen besonderen Nachweise.

Grundlagen: [8] · [10] · [14] · [16] · [26]

05Werkstudenten-Arbeitsvertrag16 Wochenstunden · studentischen Status getrennt prüfen

Einordnung: Das Beispiel enthält keine automatische Vertragsbeendigung bei Exmatrikulation. Änderungen des Versicherungsstatus und das Ende des Arbeitsverhältnisses sind unterschiedliche Fragen.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Unbefristeter Werkstudenten-Arbeitsvertrag Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Dieses Beispiel erläutert den Vertragsaufbau. Es ist kein individuell geprüfter, unterschriftsreifer Vertrag. Alle Angaben in eckigen Klammern sind auszufüllen. Auch bereits eingesetzte Beispielzahlen sind an den tatsächlichen Fall anzupassen. Anwendbares Tarifrecht, Betriebsvereinbarungen und besondere Schutzvorschriften müssen vor Verwendung geprüft werden. VERTRAGSPARTEIEN Zwischen [vollständige Firma, Rechtsform, Anschrift, vertreten durch] – Arbeitgeber – und [Vorname, Nachname, Anschrift] – beschäftigte Person – wird Folgendes vereinbart: § 1 Beginn und Dauer Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Tätigkeit wird neben dem Studium ausgeübt. § 2 Tätigkeit und Arbeitsort Die beschäftigte Person wird als [konkrete Berufsbezeichnung] eingestellt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören [verständliche Aufgabenbeschreibung]. Arbeitsort ist [vollständiger Ort / Betriebsstätte]. Weitere Einsatzorte oder mobile Arbeit werden nicht pauschal vorausgesetzt, sondern gegebenenfalls gesondert vereinbart. Gesetzlich zulässige Konkretisierungen bleiben unberührt. § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 16 Stunden pro Woche ohne Ruhepausen. Sie verteilt sich auf Dienstag und Donnerstag mit jeweils acht Arbeitsstunden. Die tägliche Lage lautet [Beginn und Ende je Arbeitstag]. Für dieses Beispiel sind weder Schichtarbeit noch Arbeit auf Abruf vorgesehen. Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit werden über [konkretes Verfahren] dokumentiert. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit werden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause eingeplant. Länger als sechs Stunden wird nicht ohne Ruhepause gearbeitet. Nach Arbeitsende wird grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten. Die Planung muss den anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. § 4 Probezeit In diesem Beispiel wird keine Probezeit vereinbart. § 5 Vergütung Der Stundenlohn beträgt beispielhaft 18,00 Euro brutto. Vergütet werden geleistete Stunden und gesetzlich oder vertraglich zu vergütende Ausfallzeiten. Die Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats durch Überweisung auf das benannte Konto gezahlt. Gesetzlich oder kollektivrechtlich zwingende Mindestentgelte und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Weitere zugesagte Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen einschließlich Fälligkeit: [jede Position getrennt benennen; „keine“ nur nach tatsächlicher Prüfung]. § 6 Mehrarbeit Mehrarbeit wird nicht pauschal mit der Grundvergütung abgegolten. Voraussetzung einer Anordnung sind [konkrete betriebliche Anlässe und Verfahren festlegen]. Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Vergütung beziehungsweise bezahlter Freizeitausgleich zusätzlich geleisteter Stunden: [konkrete, überprüfbare Regel einschließlich Berechnung und Ausgleichsfrist einsetzen]. Gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere für zurechenbar veranlasste oder geduldete Arbeit, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. § 7 Erholungsurlaub Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in diesem Beispiel 12 Arbeitstage bei der in § 3 festgelegten regelmäßigen Verteilung. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt gewährleistet. Für dieses Lernmuster werden gesetzlicher Urlaub und zusätzlicher vertraglicher Urlaub einheitlich nach den gesetzlichen Mindesturlaubsregeln behandelt. Bei anderer Verteilung der Arbeitstage ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen. Ein- und Austrittsjahr, bereits gewährter Urlaub und besondere Zusatzansprüche sind nach den jeweils geltenden Regeln zu beurteilen. § 8 Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderung Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer werden dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt. Die ärztliche Feststellung und ein gegebenenfalls erforderlicher Nachweis richten sich nach § 5 EntgFG und zulässigen Vorgaben des Arbeitgebers. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ansprüche auf Feiertagsvergütung bleiben unberührt. § 9 Fortbildung und Altersversorgung Vom Arbeitgeber zugesagte Fortbildungsansprüche: [konkrete Zusage oder nach Prüfung „keine zusätzliche Zusage“]. Etwaige Rückzahlungspflichten werden nicht durch dieses Muster begründet. Betriebliche Altersversorgung: [Zusage beschreiben; gegebenenfalls Name und Anschrift des Versorgungsträgers]. Besteht keine zusätzliche Versorgungszusage, ist dies entsprechend zu vermerken. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 10 Vertraulichkeit und Nebentätigkeiten Geschäftsgeheimnisse werden im rechtlich zulässigen Umfang geschützt. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Offenlegungsrechte bleiben unberührt. Nebentätigkeiten sind mitzuteilen, soweit sie berechtigte betriebliche Interessen, Arbeitszeitgrenzen oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht berühren können. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit wird durch dieses Muster nicht vereinbart. § 11 Beendigung und Kündigungsverfahren Außerhalb einer vereinbarten Probezeit gilt für die beschäftigte Person die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Fristen, einschließlich der Verlängerungen nach § 622 Absatz 2 BGB. Für eine wirksam vereinbarte Probezeit gilt die in § 4 beschriebene Regel. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Besondere gesetzliche Verfahren und Ausnahmen bleiben zu beachten. § 12 Weitere Regelungen und Anlagen Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: [konkret nennen; fehlende Anwendbarkeit nicht ungeprüft unterstellen]. Weitere individuell vereinbarte Bedingungen: [vollständig aufführen]. Bestandteile dieses Vertrags: [jede Anlage mit Bezeichnung und Fassung aufführen]. Ergänzung zum Studium: Die beschäftigte Person stellt die für die versicherungsrechtliche Beurteilung erforderlichen Nachweise über das Studium zur Verfügung und teilt relevante Änderungen sowie weitere Beschäftigungen mit. Eine Erhöhung der Stunden in vorlesungsfreien Zeiten erfordert eine gesonderte Vereinbarung und Prüfung des Gesamtumfangs aller Beschäftigungen. Ein Ende oder eine Unterbrechung des Studiums beendet den Vertrag in diesem Muster nicht automatisch. Die Beiträge und der Versicherungsstatus richten sich nach den tatsächlich anwendbaren Vorschriften, nicht allein nach der Vertragsüberschrift. [Ort, Datum] [Arbeitgeber / vertretungsberechtigte Person] [Beschäftigte Person] Bei Befristungen muss die Befristungsabrede grundsätzlich vor Arbeitsbeginn formwirksam geschlossen sein. Diese Platzhalter sind keine Unterschriften. Dieses Lernmuster ersetzt auch keine erforderlichen besonderen Nachweise.

Grundlagen: [13] · [14] · [16]

06Arbeitsvertrag für einen kurzfristigen EinsatzEinsatzzeitraum · Befristung und Versicherung gesondert

Einordnung: Dieses Muster setzt keine automatische Zulässigkeit voraus. Der Sachgrund beziehungsweise eine andere zulässige Befristungsgrundlage muss vorab feststehen. Kurzfristigkeit im Sozialrecht allein genügt nicht.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Befristeter Arbeitsvertrag für einen kurzfristigen Einsatz Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Dieses Beispiel erläutert den Vertragsaufbau. Es ist kein individuell geprüfter, unterschriftsreifer Vertrag. Alle Angaben in eckigen Klammern sind auszufüllen. Auch bereits eingesetzte Beispielzahlen sind an den tatsächlichen Fall anzupassen. Anwendbares Tarifrecht, Betriebsvereinbarungen und besondere Schutzvorschriften müssen vor Verwendung geprüft werden. VERTRAGSPARTEIEN Zwischen [vollständige Firma, Rechtsform, Anschrift, vertreten durch] – Arbeitgeber – und [Vorname, Nachname, Anschrift] – beschäftigte Person – wird Folgendes vereinbart: § 1 Beginn und Dauer Das Arbeitsverhältnis beginnt am [Datum] und endet bei wirksamer Befristung mit Ablauf des [Enddatum]. Rechtliche Grundlage der Befristung: [individuell geprüfte Befristungsgrundlage einschließlich erforderlicher tatsächlicher Angaben]. Die Bezeichnung „kurzfristige Beschäftigung“ ersetzt diese Prüfung nicht. § 2 Tätigkeit und Arbeitsort Die beschäftigte Person wird als [konkrete Berufsbezeichnung] eingestellt. Zu den wesentlichen Aufgaben gehören [verständliche Aufgabenbeschreibung]. Arbeitsort ist [vollständiger Ort / Betriebsstätte]. Weitere Einsatzorte oder mobile Arbeit werden nicht pauschal vorausgesetzt, sondern gegebenenfalls gesondert vereinbart. Gesetzlich zulässige Konkretisierungen bleiben unberührt. § 3 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 20 Stunden pro Woche ohne Ruhepausen. Sie verteilt sich auf [konkrete Arbeitstage und jeweilige Stundenzahl verbindlich eintragen]. Die tägliche Lage lautet [Beginn und Ende je Arbeitstag]. Für dieses Beispiel sind weder Schichtarbeit noch Arbeit auf Abruf vorgesehen. Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen Arbeitszeit werden über [konkretes Verfahren] dokumentiert. Bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit werden mindestens 30 Minuten, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Ruhepause eingeplant. Länger als sechs Stunden wird nicht ohne Ruhepause gearbeitet. Nach Arbeitsende wird grundsätzlich eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten. Die Planung muss den anwendbaren Arbeitsschutzvorschriften entsprechen. § 4 Probezeit In diesem Beispiel wird keine Probezeit vereinbart. § 5 Vergütung Der Stundenlohn beträgt beispielhaft 17,00 Euro brutto. Vergütet werden geleistete Stunden und gesetzlich oder vertraglich zu vergütende Ausfallzeiten. Die Vergütung wird spätestens am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Kalendermonats durch Überweisung auf das benannte Konto gezahlt. Gesetzlich oder kollektivrechtlich zwingende Mindestentgelte und sonstige Ansprüche bleiben unberührt. Weitere zugesagte Zulagen, Zuschläge, Prämien und Sonderzahlungen einschließlich Fälligkeit: [jede Position getrennt benennen; „keine“ nur nach tatsächlicher Prüfung]. § 6 Mehrarbeit Mehrarbeit wird nicht pauschal mit der Grundvergütung abgegolten. Voraussetzung einer Anordnung sind [konkrete betriebliche Anlässe und Verfahren festlegen]. Die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen sind einzuhalten. Vergütung beziehungsweise bezahlter Freizeitausgleich zusätzlich geleisteter Stunden: [konkrete, überprüfbare Regel einschließlich Berechnung und Ausgleichsfrist einsetzen]. Gesetzliche Vergütungsansprüche, insbesondere für zurechenbar veranlasste oder geduldete Arbeit, werden hierdurch nicht ausgeschlossen. § 7 Erholungsurlaub Der jährliche Erholungsurlaub beträgt in diesem Beispiel 20 Arbeitstage bei der in § 3 festgelegten regelmäßigen Verteilung. Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt gewährleistet. Für dieses Lernmuster werden gesetzlicher Urlaub und zusätzlicher vertraglicher Urlaub einheitlich nach den gesetzlichen Mindesturlaubsregeln behandelt. Bei anderer Verteilung der Arbeitstage ist die Zahl der Urlaubstage entsprechend anzupassen. Ein- und Austrittsjahr, bereits gewährter Urlaub und besondere Zusatzansprüche sind nach den jeweils geltenden Regeln zu beurteilen. § 8 Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderung Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer werden dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt. Die ärztliche Feststellung und ein gegebenenfalls erforderlicher Nachweis richten sich nach § 5 EntgFG und zulässigen Vorgaben des Arbeitgebers. Die Entgeltfortzahlung richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen. Ansprüche auf Feiertagsvergütung bleiben unberührt. § 9 Fortbildung und Altersversorgung Vom Arbeitgeber zugesagte Fortbildungsansprüche: [konkrete Zusage oder nach Prüfung „keine zusätzliche Zusage“]. Etwaige Rückzahlungspflichten werden nicht durch dieses Muster begründet. Betriebliche Altersversorgung: [Zusage beschreiben; gegebenenfalls Name und Anschrift des Versorgungsträgers]. Besteht keine zusätzliche Versorgungszusage, ist dies entsprechend zu vermerken. Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. § 10 Vertraulichkeit und Nebentätigkeiten Geschäftsgeheimnisse werden im rechtlich zulässigen Umfang geschützt. Gesetzliche Melde-, Auskunfts- und Offenlegungsrechte bleiben unberührt. Nebentätigkeiten sind mitzuteilen, soweit sie berechtigte betriebliche Interessen, Arbeitszeitgrenzen oder die ordnungsgemäße Erfüllung der Arbeitspflicht berühren können. Ein pauschales Verbot jeder Nebentätigkeit wird durch dieses Muster nicht vereinbart. § 11 Beendigung und Kündigungsverfahren Das befristete Arbeitsverhältnis endet bei wirksamer Befristung zum vereinbarten Zeitpunkt. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass auch vor diesem Zeitpunkt eine ordentliche Kündigung nach den folgenden Regeln möglich ist. Außerhalb einer vereinbarten Probezeit gilt für die beschäftigte Person die gesetzliche Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats. Für den Arbeitgeber gelten die gesetzlichen Fristen, einschließlich der Verlängerungen nach § 622 Absatz 2 BGB. Für eine wirksam vereinbarte Probezeit gilt die in § 4 beschriebene Regel. Kündigungen bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Wer geltend machen will, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Besondere gesetzliche Verfahren und Ausnahmen bleiben zu beachten. Für eine gerichtliche Kontrolle der Befristung ist insbesondere die Frist des § 17 TzBfG zu beachten: grundsätzlich drei Wochen nach dem vereinbarten Ende. § 12 Weitere Regelungen und Anlagen Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: [konkret nennen; fehlende Anwendbarkeit nicht ungeprüft unterstellen]. Weitere individuell vereinbarte Bedingungen: [vollständig aufführen]. Bestandteile dieses Vertrags: [jede Anlage mit Bezeichnung und Fassung aufführen]. Ergänzung zum Einsatz: Der Einsatz findet an [vollständiger Ort] statt. Die Verteilung der 20 Wochenstunden und die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage müssen vor Verwendung konkret festgelegt werden. Die oben verwendeten 20 Jahresurlaubstage setzen eine Fünf-Tage-Woche voraus und sind bei anderer Verteilung anzupassen. Der tatsächlich entstandene Urlaubsanspruch für die kurze Beschäftigungsdauer richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz. Ergänzung zum Status: Bisherige kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr, weitere Jobs und der maßgebliche berufliche Status werden zur sozialversicherungsrechtlichen Einordnung dokumentiert. Für landwirtschaftliche Betriebe kann eine besondere Zeitgrenze gelten. Steuern und Unfallversicherung werden gesondert beurteilt. [Ort, Datum] [Arbeitgeber / vertretungsberechtigte Person] [Beschäftigte Person] Bei Befristungen muss die Befristungsabrede grundsätzlich vor Arbeitsbeginn formwirksam geschlossen sein. Diese Platzhalter sind keine Unterschriften. Dieses Lernmuster ersetzt auch keine erforderlichen besonderen Nachweise.

Grundlagen: [3] · [4] · [10] · [11] · [14]

07Vereinbarung für ein PflichtpraktikumLernziele · Betreuung · tatsächliche Praktikumspflicht

Einordnung: Nicht auf freiwillige Praktika übertragen. Das Muster lässt rechtlich besonders fallabhängige Punkte bewusst offen und benennt den erforderlichen Prüfbedarf.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Vereinbarung über ein vorgeschriebenes Pflichtpraktikum Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Anwendungsgrenze: Nur als Lernbeispiel für ein nachgewiesen vorgeschriebenes Praktikum. Ein freiwilliges Praktikum oder eine überwiegend reguläre Arbeitsleistung muss anders geprüft werden. Die Hochschul- oder Schulvorgaben sind maßgeblich mit einzubeziehen. Die rechtliche Einordnung steht nicht bereits durch die Überschrift fest. VERTRAGSPARTEIEN Praktikumsbetrieb: [Firma, Rechtsform, Anschrift, Vertretung] Praktikantin / Praktikant: [Vorname, Nachname, Anschrift] Bildungseinrichtung: [Bezeichnung und zuständige Ansprechperson] § 1 Art, Grundlage und Dauer Das Praktikum wird aufgrund von [konkrete Studien-, Ausbildungs- oder Prüfungsordnung mit Fundstelle] als vorgeschriebenes Pflichtpraktikum absolviert. Die Pflicht ist vor Beginn nachzuweisen. Beginn: [Datum]. Ende: [Datum]. Die nach der Ordnung vorgeschriebene Dauer beträgt [Dauer]. § 2 Lernziele und Betreuung Ziel ist der Erwerb von [konkrete Kompetenzen]. Der beigefügte Lernplan nennt Stationen, Lerninhalte und zeitlichen Ablauf. Verantwortliche Betreuung: [Name/Funktion]. Regelmäßige Auswertungsgespräche finden [Rhythmus] statt. Eine reguläre Stelle wird nicht lediglich unter der Überschrift „Praktikum“ ersetzt. § 3 Praktikumsort und tägliche Zeit Praktikumsort: [Ort/Betriebsstätte]. Die regelmäßige tägliche Praktikumszeit beträgt [Stunden]. Sie verteilt sich auf [Wochentage], jeweils von [Beginn] bis [Ende], mit [konkrete Pausenzeiten]. Arbeitsschutz und gegebenenfalls Jugendarbeitsschutz sind einzuhalten. Außerbetriebliche Lern- und Prüfungstermine: [Regelung]. § 4 Vergütung und Kosten Vereinbarte Vergütung: [Betrag] Euro brutto [pro Monat / pro Stunde]. Fälligkeit: [Datum/Regel]. Auszahlung: [Art]. Erstattete Fahrt-, Verpflegungs- oder Unterkunftskosten: [Positionen einzeln beschreiben]. Eine Vergütung von null Euro wird nicht allein aus dem Wort „Pflichtpraktikum“ abgeleitet; gesetzliche, hochschulrechtliche und vertragliche Vorgaben sind zu prüfen. § 5 Urlaub und Freistellung Dauer des vereinbarten Urlaubs: [konkrete Tage und zugrunde gelegte Arbeitstage]. Freistellung für verpflichtende Hochschul- oder Schulveranstaltungen: [konkrete Regel]. Ob und welche gesetzlichen Ansprüche zusätzlich bestehen, ist anhand des tatsächlich vorliegenden Praktikumsverhältnisses zu bestimmen. § 6 Verhinderung, Sicherheit und Versicherung Eine Verhinderung wird dem Betrieb unverzüglich mitgeteilt. Erforderliche Nachweise und Meldungen: [Regelung]. Der Betrieb unterweist über sichere Arbeitsabläufe und notwendige Schutzmaßnahmen. Zuständiger Unfallversicherungsträger und erforderliche Anmeldungen: [nach Prüfung eintragen]. Kranken- und sonstiger Versicherungsstatus: [nach Prüfung dokumentieren]. § 7 Nachweise und Vertraulichkeit Der Betrieb bestätigt Zeitraum und Inhalte des Praktikums und erstellt [Bescheinigung / Beurteilung nach den einschlägigen Vorgaben]. Geschäftsgeheimnisse sind im rechtlich zulässigen Umfang zu schützen. Gesetzliche Offenlegungsrechte bleiben unberührt. § 8 Beendigung und anwendbare Regelungen Vorzeitige Beendigung und etwaige Kündigungsmöglichkeiten: [entsprechend der individuell geprüften Rechtsnatur, der Bildungsordnung und zwingendem Recht konkret einsetzen]. Dieses Muster legt bewusst keine pauschale Kündigungsfrist fest. Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen: [konkret nennen]. Weitere Vorgaben der Bildungseinrichtung und Anlagen: [vollständige Liste]. [Ort, Datum] [Praktikumsbetrieb / Vertretung] [Praktikantin / Praktikant; erforderlichenfalls gesetzliche Vertretung] [Gegebenenfalls Bestätigung der Bildungseinrichtung] Dieses Lernmuster ist kein Nachweis dafür, dass eine Mindestlohnausnahme oder eine bestimmte Versicherungsfreiheit tatsächlich besteht. Vor Verwendung vollständig anpassen und fachkundig prüfen lassen.

Grundlagen: [5] · [9] · [20] · [31]

08Zusatzvereinbarung für mobiles ArbeitenErgänzung · kein eigenständiger Hauptvertrag

Einordnung: Die Vereinbarung ist bewusst auf Deutschland begrenzt. Erlaubte Orte, Ausstattung, Kosten und die Rückkehr in den Betrieb müssen konkret geregelt werden.

LERNMUSTER – NICHT UNGEPRÜFT VERWENDEN Zusatzvereinbarung zum mobilen Arbeiten in Deutschland Informationsstand: 14.09.2026 · CALUMA Diese Ergänzung setzt einen bestehenden Arbeitsvertrag voraus. Sie ersetzt weder den Arbeitsvertrag noch eine Gefährdungsbeurteilung, Datenschutzkonzeption oder die Prüfung betrieblicher Mitbestimmung. Die Einordnung als Telearbeitsplatz oder mobile Arbeit ist anhand der konkreten Gestaltung zu prüfen. Zwischen [Arbeitgeber mit vollständigen Angaben] und [beschäftigte Person mit vollständigen Angaben] wird ergänzend zum Arbeitsvertrag vom [Datum] vereinbart: 1. Umfang und erlaubte Orte Ab [Datum] kann an [konkrete Anzahl / Wochentage] mobil gearbeitet werden. Erlaubte Orte innerhalb Deutschlands: [konkret festlegen]. Im Übrigen gilt der vereinbarte betriebliche Arbeitsort. Arbeit aus dem Ausland ist von dieser Vereinbarung nicht umfasst und bedarf einer gesonderten vorherigen Prüfung und Freigabe. 2. Aufgaben und Erreichbarkeit Die vertraglichen Aufgaben bleiben unverändert. Abstimmungszeiten: [Zeiten innerhalb der vereinbarten Arbeitszeit]. Außerhalb der Arbeitszeit wird keine dauerhafte Erreichbarkeit vereinbart. Termine im Betrieb werden nach [konkrete Abstimmungsregel] geplant. 3. Arbeitszeit, Pausen und Dokumentation Die vereinbarte Wochenarbeitszeit ändert sich nicht. Beginn, Ende und Dauer der Arbeit werden mit [Verfahren] dokumentiert. Gesetzliche Pausen und Ruhezeiten werden auch außerhalb des Betriebs eingehalten. Mehrarbeit richtet sich ausschließlich nach den bereits wirksam vereinbarten Regeln. 4. Arbeitsmittel und Kosten Der Arbeitgeber stellt [Geräte/Zubehör] bereit. Wartung, Reparatur und technische Unterstützung: [Regel]. Kosten für Internet, Telefon, Verbrauchsmittel oder sonstige erforderliche Aufwendungen: [konkrete Kostentragung und Abrechnung festlegen]. Es wird keine pauschale Übernahme aller betrieblichen Kosten durch die beschäftigte Person unterstellt. 5. Datenschutz und Informationssicherheit Zugriffsschutz, sichere Verbindung, Umgang mit Papierunterlagen und Schutz vor Einsicht Dritter richten sich nach [konkrete Richtlinie]. Datenschutzvorfälle werden über [Meldeweg] mitgeteilt. Private Geräte oder private Cloudspeicher werden nur nach ausdrücklich vereinbarter Freigabe genutzt. 6. Arbeits- und Gesundheitsschutz Die Parteien unterstützen die notwendigen Schutzmaßnahmen. Unterweisung und Prüfung der Arbeitsbedingungen erfolgen durch [Verfahren]. Ein pauschales Zutrittsrecht zur Wohnung wird nicht eingeräumt; erforderliche Verfahren sind unter Wahrung der Rechte aller Betroffenen gesondert zu vereinbaren. 7. Laufzeit und Rückkehr Diese Zusatzvereinbarung gilt ab [Datum] [auf unbestimmte Zeit / bis Datum]. Bedingungen und Frist für eine Änderung oder Beendigung der mobilen Arbeitsregelung: [ausgewogene, konkret geprüfte Regel einsetzen]. Die Beendigung dieser Zusatzvereinbarung beendet nicht automatisch das Arbeitsverhältnis. 8. Sonstige Bedingungen Alle übrigen Vereinbarungen bleiben unberührt, soweit diese Ergänzung nichts wirksam ändert. Anwendbare Betriebsvereinbarungen und sonstige Anlagen: [vollständig aufführen]. [Ort, Datum] [Arbeitgeber / vertretungsberechtigte Person] [Beschäftigte Person] Diese Zusatzvereinbarung enthält offene Gestaltungsfragen. Sie ist vor einer Verwendung an die reale Arbeitsorganisation anzupassen und fachkundig zu prüfen.

Grundlagen: [5] · [15] · [28] · [35] · [36]

Die Muster erfordern keine Registrierung. Die Kopierfunktion übernimmt auch die Anwendungsgrenzen. Druck und Kopieren erfolgen lokal im Browser.

08 · Rechenhilfen

Stunden, Urlaub und Vergütung greifbar machen.

Die Rechner zeigen nachvollziehbare Modellrechnungen. Sie entscheiden nicht über einen Anspruch oder den sozialversicherungsrechtlichen Status. Ihre Eingaben werden durch diese Hilfen nicht übertragen.

Minijob-Stunden

Monatsgrenze geteilt durch Stundenlohn. Weitere Entgeltbestandteile und zusätzliche Jobs sind nicht eingerechnet.

43,38 Stunden

603 € ÷ 13,90 € = 43,3813 … Stunden/Monat.

Anzeige auf zwei Nachkommastellen nach unten begrenzt. Nicht als pauschale Einsatzfreigabe verwenden.

Grundlagen: [8] · [10]

Urlaubstage

Für ein ganzjähriges, regelmäßiges Arbeitsmodell. Vergleichsmaßstab ist eine Fünf-Tage-Woche.

18 Urlaubstage

30 Tage ÷ 5 × 3 = 18 Tage pro Jahr.

Gesetzliche Basis im Modell: 12 Tage. Keine Ein-/Austritts- oder Zusatzurlaubsberechnung.

Grundlagen: [14] · [31]

Monatsbrutto

Durchschnitt aus Stundenlohn und Wochenstunden. Eine Orientierung, keine Netto- oder Lohnabrechnung.

2.210,00 €

17 € × 30 Stunden × 52 ÷ 12.

Durchschnittsmonat mit 4,3333 Wochen. Tatsächliche Abrechnungsmonate und Zusatzleistungen können abweichen.

Eigene arithmetische Modellrechnung, ohne Steuern oder Sozialabgaben.

Grafik · Derselbe Urlaubsanspruch in Wochen

Vier freie Wochen in verschiedenen Arbeitsmodellen.

1 Tag / Woche
4 Urlaubstage
2 Tage / Woche
8 Urlaubstage
3 Tage / Woche
12 Urlaubstage
4 Tage / Woche
16 Urlaubstage
5 Tage / Woche
20 Urlaubstage
6 Tage / Woche
24 Urlaubstage
Gesetzlicher Mindesturlaub, umgerechnet auf regelmäßige Arbeitstage pro Woche. Die Balken zeigen Urlaubstage, nicht statistische Anteile oder die Häufigkeit dieser Arbeitsmodelle. Für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen können zusätzliche Regeln gelten.

Grundlagen: [14] · [31]

09 · Klauseln & Vertragscheck

Diese Formulierungen verdienen einen zweiten Blick.

Die folgenden Sätze sind frei formulierte Warnbeispiele, keine Gerichtsentscheidungen. Nicht jedes Beispiel ist in jedem Zusammenhang unwirksam. Entscheidend sind der vollständige Vertrag, zwingendes Recht, Tarifregelungen und der konkrete Fall.

Prüfpunkt

Überstunden ohne erkennbares Limit

„Mit dem Gehalt sind sämtliche Überstunden abgegolten.“

Ohne nachvollziehbare Begrenzung kann eine vorformulierte Abgeltungsklausel intransparent sein. Prüfen Sie den konkreten Umfang, die Vergütungshöhe und die rechtlichen Rahmenbedingungen.

Die bessere Rückfrage
Wie viele zusätzliche Stunden sind erfasst? Wer ordnet sie an? Wie erfolgt ein darüber hinausgehender Ausgleich?

Grundlagen: [5] · [8] · [15] · [24]

Prüfpunkt

Kein Urlaub im Minijob

„Für geringfügig Beschäftigte besteht kein Urlaubsanspruch.“

Die geringfügige Beschäftigung nimmt Arbeitnehmern nicht den gesetzlichen Erholungsurlaub. Die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage ist für die Umrechnung wichtig.

Die bessere Rückfrage
Wie viele Arbeitstage fallen wöchentlich an und wie viele bezahlte Urlaubstage werden vereinbart?

Grundlagen: [2] · [10] · [14]

Prüfpunkt

Kündigung per E-Mail

„Beide Seiten können das Arbeitsverhältnis per E-Mail beenden.“

Eine solche Regelung ersetzt die gesetzliche Schriftform der Kündigung nicht. Für Kündigungen und Aufhebungsverträge ist die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen.

Die bessere Rückfrage
Wie wird das unterschriebene Original wirksam zugestellt und wie lässt sich der Zugang belegen?

Grundlagen: [6]

Prüfpunkt

Urlaub verfällt immer automatisch

„Nicht genommener Urlaub verfällt ausnahmslos am Jahresende.“

Beim gesetzlichen Urlaub reicht diese Aussage nicht aus. Übertragung, besondere Umstände und die von der Rechtsprechung konkretisierten Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers sind gesondert zu prüfen.

Die bessere Rückfrage
Wurde tatsächlich ermöglicht und rechtzeitig konkret darauf hingewiesen, den Urlaub zu nehmen? Wie wird Zusatzurlaub behandelt?

Grundlagen: [14] · [24] · [33]

Prüfpunkt

Pauschale Nebentätigkeitsverbote

„Jede weitere Tätigkeit ist unabhängig von ihrem Umfang verboten.“

Nicht jede Nebentätigkeit beeinträchtigt berechtigte Arbeitgeberinteressen. Wettbewerb, Leistungsfähigkeit, Arbeitszeitgrenzen und konkrete Anzeige- oder Zustimmungspflichten müssen unterschieden werden.

Die bessere Rückfrage
Welche Interessen sollen geschützt werden und unter welchen klaren Voraussetzungen darf eine Tätigkeit untersagt werden?

Grundlagen: [15] · [24]

Prüfpunkt

Unbegrenzte Versetzung

„Der Arbeitsort kann jederzeit beliebig geändert werden.“

Der Vertrag eröffnet nicht automatisch ein grenzenloses Weisungsrecht. Die Vereinbarung und die Ausübung einer Versetzung müssen rechtlichen Anforderungen standhalten.

Die bessere Rückfrage
Welche Orte sind vereinbart? Welche Entfernung ist zumutbar? Wer trägt zusätzliche Reise- oder Unterbringungskosten?

Grundlagen: [24] · [35]

Prüfpunkt

Knappe Ausschlussfristen

„Alle Ansprüche verfallen, wenn sie nicht sofort geltend gemacht werden.“

Vorformulierte Ausschlussklauseln haben strenge Anforderungen. Fristlänge, Form, Ausnahmen und der jeweilige Anspruch sind wichtig. Gesetzliche Mindestlohnansprüche dürfen nicht durch eine solche Klausel ausgeschlossen werden.

Die bessere Rückfrage
Welche Forderungen sind erfasst? Gibt es eine zweite gerichtliche Frist? Sind gesetzlich geschützte Ansprüche ausgenommen?

Grundlagen: [8] · [24]

Prüfpunkt

Fortbildung stets vollständig zurückzahlen

„Bei jedem Ausscheiden sind alle Schulungskosten zurückzuzahlen.“

Rückzahlungsklauseln sind kein Automatismus. Vorteil der Fortbildung, Bindungsdauer, Kostentransparenz und der Grund der Beendigung gehören zu den Prüfpunkten.

Die bessere Rückfrage
Welche konkreten Kosten entstehen und in welchen tatsächlich selbst zu vertretenden Fällen soll eine Rückzahlung verlangt werden?

Grundlagen: [24]

Prüfpunkt

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

„Nach dem Ende darf zwei Jahre lang nicht für Wettbewerber gearbeitet werden.“

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt besonderen Voraussetzungen. Insbesondere Karenzentschädigung, Umfang, Form und Dauer müssen geprüft werden. Eine Geheimhaltungsvereinbarung ist nicht dasselbe.

Die bessere Rückfrage
Ist eine rechtlich ausreichende Karenzentschädigung vereinbart? Welche Tätigkeiten, Regionen und Wettbewerber sind konkret erfasst?

Grundlagen: [24] · [34]

Prüfpunkt

Unklarer Vertragsstrafenmechanismus

„Bei jedem Vertragsverstoß ist ein Monatsgehalt zu zahlen.“

Eine Vertragsstrafe kann erhebliche Folgen haben. Anlass, Verschulden, Transparenz und Verhältnismäßigkeit müssen zum konkreten Fall passen.

Die bessere Rückfrage
Welche genau bezeichnete Pflichtverletzung löst welche Strafe aus und wie wird deren Höhe begründet?

Grundlagen: [24]

Vor der Unterschrift: zwölf Themen abhaken.

Die Checkliste dokumentiert nur Ihren Bearbeitungsstand. Sie bewertet weder die Wirksamkeit noch die Vollständigkeit eines Vertrags. Alle Eingaben bleiben in diesem Browserfenster und werden nicht dauerhaft gespeichert.

0 von 12 Themen geklärt – keine rechtliche Bewertung.

11 · Arbeitgeber & Kandidaten

Wer schließt den Arbeitsvertrag mit wem?

Jobbörse, Vermittler, Arbeitgeber und Einsatzbetrieb können unterschiedliche Rollen haben. Diese Einordnung hilft bei der Bewerbung ebenso wie bei der Personalsuche.

Personalvermittlung

Vermitteln ist nicht überlassen.

CALUMASuche, Kontakt und Vermittlung
Kandidat
Arbeitgeber

Arbeitsvertrag zwischen Kandidat und Arbeitgeber

Bei direkter Personalvermittlung wird der Vermittler nicht allein durch seine Vermittlung zum Arbeitgeber. Die Vertragsbedingungen werden mit dem tatsächlichen Arbeitgeber geklärt.

Grundlagen: [1] · [21]

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsvertrag und Einsatz auseinanderhalten.

Arbeitnehmer
Verleiher

Hier besteht der Arbeitsvertrag

EinsatzunternehmenDer Entleiher setzt die Person im vereinbarten Rahmen ein
Die Überlassungsdauer ist nicht dasselbe wie die Laufzeit des Arbeitsvertrags beim Verleiher. Für die Überlassung gelten eigenständige gesetzliche und gegebenenfalls tarifliche Regeln.

Grundlagen: [21]

Für Jobsuchende, Bewerber und Kandidaten

Vergleichen Sie nicht nur die Überschrift der Stellenanzeige. Fragen Sie nach dem tatsächlichen Arbeitgeber, den garantierten Stunden, dem verlässlichen Grundentgelt und der Vertragsdauer. Halten Sie Zusagen zu Homeoffice, Bonus oder späterer Übernahme schriftlich nachvollziehbar fest.

Bei Unklarheiten vor der Unterschrift nachfragen. Eine fachkundige Vertragsprüfung ist besonders bei Befristung, weitreichenden Ausschlussklauseln, Rückzahlung oder nachvertraglichem Wettbewerb sinnvoll.

Bewerbung und Vorbereitung · Aktuelle Stellenangebote

Für Arbeitgeber und Unternehmen

Leiten Sie das Vertragsmodell aus dem tatsächlichen Bedarf ab: dauerhafte Stelle, Vertretung, Ausbildung oder saisonaler Einsatz. Vergütung, Zeitplanung, Nachweispflichten und Statusprüfung sollten zusammenpassen – nicht erst nach Arbeitsbeginn.

Ein sinnvoller Ablauf verbindet Personalbedarf, Auswahl, fachkundige Vertragsprüfung und nachvollziehbares Onboarding. Arbeitsvertrag, Lohnabrechnung und gelebte Einsatzpraxis sollten keine widersprüchlichen Angaben enthalten.

Personalbedarf übermitteln · Personalvermittlung verstehen

10 · Vertragsende

Kündigung, Befristungsende und Aufhebung unterscheiden.

Dass eine Zusammenarbeit endet, sagt noch nicht, durch welchen rechtlichen Vorgang sie endet. Davon hängen Form, Fristen, Schutzrechte und weitere Schritte ab.

Einseitige Erklärung

Kündigung

Eine Seite beendet das Arbeitsverhältnis durch eine empfangsbedürftige Erklärung. Die gesetzliche Schriftform ist einzuhalten; Zugang und anwendbare Frist sind entscheidend. Eine außerordentliche Kündigung hat zusätzliche strenge Voraussetzungen.

Grundlagen: [6] · [17] · [18]

Vereinbarte Laufzeit

Befristungsende

Bei wirksamer kalendermäßiger Befristung endet der Vertrag am vereinbarten Termin ohne Kündigung. Bei Zweckbefristung gelten besondere Regeln. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit braucht eine vertragliche oder tarifliche Grundlage.

Grundlagen: [3] · [4] · [19]

Gemeinsame Vereinbarung

Aufhebungsvertrag

Beide Seiten vereinbaren die Beendigung. Auch hier gilt Schriftform, nicht bloß E-Mail. Enddatum, Freistellung, Urlaub, Zeugnis und mögliche Nachteile beim Arbeitslosengeld sollten vorab geprüft werden.

Grundlagen: [6] · [32] · [37]

Gesetzliche Grundregel

Vier Wochen sind nicht ein Monat.

4 WochenGrundfrist: zum 15. oder zum Monatsende
2 WochenBei vereinbarter Probezeit, höchstens für sechs Monate
ZugangNicht das Absendedatum ist maßgeblich

Diese Übersicht bildet § 622 BGB vereinfacht ab. Tarifliche Regelungen, wirksame Vertragsvereinbarungen und gesetzliche Sonderfälle können abweichen. Für Arbeitnehmer darf keine längere Frist als für den Arbeitgeber vereinbart werden.

Grundlagen: [6] · [17]

Grafik · Arbeitgeberkündigung

Längere Zugehörigkeit, längere gesetzliche Frist.

Ab 2 Jahren
1 Monat
Ab 5 Jahren
2 Monate
Ab 8 Jahren
3 Monate
Ab 10 Jahren
4 Monate
Ab 12 Jahren
5 Monate
Ab 15 Jahren
6 Monate
Ab 20 Jahren
7 Monate
Gesetzliche Arbeitgeberfristen nach § 622 Absatz 2 BGB, jeweils zum Monatsende. Keine automatische Übertragung auf die Arbeitnehmerkündigung. Tarifliche und vertragliche Besonderheiten sind gesondert zu prüfen.

Grundlagen: [17]

Fristsache – nicht abwarten: Gegen eine schriftliche Arbeitgeberkündigung muss regelmäßig innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wer die Unwirksamkeit einer Befristung geltend machen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende klagen. Ausnahmen und besondere Fristläufe gehören in fachkundige Prüfung. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder eine Beschwerde ersetzt die Klage nicht.

Grundlagen: [18] · [19]

01

Zugang und Unterlagen sichern

Original, Umschlag, Zustellumstände, Vertrag, Anlagen und relevante Kommunikation aufbewahren. Den tatsächlichen Zugang dokumentieren.

02

Schutz und Fristen prüfen

Allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, Betriebsratsanhörung, Fristberechnung und gegebenenfalls Klage unverzüglich fachkundig prüfen lassen.

03

Übergang organisieren

Arbeitsuchendmeldung, Zeugnis, offene Vergütung, Urlaub, Arbeitsmittel und Bescheinigungen klären. Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung sind verschiedene Schritte.

Grundlagen: [17] · [18] · [29] · [30] · [32] · [38]

Wann greift der allgemeine Kündigungsschutz?

Regelmäßig nach mehr als sechs Monaten Beschäftigung und in Betrieben mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern im gesetzlichen Zählsystem. Teilzeitgewichtung, Auszubildende und Übergangsregeln können relevant sein. Auch außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes ist eine Kündigung nicht völlig frei von rechtlichen Grenzen.

Besondere Schutzregeln können unter anderem bei Schwangerschaft, Elternzeit oder Schwerbehinderung greifen. Das Bestehen und die jeweiligen Voraussetzungen müssen individuell geprüft werden.

Grundlagen: [18] · [38]

Was gilt für die Arbeitsuchendmeldung?

Grundsätzlich spätestens drei Monate vor Ende des Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend melden. Liegen zwischen Kenntnis und Ende weniger als drei Monate, erfolgt die Meldung grundsätzlich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis. Auch ein Streit über den Fortbestand macht die Meldung nicht automatisch entbehrlich.

Ein bestehender Betriebsrat ist vor einer Kündigung anzuhören. Ein Aufhebungsvertrag löst nicht dieselben Abläufe wie eine Arbeitgeberkündigung aus und kann Sperrzeitrisiken begründen.

Grundlagen: [29] · [30] · [37]

12 · Kleines Arbeitsvertragslexikon

Begriffe nachschlagen. Zusammenhänge verstehen.

Die Kurzdefinitionen erleichtern den Einstieg. Die verlinkten Grundlagen und die Themenabschnitte erläutern die rechtlichen Unterschiede genauer.

Arbeitsvertrag
Vereinbarung über weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit gegen Vergütung. [1]
Arbeitsverhältnis
Die rechtliche Beziehung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber; nicht bloß das unterschriebene Dokument. [1]
Sachgrund
Rechtlich anerkannter Grund für eine Befristung, beispielsweise ein tatsächlich nur vorübergehender Bedarf oder eine Vertretung. [3]
Textform
Lesbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger; keine eigenhändige Unterschrift erforderlich. [6]
Schriftform
Grundsätzlich eigenhändige Namensunterschrift. Ob elektronische Form sie ersetzen kann, hängt von der einschlägigen Regel ab. [6]
Qualifizierte elektronische Signatur
Besondere elektronische Signatur nach den gesetzlichen Anforderungen; nicht gleichbedeutend mit Scan, Klick oder eingetippter Namenszeile. [6]
Nachweispflicht
Pflicht des Arbeitgebers, wesentliche Vertragsbedingungen innerhalb gesetzlicher Fristen in zulässiger Form nachzuweisen. [5]
Probezeit
Vereinbarter Erprobungszeitraum; besondere Regeln gelten etwa bei Ausbildung und befristeten Arbeitsverhältnissen. [17]
Wartezeit
Gesetzliche Zeit bis zum Eingreifen bestimmter Ansprüche oder Schutzregeln. Beim Urlaub und beim Kündigungsschutz gelten unterschiedliche Vorschriften. [18]
Bruttoentgelt
Vergütung vor Abzug der persönlich anfallenden Steuern und Arbeitnehmerbeiträge. Es ist nicht mit dem Auszahlungsbetrag gleichzusetzen. [12]
Übergangsbereich
Bereich regelmäßigen Arbeitsentgelts oberhalb der Minijobgrenze bis zur gesetzlichen Obergrenze; häufig „Midijob“ genannt. [12]
Werkstudentenprivileg
Sozialversicherungsrechtliche Sonderbehandlung bei überwiegendem Studium; keine eigene Befristungsart und keine allgemeine Steuerfreiheit. [13]
Arbeit auf Abruf
Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall innerhalb der vereinbarten und gesetzlich bestimmten Grenzen. [26]
Tarifvertrag
Kollektive Regelung von Arbeitsbedingungen durch Tarifvertragsparteien. Geltung kann etwa aus Tarifbindung, Allgemeinverbindlichkeit oder Bezugnahme folgen. [36]
Betriebsvereinbarung
Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb der gesetzlichen Zuständigkeiten; nicht identisch mit einem Tarifvertrag. [36]
Ausschlussfrist
Vertragliche oder tarifliche Frist zur Geltendmachung bestimmter Ansprüche; Wirksamkeit und Ausnahmen sind gesondert zu prüfen. [24]
Aufhebungsvertrag
Einvernehmliche Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses; Schriftform und mögliche Sozialleistungsfolgen beachten. [37]
Entfristungsklage
Gebräuchliche Bezeichnung für die gerichtliche Prüfung, dass ein Arbeitsverhältnis nicht durch die vereinbarte Befristung beendet ist. [19]
13 · Fragen & Antworten

FAQ zu Arbeitsverträgen in Deutschland.

32 Antworten für Arbeitnehmer, Jobsuchende, Bewerber, Kandidaten und Arbeitgeber. Suchen Sie nach einem Begriff oder grenzen Sie die Fragen nach Themen ein.

32 Fragen

Was ist ein Arbeitsvertrag?

Ein Arbeitsvertrag begründet die Verpflichtung zur weisungsgebundenen, persönlich abhängigen Arbeit und zur Zahlung der vereinbarten Vergütung. Für die Einordnung zählt die tatsächliche Durchführung, nicht nur die Vertragsüberschrift. Inhaltlich ergänzt das Gesetz den Vertrag; nicht jede fehlende Regelung bedeutet, dass keinerlei Anspruch besteht.

Grundlagen: [1]

Welche Arten von Arbeitsverträgen gibt es?

Zunächst werden unbefristete und befristete Verträge unterschieden. Vollzeit, Teilzeit, Abrufarbeit oder Jobsharing beschreiben den Arbeitsumfang oder die Organisation. Minijob, Midijob und Werkstudent betreffen zusätzliche Statusfragen. Ein Vertrag kann deshalb gleichzeitig unbefristet, in Teilzeit und als Minijob ausgestaltet sein.

Grundlagen: [1] · [2] · [10] · [12] · [13]

Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig?

Grundsätzlich kann ein Arbeitsvertrag mündlich oder durch schlüssiges Verhalten entstehen. Besondere Formvorschriften – vor allem zur Befristung – und mögliche wirksame vertragliche oder tarifliche Vorgaben bleiben zu beachten. Arbeitgeber müssen die wesentlichen Bedingungen unabhängig davon nach dem Nachweisgesetz dokumentieren.

Grundlagen: [1] · [3] · [5]

Muss ich den Vertrag sofort unterschreiben?

Unterschreiben Sie einen unverstandenen Entwurf nicht allein wegen Zeitdrucks. Fragen Sie nach einer angemessenen Prüfungszeit und lassen Sie mündliche Zusagen in den Text aufnehmen. Eine pauschale gesetzliche Bedenkfrist für jeden Arbeitsvertrag lässt sich daraus nicht ableiten. Die Annahmefrist eines konkreten Angebots ist gesondert zu beachten.

Grundlagen: [1]

Reicht eine E-Mail für den Arbeitsvertrag?

Für einen grundsätzlich formfreien Vertrag kann ein elektronischer Austausch ausreichen. Beim Nachweis der wesentlichen Bedingungen gelten zusätzliche Voraussetzungen; in bestimmten Branchen bleibt die Papierform erforderlich. Bei einer gewöhnlichen Befristungsabrede reicht eine einfache E-Mail gerade nicht. Vertragsschluss und Nachweispflicht sind zwei verschiedene Fragen.

Grundlagen: [5] · [6] · [7]

Darf ich einen befristeten Vertrag digital unterschreiben?

Grundsätzlich kann die gesetzliche Schriftform durch qualifizierte elektronische Signaturen beider Parteien ersetzt werden, sofern keine besondere Ausnahme greift. Ein eingefügtes Unterschriftsbild, eine eingescannte Unterschrift oder eine gewöhnliche elektronische Signatur ist damit nicht gleichzusetzen. Die Befristungsabrede muss grundsätzlich vor Arbeitsaufnahme wirksam geschlossen sein.

Grundlagen: [3] · [6]

Welche Angaben gehören in einen Arbeitsvertrag?

Vor allem Vertragsparteien, Beginn, gegebenenfalls Dauer, Tätigkeit, Arbeitsort, Vergütung und Arbeitszeit. Außerdem müssen die jeweils relevanten Angaben etwa zu Probezeit, Urlaub, Schichten, Abrufarbeit, Überstunden, Fortbildung, betrieblicher Altersversorgung, Kündigungsverfahren und anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen nachgewiesen werden. Diese Seite ordnet die Angaben thematisch.

Grundlagen: [5]

Wie oft darf ein Arbeitsvertrag verlängert werden?

Für die gewöhnliche sachgrundlose Befristung gilt regelmäßig: höchstens drei Verlängerungen innerhalb von insgesamt zwei Jahren. Das ist keine allgemeine Regel für alle Befristungen. Sachgründe, Sondergesetze, Tarifabweichungen und die Altersgrenzenregelung können zu anderen Ergebnissen führen. Jede Verlängerung und die bisherige Vertragshistorie müssen geprüft werden.

Grundlagen: [3] · [23]

Wird ein befristeter Vertrag nach zwei Jahren automatisch unbefristet?

Nicht allein wegen des Erreichens von zwei Jahren. Eine wirksame Befristung kann enden; mit Sachgrund oder Sonderregel können andere Zeiträume zulässig sein. Ist die Befristung unwirksam, gilt der Vertrag grundsätzlich als unbefristet. Wer dies gerichtlich geltend machen will, muss insbesondere die kurze Klagefrist beachten.

Grundlagen: [3] · [19]

Kann ich vor Ende eines befristeten Arbeitsvertrags kündigen?

Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie im Vertrag oder im anwendbaren Tarifvertrag vorgesehen ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon getrennt. Auch ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag kann möglich sein, ist aber nicht frei von rechtlichen und sozialrechtlichen Folgen.

Grundlagen: [4] · [6] · [37]

Was passiert, wenn ich nach dem Befristungsende weiterarbeite?

Die Fortsetzung mit Wissen des Arbeitgebers kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen, insbesondere wenn kein unverzüglicher Widerspruch erfolgt. Das ist keine Situation für Vermutungen: Laufzeit, tatsächliche Arbeitsaufnahme und Reaktionen des Arbeitgebers zeitnah dokumentieren und prüfen lassen.

Grundlagen: [4]

Sind 40 Stunden immer Vollzeit?

Nein. Entscheidend ist die regelmäßige Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter im jeweiligen Zusammenhang. Auch 35, 37,5 oder 38 Stunden können Vollzeit sein. Die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit und eine tarifliche Regelung sind deshalb aussagekräftiger als die Stellenbezeichnung.

Grundlagen: [2]

Haben Teilzeitkräfte weniger Rechte?

Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeit grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden, sofern kein sachlicher Grund besteht. Teilbare Geldleistungen werden regelmäßig anteilig gewährt. Urlaubstage hängen bei gleichwertigem Jahresurlaub von den Arbeitstagen, nicht allein von den Stunden ab. Weitere Schutzrechte gelten unabhängig vom Etikett „Teilzeit“.

Grundlagen: [2] · [14]

Wie viel Urlaub habe ich bei drei Arbeitstagen pro Woche?

Bei ganzjähriger regelmäßiger Drei-Tage-Woche entsprechen vier gesetzliche Urlaubswochen zwölf Arbeitstagen. Ein vertraglicher Vergleichsanspruch von 30 Tagen in einer Fünf-Tage-Woche ergibt rechnerisch 18 Tage. Ein- und Austritt, wechselnde Arbeitstage, Zusatzurlaub und besondere Tarifregeln werden damit noch nicht berechnet.

Grundlagen: [14] · [31]

Sind alle Überstunden automatisch mit dem Gehalt bezahlt?

Eine pauschale Formulierung kann insbesondere wegen fehlender Transparenz unwirksam sein. Es kommt auf den konkreten Wortlaut, die Tätigkeit, das Vergütungsniveau und weitere Umstände an. Klarer sind ein nachvollziehbarer Umfang und eine transparente Vergütungs- oder Freizeitausgleichsregel. Arbeitszeit- und Mindestlohnvorgaben bleiben bestehen.

Grundlagen: [24] · [15] · [8]

Darf der Arbeitgeber meine Stunden einfach ändern?

Innerhalb wirksam vereinbarter Grenzen kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeit konkretisieren; dadurch darf nicht beliebig der vereinbarte Stundenumfang verändert werden. Eine Vertragsänderung, zulässige Abrufregel oder andere tragfähige Grundlage ist getrennt zu prüfen. Ein Dienstplan ist kein Freibrief, den Vertrag umzuschreiben.

Grundlagen: [26] · [35]

Wie hoch sind Mindestlohn und Minijob-Grenze 2026?

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Die dynamische Minijob-Grenze liegt 2026 bei regelmäßig 603 Euro im Monat. Ausnahmen vom Mindestlohn und höhere bindende Branchen- oder Tarifentgelte sind gesondert zu prüfen.

Grundlagen: [8] · [9] · [10]

Wie viele Stunden darf ich im Minijob arbeiten?

Das hängt vom Stundenlohn und allen bei der Einstufung relevanten Entgeltbestandteilen ab. 603 Euro geteilt durch 13,90 Euro ergeben rund 43,38 Stunden im Monat. Das Ergebnis ist eine Rechenhilfe, keine pauschale Einsatzfreigabe. Einmalzahlungen und weitere Beschäftigungen können die Bewertung verändern.

Grundlagen: [8] · [10]

Haben Minijobber Anspruch auf Urlaub und Lohnfortzahlung?

Ja, ein Minijob ist arbeitsrechtlich nicht rechtlos. Bezahlter Erholungsurlaub sowie Entgeltfortzahlung bei Krankheit und für ausfallende Arbeit an gesetzlichen Feiertagen richten sich nach den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen. Die geringe Vergütung allein beseitigt diese Ansprüche nicht.

Grundlagen: [14] · [16]

Ist kurzfristige Beschäftigung dasselbe wie ein Minijob?

Beides gehört zur geringfügigen Beschäftigung, folgt aber unterschiedlichen Kriterien. Der Minijob mit Verdienstgrenze wird über das regelmäßige Entgelt abgegrenzt; kurzfristige Beschäftigung über Dauer und weitere Voraussetzungen. Für 2026 sind die besonderen landwirtschaftlichen Zeitgrenzen und gegebenenfalls die Berufsmäßigkeit zu berücksichtigen.

Grundlagen: [10] · [11]

Gilt der Mindestlohn auch für Praktika?

Nicht jedes Praktikum ist ausgenommen. Pflichtpraktika und bestimmte freiwillige Praktika können unter die gesetzlichen Ausnahmen fallen. Art, Zweck und Dauer müssen tatsächlich zu einer Ausnahme passen. „Praktikum bis drei Monate“ ist als pauschale Begründung zu ungenau.

Grundlagen: [9]

Ist ein Werkstudent komplett sozialversicherungsfrei?

Nein. Das Werkstudentenprivileg betrifft bestimmte Versicherungszweige der Beschäftigung. Rentenversicherungsbeiträge können anfallen; Kranken- und Pflegeversicherung müssen unabhängig davon abgesichert sein. Studienstatus, alle Arbeitszeiten und gegebenenfalls befristete Überschreitungen der 20-Stunden-Grenze sind relevant.

Grundlagen: [13]

Wie lange darf die Probezeit dauern?

Die bekannte gesetzliche Zweiwochenfrist ist an eine vereinbarte Probezeit gebunden und gilt höchstens sechs Monate. Bei befristeten Arbeitsverträgen muss die Probezeit außerdem verhältnismäßig sein. Die sechsmonatige Wartezeit des allgemeinen Kündigungsschutzes ist davon zu unterscheiden. Für BBiG-Ausbildungen gilt eine Probezeit von einem bis vier Monaten.

Grundlagen: [17] · [4] · [18] · [20]

Kann während einer Krankheit gekündigt werden?

Eine Arbeitsunfähigkeit verhindert den Zugang einer Kündigung nicht automatisch. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt unter anderem von Kündigungsschutz, Kündigungsgrund, Form, Fristen und besonderem Schutz ab. Gerade während einer Krankheit darf eine eingegangene Kündigung wegen der kurzen Klagefrist nicht ignoriert werden.

Grundlagen: [18]

Kann ich per WhatsApp oder E-Mail kündigen?

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses erfordert gesetzlich Schriftform. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine WhatsApp-Nachricht, E-Mail oder ein PDF mit eingescannter Unterschrift ersetzt die erforderliche eigenhändige Unterschrift auf dem zugehenden Dokument nicht. Auch ein Aufhebungsvertrag fällt unter diese Formregel.

Grundlagen: [6]

Welche Kündigungsfrist gilt normalerweise?

Die gesetzliche Grundfrist beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende. Für Arbeitgeber verlängert sie sich nach Beschäftigungsdauer stufenweise. Vereinbarte Probezeiten, Tarifverträge und wirksame einzelvertragliche Regelungen können abweichende Ergebnisse bewirken. Vier Wochen sind 28 Tage, nicht ein Kalendermonat.

Grundlagen: [17]

Wie lange habe ich Zeit für eine Kündigungsschutzklage?

Im Regelfall drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung. Bei Befristungen ist eine andere Anknüpfung zu beachten: grundsätzlich drei Wochen nach dem vereinbarten Vertragsende. Ausnahmen und Besonderheiten müssen zeitnah fachkundig geprüft werden; Verhandlungen mit dem Arbeitgeber halten Fristen nicht automatisch an.

Grundlagen: [18] · [19]

Bekomme ich bei einer Kündigung automatisch eine Abfindung?

Eine Kündigung löst nicht pauschal einen Abfindungsanspruch aus. Ansprüche können sich aus besonderen gesetzlichen Konstellationen, Sozialplänen oder Vereinbarungen ergeben. Ein Aufhebungsvertrag sollte nicht nur nach der Abfindung beurteilt werden; auch Beendigungsdatum und mögliche Nachteile beim Arbeitslosengeld zählen.

Grundlagen: [18] · [37]

Ist ein Homeoffice-Vertrag eine eigene Vertragsart?

Homeoffice ist in erster Linie eine Vereinbarung über den Arbeitsort und seine Bedingungen. Laufzeit, Arbeitszeit und Beschäftigungsstatus müssen zusätzlich festgelegt werden. Sinnvolle Ergänzungen betreffen Ausstattung, Zeiterfassung, Datenschutz und Erreichbarkeit. Ein deutscher Homeoffice-Zusatz klärt Auslandsarbeit nicht automatisch mit.

Grundlagen: [5] · [15] · [28]

Ist CALUMA bei einer Vermittlung mein Arbeitgeber?

Bei der Personalvermittlung führt CALUMA Arbeitgeber und passende Kandidaten zusammen. Der Arbeitsvertrag wird grundsätzlich direkt zwischen dem einstellenden Unternehmen und der vermittelten Person geschlossen. Ein Vermittlungsauftrag ist deshalb nicht der Arbeitsvertrag; Personalvermittlung ist von Arbeitnehmerüberlassung zu unterscheiden.

Grundlagen: [21]

Kann ich die Muster dieser Seite sofort unterschreiben?

Nein. Die Beispiele sind Lern- und Arbeitsentwürfe mit Platzhaltern und bewusst ausgewähltem Anwendungsbereich. Sie zeigen den Aufbau, ersetzen aber keine Anpassung an Tarifbindung, Branche, Status, Befristung, Vergütung und tatsächliche Arbeitsorganisation. Vor einer Verwendung als Vertrag ist eine fachkundige Einzelfallprüfung erforderlich.

Grundlagen:

Wo bekomme ich Hilfe bei einem strittigen Arbeitsvertrag?

Bei Auslegung, Befristung, Kündigung oder problematischen Klauseln hilft eine im Arbeitsrecht tätige Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Je nach Fall kommen Gewerkschaft, Betriebsrat, zuständige Kammer oder Rentenversicherung für Statusfragen hinzu. Bei laufenden Klagefristen nicht auf eine allgemeine Auskunft per Kontaktformular warten.

Grundlagen: [18] · [19] · [22]

14 · Quellen & Einordnung

Nachlesen statt nur glauben.

Gesetze, Gerichte und institutionelle Informationen bilden die Grundlage dieses Nachschlagewerks. Die Quellenmarker in den Abschnitten führen zu den jeweiligen Grundlagen.

Informationsstand: 14. September 2026. Die Seite behandelt typische Arbeitsverträge und Beschäftigungsmodelle nach deutschem Recht. Spezialgesetze, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Rechtsprechung und individuelle Umstände können abweichende oder zusätzliche Regeln begründen. Verlinkte Gesetze können nach diesem Datum aktualisiert werden; die Texte und Rechner dieser Seite aktualisieren sich nicht automatisch. Die Beispiele sind Lernmuster, keine individuell geprüften Verträge und keine Rechtsberatung.
  1. [1] Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerbegriff§ 611a BGB (öffnet in neuem Tab)Gesetze im Internet · tatsächliche Durchführung und persönliche Abhängigkeit
  2. [2] Teilzeit, Befristung und Gleichbehandlung§§ 2–4 TzBfG (öffnet in neuem Tab)Gesetze im Internet · Grundbegriffe
  3. [3] Zulässigkeit und Form der Befristung§ 14 TzBfG (öffnet in neuem Tab) · IHK Köln: Befristung (öffnet in neuem Tab)Gesetz und institutionelle Erläuterung
  4. [4] Ende und Kündigung befristeter Verträge§ 15 TzBfG (öffnet in neuem Tab) · IHK Köln: Befristung (öffnet in neuem Tab)Kalender, Zweck, Probezeit und Fortsetzung
  5. [5] Nachweis wesentlicher Vertragsbedingungen§ 2 NachwG (öffnet in neuem Tab) · § 3 NachwG (öffnet in neuem Tab)Inhalte, Fristen, Textform und Änderungen
  6. [6] Schriftform, Textform und elektronische Form§ 126 BGB (öffnet in neuem Tab) · § 126a BGB (öffnet in neuem Tab) · § 126b BGB (öffnet in neuem Tab) · § 623 BGB (öffnet in neuem Tab)Unterschiede zwischen Vertrag, Befristung und Kündigung
  7. [7] Branchen mit besonderen Nachweisanforderungen§ 2a SchwarzArbG (öffnet in neuem Tab) · § 2 NachwG (öffnet in neuem Tab)Ausnahme von der erleichterten elektronischen Übermittlung
  8. [8] Gesetzlicher Mindestlohn 2026 und 2027§ 1 MiLoV5 (öffnet in neuem Tab) · § 3 MiLoG (öffnet in neuem Tab)13,90 € ab 01.01.2026; 14,60 € ab 01.01.2027
  9. [9] Ausnahmen vom Mindestlohn§ 22 MiLoG (öffnet in neuem Tab)Insbesondere Praktika und besondere Personengruppen
  10. [10] Geringfügige Beschäftigung§ 8 SGB IV (öffnet in neuem Tab)Verdienstgrenze, Zeitgrenzen und Zusammenrechnung
  11. [11] Kurzfristige Beschäftigung in der PraxisMinijob-Zentrale (öffnet in neuem Tab)Berufsmäßigkeit und landwirtschaftliche Sondergrenze
  12. [12] Übergangsbereich / Midijob§ 20 SGB IV (öffnet in neuem Tab)Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
  13. [13] WerkstudentenprivilegTK: Werkstudenten-Regel (öffnet in neuem Tab) · TK: 26-Wochen-Regel (öffnet in neuem Tab) · Deutsches Studierendenwerk (öffnet in neuem Tab)Versicherungsrechtliche Hinweise, keine Steuerberechnung
  14. [14] Gesetzlicher Erholungsurlaub§ 3 BUrlG (öffnet in neuem Tab) · § 4 BUrlG (öffnet in neuem Tab) · § 5 BUrlG (öffnet in neuem Tab)Mindesturlaub, Wartezeit und Teilurlaub
  15. [15] Arbeitszeit, Pausen und RuhezeitArbeitszeitgesetz (öffnet in neuem Tab)Insbesondere §§ 2–5 sowie Sonder- und Ausnahmeregeln
  16. [16] Entgeltfortzahlung§ 2 EntgFG (öffnet in neuem Tab) · § 3 EntgFG (öffnet in neuem Tab) · § 5 EntgFG (öffnet in neuem Tab)Feiertage, Krankheit sowie Anzeige- und Nachweispflichten
  17. [17] Kündigungsfristen§ 622 BGB (öffnet in neuem Tab) · IHK Nord Westfalen (öffnet in neuem Tab)Grundfrist, Betriebszugehörigkeit und Probezeit
  18. [18] Kündigungsschutz und KlagefristKündigungsschutzgesetz (öffnet in neuem Tab)Insbesondere §§ 1, 1a, 4, 7 und 23
  19. [19] Unwirksame Befristung und Klage§ 16 TzBfG (öffnet in neuem Tab) · § 17 TzBfG (öffnet in neuem Tab)Rechtsfolgen und fristgebundene gerichtliche Prüfung
  20. [20] Berufsausbildung§ 11 BBiG (öffnet in neuem Tab) · § 20 BBiG (öffnet in neuem Tab) · § 22 BBiG (öffnet in neuem Tab)Vertragsinhalt, Probezeit und Kündigung
  21. [21] Arbeitnehmerüberlassung und VermittlungBMAS: Fragen zur Leiharbeit (öffnet in neuem Tab) · Bundesagentur für Arbeit: AÜG (öffnet in neuem Tab) · CALUMA: Personalvermittlung (öffnet in neuem Tab)Unterschied zwischen Arbeitgeber, Einsatzbetrieb und Vermittler
  22. [22] Statusfeststellung§ 7a SGB IV (öffnet in neuem Tab)Beschäftigung und selbstständige Tätigkeit abgrenzen
  23. [23] Arbeitsverhältnisse an der Regelaltersgrenze§ 41 SGB VI (öffnet in neuem Tab)Textform bei Altersgrenzen und Sonderregel für Befristungen
  24. [24] Kontrolle vorformulierter Vertragsklauseln§ 307 BGB (öffnet in neuem Tab)Transparenz und unangemessene Benachteiligung
  25. [25] Teilzeitansprüche und Brückenteilzeit§ 8 TzBfG (öffnet in neuem Tab) · § 9a TzBfG (öffnet in neuem Tab)Voraussetzungen und zeitlich begrenzte Verringerung
  26. [26] Arbeit auf Abruf§ 12 TzBfG (öffnet in neuem Tab)Stunden, Abrufrahmen und Ankündigung
  27. [27] Arbeitsplatzteilung§ 13 TzBfG (öffnet in neuem Tab)Jobsharing und Vertretung
  28. [28] Erfassung der ArbeitszeitBAG, 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (öffnet in neuem Tab) · BMAS: Arbeitszeiterfassung (öffnet in neuem Tab)Beginn, Ende und Dauer dokumentieren
  29. [29] Betriebsrat vor Kündigungen§ 102 BetrVG (öffnet in neuem Tab)Anhörung eines bestehenden Betriebsrats
  30. [30] Arbeitsuchendmeldung§ 38 SGB III (öffnet in neuem Tab)Meldepflicht vor dem Beschäftigungsende
  31. [31] Besonderer Urlaubs- und JugendschutzJugendarbeitsschutzgesetz (öffnet in neuem Tab) · § 208 SGB IX (öffnet in neuem Tab)Besonderheiten für Jugendliche und schwerbehinderte Menschen
  32. [32] Arbeitszeugnis§ 109 GewO (öffnet in neuem Tab)Einfaches und qualifiziertes Zeugnis
  33. [33] Urlaubsgewährung und Übertragung§ 7 BUrlG (öffnet in neuem Tab) · BAG: Mitwirkung beim Urlaub (öffnet in neuem Tab)Urlaubsplanung, Abgeltung und besondere Verfallsfragen
  34. [34] Nachvertraglicher Wettbewerb§§ 74 ff. HGB (öffnet in neuem Tab)Besondere Anforderungen an Wettbewerbsverbote
  35. [35] Weisungsrecht§ 106 GewO (öffnet in neuem Tab)Inhalt, Ort und Zeit innerhalb rechtlicher Grenzen
  36. [36] Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung§ 4 TVG (öffnet in neuem Tab) · § 77 BetrVG (öffnet in neuem Tab)Zusammenspiel kollektivrechtlicher Regelungen
  37. [37] Aufhebung und Arbeitslosengeld§ 159 SGB III (öffnet in neuem Tab) · § 623 BGB (öffnet in neuem Tab)Sperrzeitrisiken und Schriftform
  38. [38] Besondere Kündigungsschutzregeln§ 17 MuSchG (öffnet in neuem Tab) · § 18 BEEG (öffnet in neuem Tab) · § 168 SGB IX (öffnet in neuem Tab)Schutzvorschriften mit jeweiligen Voraussetzungen und Ausnahmen
  39. [39] Sonderrecht für weitere BeschäftigungsformenWissenschaftszeitvertragsgesetz (öffnet in neuem Tab) · Ärzte in Weiterbildung: ÄArbVtrG (öffnet in neuem Tab) · Altersteilzeitgesetz (öffnet in neuem Tab) · § 21 TzBfG (öffnet in neuem Tab)Keine Anwendung ohne Prüfung des persönlichen und sachlichen Geltungsbereichs

Redaktioneller Rahmen & Korrekturhinweise

Ein Wissensangebot von CALUMA. Die Darstellung dient der allgemeinen Orientierung für beide Seiten des Arbeitsverhältnisses. Es wird keine anwaltliche Prüfung der gesamten Seite oder der Lernmuster behauptet. Bei konkreten Streitfällen, laufenden Fristen oder einer Vertragsgestaltung ist individuelle fachkundige Beratung erforderlich.

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