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Ein Arbeitsvertrag regelt die vereinbarte Tätigkeit und Gegenleistung in einem Beschäftigungsverhältnis. Nach § 611a BGB kommt es für die Einordnung auch auf die tatsächliche Durchführung an, insbesondere Weisungsgebundenheit und Eingliederung. Die Überschrift allein entscheidet nicht über den Status.
Arbeitsvertrag