Zeitgrenzen ersetzen nicht die Prüfung der Berufsmäßigkeit
Die kurzfristige Beschäftigung ist eine sozialversicherungsrechtliche Kategorie mit zeitlichen Voraussetzungen. Grundsätzlich gelten drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Seit 2026 besteht für bestimmte landwirtschaftliche Beschäftigungen eine besondere Grenze von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Frühere kurzfristige Beschäftigungen sind bei der Prüfung zu berücksichtigen; ein neuer Arbeitgeber beginnt nicht automatisch eine neue freie Jahresgrenze.
Die zeitlichen Grenzen sind alternative Prüfwege und dürfen nicht schematisch allein anhand einer Fünftagewoche ausgewählt werden. Zusätzlich kann die Berufsmäßigkeit entscheidend sein, insbesondere bei einem Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze. Die persönliche Erwerbssituation gehört daher zu einer ordnungsgemäßen Prüfung.
