Befristete Verringerung mit geplanter Rückkehr verstehen
Brückenteilzeit beschreibt den gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit nach § 9a TzBfG. Der ursprüngliche Arbeitszeitumfang soll nach dem vereinbarten Zeitraum wieder gelten. Damit unterscheidet sich dieses Modell von einer unbefristeten Verringerung, bei der eine spätere Aufstockung nicht schlicht mit einem von Anfang an feststehenden Rückkehrtermin gleichzusetzen ist.
Die gesetzliche Grundkonstellation umfasst unter anderem mehr als sechs Monate Beschäftigung, einen Arbeitgeber mit regelmäßig mehr als 45 Beschäftigten und grundsätzlich einen Verringerungszeitraum zwischen einem und fünf Jahren. Für Arbeitgeber bestimmter Größen gelten zusätzliche Zumutbarkeitsregeln. Tarifliche Besonderheiten und konkrete Voraussetzungen müssen jeweils geprüft werden.
