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Jobsharing-Vertrag und Arbeitsplatzteilung

Beim Jobsharing teilen mehrere Beschäftigte die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz. Jede Person hat grundsätzlich einen eigenen Arbeitsvertrag. Ein gutes Modell regelt nicht nur die Stundenanteile, sondern auch Übergaben, Verantwortlichkeiten und den Umgang mit Ausfällen, ohne unzulässige automatische Vertretungspflichten zu schaffen.

ArbeitsverträgeWord + PDFDeutschland · Stand 09/2026
Verstehen, bevor Sie unterschreiben

Was ist wichtig?

Die folgenden Punkte ordnen das Thema ein. Die tatsächliche Durchführung und die konkrete Vertragsfassung sind entscheidend; ein Dateiname oder eine Überschrift ersetzt diese Prüfung nicht.

01

Eigener Vertrag für jede Person

Arbeitszeit, Vergütung und Urlaub werden für jede beteiligte Person individuell vereinbart. Eine gemeinsame Funktion bedeutet nicht automatisch eine gemeinsame arbeitsrechtliche Haftung. Das Organigramm und die tatsächliche Abstimmung sollten zum Vertragsmodell passen.

02

Vertretung nicht unbegrenzt

§ 13 TzBfG regelt, wann Vertretung bei Ausfall der anderen Person geschuldet ist. Eine Vertretung kann insbesondere im Einzelfall vereinbart werden; weitergehende Vertragsregelungen haben gesetzliche Voraussetzungen. „Jeder vertritt den anderen immer“ ist kein belastbares Grundmodell.

03

Ausscheiden einer Person

Das Ausscheiden eines Jobsharing-Partners rechtfertigt für sich allein nicht die Kündigung des anderen Beschäftigten. Andere zulässige Beendigungs- oder Änderungskonstellationen bleiben gesondert zu prüfen. Deshalb gehört die Nachbesetzung auch organisatorisch geplant.

Jobsharing-Vertrag und Arbeitsplatzteilung: Eigener Vertrag, Gemeinsame Übergabe, Begrenzte Vertretung
Drei zentrale Prüffelder: Eigener Vertrag · Gemeinsame Übergabe · Begrenzte Vertretung. Schematische Übersicht, keine rechtliche Entscheidung.
Form und Abschluss

Arbeitsvertrag und Nachweispflichten unterscheiden; bei Befristung rechtzeitige formwirksame Befristungsabrede.

Beispiel aus der Praxis

Fiktives Beispiel

So lässt sich die Frage einordnen.

Zwei Personen teilen sich eine Teamleitungsfunktion mit je 24 Wochenstunden und einer gemeinsamen Übergabezeit. Jeder Vertrag nennt die individuelle Arbeitszeit. Für Urlaub und Krankheit wird ein planbarer Vertretungsprozess vereinbart, aber keine automatische Verdoppelung der Wochenstunden.

Typischer Fehler – und worauf Sie achten sollten

Jobsharing ist kein Vertrag, in dem Beschäftigte uneingeschränkt für Ausfälle der anderen Person einstehen. Überlappungszeiten müssen bei Stundenplanung und Vergütung berücksichtigt werden.

Abgrenzung zu verwandten Themen

Diese Themen hängen zusammen, erfüllen aber nicht automatisch denselben Zweck. Öffnen Sie die jeweilige Vertiefung, bevor Sie eine andere Vorlage übernehmen.

ThemaEinordnungArt des Downloads
TeilzeitarbeitsvertragTeilzeit liegt vor, wenn die regelmäßige Arbeitszeit kürzer ist als die einer vergleichbaren Vollzeitkraft.Arbeitsvertragsmuster
Brückenteilzeit-VereinbarungBrückenteilzeit ist eine zeitlich begrenzte Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit mit anschließender Rückkehr zum vorherigen Umfang.Zusatzvereinbarung als Muster
Änderungsvertrag zum ArbeitsvertragEin Änderungsvertrag passt einzelne Bedingungen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses einvernehmlich an.Zusatzvereinbarung als Muster
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Jobsharing-Vertrag und Arbeitsplatzteilung: Word und PDF

Arbeitsvertragsmuster. Die Word-Datei ist bearbeitbar; die PDF-Datei zeigt dieselbe Dokumentfassung. Beide Dateien enthalten einen sichtbaren Hinweis zum Mustercharakter. Sie werden ohne Registrierung angeboten.

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Jobsharing-Vertrag und Arbeitsplatzteilung

Arbeitsvertragsmuster · Stand 14. September 2026

Redaktionelles Muster, nicht anwaltlich geprüft. Jobsharing ist kein Vertrag, in dem Beschäftigte uneingeschränkt für Ausfälle der anderen Person einstehen. Überlappungszeiten müssen bei Stundenplanung und Vergütung berücksichtigt werden. Alle Platzhalter und erforderlichen Anlagen müssen vor Verwendung vollständig bearbeitet werden.

1. Vertragsparteien

Arbeitgeber: [VOLLSTÄNDIGE FIRMA / NAME, ANSCHRIFT, VERTRETUNG]. Beschäftigte Person: [NAME, ANSCHRIFT]. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung der vollständig ausgefüllten Vereinbarung.

2. Beginn und Arbeitsplatzteilung

Das Arbeitsverhältnis beginnt am [BEGINN] auf unbestimmte Zeit. Die Person wird im Jobsharing-Modell für [FUNKTION] beschäftigt. Die andere beteiligte Person hat einen eigenständigen Vertrag.

3. Eigener Arbeitsumfang

Vereinbart sind [STUNDEN] Wochenstunden an [TAGE], einschließlich [STUNDEN] bezahlter Übergabezeit. Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse ergeben sich aus Anlage 1.

4. Vertretung

Zusätzliche Vertretung wird grundsätzlich im Einzelfall abgestimmt. Eine unbegrenzte automatische Vertretungspflicht wird nicht vereinbart. Zwingende Rechte und die Voraussetzungen des § 13 TzBfG bleiben unberührt.

5. Tätigkeit und Arbeitsort

Konkret vereinbarte Tätigkeit und Aufgaben: [BESCHREIBUNG]. Arbeitsort beziehungsweise ausdrücklich vereinbarte Einsatzorte: [ANGABEN]. Diese Angaben sind mit den vorstehenden besonderen Regelungen widerspruchsfrei auszufüllen; sie erweitern den Einsatzrahmen nicht pauschal.

6. Arbeitszeit und Pausen

Regelmäßige Wochenarbeitszeit: [STUNDEN]. Verteilung auf Arbeitstage und Zeiten: [ANGABEN]. Vereinbarte Pausen, Ruhezeiten und gegebenenfalls Schichtsystem, Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen: [ANGABEN ODER KEIN SCHICHTSYSTEM]. Besondere Arbeitszeitregeln dieser Vorlage bleiben maßgeblich. Gesetzliche Grenzen, bei Minderjährigen insbesondere das JArbSchG, sind einzuhalten. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird nach dem vorgesehenen Verfahren erfasst.

7. Vergütung und Mehrarbeit

Grundvergütung: [BETRAG] EUR brutto je [STUNDE / MONAT; GENAU EINE EINHEIT WÄHLEN]. Zusammensetzung weiterer Entgeltbestandteile, Zuschläge, Zulagen, Prämien und Sonderzahlungen: [JEWEILS BETRAG / KLARE BERECHNUNG ODER AUSDRÜCKLICH KEINE]. Fälligkeit: [DATUM / REGEL]. Zahlungsart: [ANGABE]. Rechtmäßig angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit wird [KONKRETE BEZAHLUNG ODER ZEITAUSGLEICH MIT FRIST] ausgeglichen; Voraussetzungen für eine Anordnung: [KONKRET]. Keine unbegrenzte pauschale Abgeltung. Zwingende Mindest- und Gleichstellungsansprüche bleiben unberührt.

8. Erholungsurlaub

Der vereinbarte Jahresurlaub beträgt [TAGE] Arbeitstage bei regelmäßig [ARBEITSTAGEN] pro Woche. Er darf den einschlägigen gesetzlichen Mindesturlaub, gegebenenfalls einschließlich besonderer Schutzvorschriften, nicht unterschreiten. Bei Veränderungen der Arbeitstage ist eine rechtmäßige Umrechnung vorzunehmen. Beantragung und Abstimmung: [VERFAHREN]. Gesetzliche Urlaubsrechte werden nicht pauschal ausgeschlossen.

9. Arbeitsunfähigkeit und sonstige Verhinderung

Arbeitsunfähigkeit und voraussichtliche Dauer sind unverzüglich mitzuteilen. Nachweis und Abruf elektronischer Arbeitsunfähigkeitsdaten richten sich nach geltendem Recht; soweit das elektronische Verfahren nicht greift, sind erforderliche Nachweise vorzulegen. Die gesetzlichen Voraussetzungen und Grenzen der Entgeltfortzahlung, einschließlich einer etwaigen Wartezeit, bleiben maßgeblich.

10. Weitere Arbeitsbedingungen

Anwendbare Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen mit genauer Bezeichnung: [ANGABEN ODER KEINE]. Etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung: [ANGABEN ODER KEIN ZUSÄTZLICHER VERTRAGLICHER ANSPRUCH]. Bei zugesagter betrieblicher Altersversorgung: Versorgungsträger mit Namen und Anschrift [ANGABEN ODER KEINE ZUSAGE; GESETZLICHE RECHTE BLEIBEN UNBERÜHRT].

11. Beendigung und Rechtsschutz

Für eine zulässige ordentliche Kündigung gelten die einschlägigen gesetzlichen Fristen, soweit keine wirksam vorrangige Regelung vereinbart oder anwendbar ist. Die besonderen Laufzeit- und Kündbarkeitsregelungen dieser Vorlage gehen innerhalb des gesetzlichen Rahmens vor. Kündigungen und arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge bedürfen der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Wer eine Arbeitgeberkündigung gerichtlich angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang Klage erheben. Bei Befristungen sind insbesondere die gesonderten Klagefristen des TzBfG zu beachten. Zwingende Schutzrechte bleiben bestehen.

12. Abschluss und Anlagen

Alle Platzhalter und erforderlichen Anlagen werden vor Verwendung vollständig und widerspruchsfrei ausgefüllt. Anlagen: [LISTE]. Eine Befristung ist vor Arbeitsaufnahme formwirksam zu vereinbaren; keine Rückdatierung. [ORT, DATUM, UNTERSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN IN DER ERFORDERLICHEN FORM].

Kein Prüf- oder Freigabesiegel

Dieses Angebot enthält redaktionell erstellte Muster auf Grundlage der verlinkten Quellen. Eine Prüfung der individuellen Endfassung durch einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder andere zuständige Fachstellen ist damit nicht erfolgt. Jobsharing ist kein Vertrag, in dem Beschäftigte uneingeschränkt für Ausfälle der anderen Person einstehen. Überlappungszeiten müssen bei Stundenplanung und Vergütung berücksichtigt werden.

Häufige Fragen

Brauchen beide Personen einen gemeinsamen Arbeitsvertrag?

Regelmäßig werden eigene Arbeitsverträge mit abgestimmten Jobsharing-Regelungen verwendet. Individuelle Rechte dürfen dabei nicht verschwimmen.

Muss ich bei Krankheit des Partners immer einspringen?

Nicht automatisch. § 13 TzBfG unterscheidet die Zustimmung im Einzelfall und besondere wirksame Vertretungsregelungen.

Ist der Download „Jobsharing-Vertrag und Arbeitsplatzteilung“ anwaltlich geprüft?

Nein. Es handelt sich um ein redaktionelles Muster beziehungsweise das ausdrücklich bezeichnete Vorbereitungspapier. Die Quellen ersetzen keine Prüfung des individuellen Sachverhalts und der vervollständigten Endfassung.

Sind Word und PDF kostenlos?

Ja. Beide Dateien sind ohne Anmeldung zugänglich. Ein Download allein begründet keinen Arbeitsvertrag, Vermittlungsauftrag oder Vertrag mit CALUMA.

Was muss ich vor einer Verwendung ergänzen?

Jobsharing ist kein Vertrag, in dem Beschäftigte uneingeschränkt für Ausfälle der anderen Person einstehen. Überlappungszeiten müssen bei Stundenplanung und Vergütung berücksichtigt werden. Außerdem müssen Parteien, Daten, Beträge, gegebenenfalls Vertretung und sämtliche erforderlichen Anlagen vollständig und widerspruchsfrei feststehen.

Nachvollziehbare Grundlage

Quellen und Informationsstand

Informationsstand: 14. September 2026. Verlinkt sind Rechtsgrundlagen und institutionelle Informationen zur Einordnung. Maßgeblich ist die für Ihren Fall geltende Fassung. Ein Quellenverweis bestätigt nicht die Wirksamkeit jeder denkbaren Vertragsgestaltung.

  1. TzBfG – Teilzeit, Abrufarbeit, Arbeitsplatzteilung und Befristung
  2. § 611a BGB – Arbeitsvertrag und tatsächliche Durchführung

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