Elektronischer Abruf ersetzt nicht alle bisherigen Schritte
Die eAU digitalisiert für erfasste Konstellationen den Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Beschäftigte melden sich weiterhin selbst rechtzeitig krank und lassen die Arbeitsunfähigkeit entsprechend den geltenden Anforderungen feststellen. Der Arbeitgeber beziehungsweise die Abrechnung ruft die vorgesehenen Daten bei der zuständigen Stelle ab.
Nicht jede Person und nicht jeder Nachweis fällt unter denselben elektronischen Ablauf. Privatversicherung, bestimmte Auslandsfälle und andere Sonderkonstellationen können abweichende Verfahren erfordern. Die Personalverwaltung sollte diese Fälle unterscheiden, statt bei jedem fehlenden Abruf sofort ein Fehlverhalten anzunehmen.
