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Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM)

Betriebliches Eingliederungsmanagement soll klären, wie Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. § 167 Absatz 2 SGB IX verlangt ein entsprechendes Angebot, wenn Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind.

Stand: 15.09.2026Redaktionell erstellt mit KI-UnterstützungOhne Registrierung nutzbarca. 5 Min. Lesezeit
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) – grafische Orientierung
Wissen verstehen. Besser vorbereiten.
Zusammenhänge, Beispiele und nächste Schritte.

Begriff & Zusammenhänge

Was ist dabei wichtig?

Schwelle und Zeitraum richtig verstehen

Gemeint ist nicht ausschließlich das Kalenderjahr. Die Voraussetzungen sind für den relevanten Jahreszeitraum zu prüfen. Das BEM gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen. Ein Krankenrückkehrgespräch ist nicht automatisch ein ordnungsgemäßes BEM.

Freiwilligkeit und Information

Die betroffene Person muss über Ziele und Art beziehungsweise Umfang der erhobenen Daten informiert werden. Ihre Zustimmung und Beteiligung sind zentral. Nach dem Gesetz kann sie zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Weitere Beteiligte richten sich nach den Voraussetzungen des Falls.

Ergebnisoffen nach Lösungen suchen

Denkbar sind Änderungen von Aufgaben, Arbeitszeit, Hilfsmitteln oder Unterstützung. Eine Diagnoseabfrage ohne klares Ziel ist kein Ersatz. BEM-Daten benötigen einen besonders geschützten Umgang und sollten nicht ungeprüft in die allgemeine Personalakte übernommen werden.

Rechtsgrundlagen / Vertiefung: § 167 SGB IX, Bundesdatenschutzgesetz, Verordnung (EU) 2016/679

Vertiefung & Anwendung

Zusammenhänge verstehen und sicherer einordnen.

Ein Unterstützungsverfahren, kein Disziplinargespräch

Das betriebliche Eingliederungsmanagement soll Möglichkeiten klären, Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten. Die gesetzliche Schwelle bezieht sich auf mehr als sechs Wochen ununterbrochene oder wiederholte Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise die im aktuellen Gesetz erfassten Fälle innerhalb eines Jahres. Das Verfahren betrifft nicht nur schwerbehinderte Beschäftigte.

Die Teilnahme der betroffenen Person ist freiwillig. Ein ordnungsgemäßes Angebot muss Ziele und Datenverarbeitung verständlich erläutern. BEM darf nicht als verdeckte Pflicht zur Offenlegung sämtlicher Diagnosen oder als vorweggenommene Kündigungsprüfung gestaltet werden.

Maßnahmen individuell und datensparsam entwickeln

Im Mittelpunkt stehen konkrete Bedingungen und mögliche Unterstützung: Aufgabenanpassung, technische Hilfen, Arbeitsorganisation oder Einbindung geeigneter Stellen. Welche Beteiligten erforderlich sind, wird im rechtlichen Rahmen und mit der betroffenen Person geklärt. Eine Vertrauensperson kann nach den gesetzlichen Regeln einbezogen werden.

Die Dokumentation sollte den erforderlichen Umfang haben und besonders geschützt sein. Medizinische Details gehören nicht automatisch in die gewöhnliche Personalakte oder an die direkte Führungskraft. Ein vereinbarter Maßnahmenplan braucht Zuständigkeiten und einen späteren Wirksamkeitscheck; ein unterschriebenes Gesprächsprotokoll allein erfüllt noch nicht den Unterstützungszweck.

Grundlagen und Einordnung: § 167 SGB IX – Prävention und BEM, Bundesdatenschutzgesetz – insbesondere § 26, Verordnung (EU) 2016/679 – Datenschutz-Grundverordnung. Die Anwendungsschritte und Beispiele sind redaktionelle Modelle.

Aus der Erklärung in die Praxis

Ein Beispiel macht den Unterschied.

Fiktives Praxisbeispiel

Beispiel: Arbeitsbedingungen konkret anpassen

Eine fiktive Beschäftigte kehrt nach längerer Arbeitsunfähigkeit zurück. Im freiwilligen BEM werden belastende Hebevorgänge und Arbeitsabläufe besprochen, ohne eine umfassende Diagnoseoffenlegung zu verlangen. Gemeinsam werden geeignete Hilfsmittel und eine Aufgabenanpassung geprüft. Nach einem festgelegten Zeitraum wird bewertet, ob die Maßnahme im tatsächlichen Arbeitsalltag hilft.

Grafisch erklärt

Den Zusammenhang sehen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in vier Prüfperspektiven
Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) in vier Prüfperspektiven. Redaktionelle Orientierung; keine empirische Statistik und keine individuelle rechtliche Freigabe. Grafik vergrößern
Grafik vergrößern ↗

Von der Erklärung in den Alltag.

Illustratives Beispiel

So lässt sich das Thema anwenden.

Im Beispiel wird gemeinsam geprüft, ob angepasste Abläufe und ein Hilfsmittel die Rückkehr unterstützen. Es wird kein bestimmtes Ergebnis vorgegeben. Maßnahmen und Überprüfungstermine werden verständlich vereinbart; medizinische Details werden nur im erforderlichen Rahmen verarbeitet.

Fiktives Arbeits- oder Rechenbeispiel. Kein dokumentierter CALUMA-Kundenfall und keine Erfolgsgarantie.

Typischen Fehler vermeiden

BEM als Vorbereitung einer bereits feststehenden Kündigung inszenieren

Das Verfahren ist auf Prävention und Erhalt der Beschäftigung ausgerichtet.

Interaktive Vorbereitung

Vier Punkte für Ihren nächsten Schritt.

Markieren Sie, was Sie für Ihren eigenen Anwendungsfall bereits geklärt haben. Offene Punkte bleiben ausdrücklich offen.

Markierungen werden nicht gespeichert oder übermittelt. Sie bestätigen keine fachliche Prüfung.

FAQ / 10 Antworten

Häufige Fragen – ausführlich beantwortet.

Gilt BEM nur für schwerbehinderte Beschäftigte?

Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen knüpfen grundsätzlich an den relevanten Umfang der Arbeitsunfähigkeit an. Der Standort der Regelung im SGB IX darf nicht zu einer solchen Einschränkung missverstanden werden.

Ist die Teilnahme verpflichtend?

Für die betroffene Person ist die Teilnahme freiwillig. Ein verständliches Angebot und Informationen zur Datenverarbeitung sind wichtig. Freiwilligkeit darf nicht durch unangemessenen Druck ausgehöhlt werden.

Muss die Diagnose vollständig offengelegt werden?

Eine pauschale vollständige Offenlegung ist nicht Voraussetzung eines sinnvollen BEM. Im Mittelpunkt stehen erforderliche Informationen zu Unterstützung und Arbeitsgestaltung. Gesundheitsdaten müssen besonders geschützt und auf das Notwendige begrenzt werden.

Ist ein Rückkehrgespräch automatisch ein BEM?

Nein. Ein gewöhnliches Gespräch nach Abwesenheit erfüllt nicht automatisch die gesetzlichen Anforderungen. Ziel, Freiwilligkeit, Information, Beteiligung und Datenschutz müssen passend gestaltet sein.

Welche Maßnahmen können geprüft werden?

Beispielsweise technische Hilfen, angepasste Aufgaben, Arbeitsorganisation oder die Einbindung zuständiger Unterstützungsträger. Die Auswahl richtet sich nach dem konkreten Bedarf. Eine Standardmaßnahme passt nicht zu allen Fällen.

Wohin gehören sensible BEM-Unterlagen?

In eine angemessen geschützte, zweckgebundene Dokumentation mit klaren Zugriffen. Sie sollten nicht ungeprüft in allgemein zugängliche Personalunterlagen übernommen werden. Aufbewahrung und Löschung müssen geregelt sein.

Was ist nach einem vereinbarten Maßnahmenplan wichtig?

Die tatsächliche Umsetzung und ein späterer Wirksamkeitscheck. Verantwortliche und Termine sollten feststehen. Ohne diese Schritte bleibt der Plan leicht eine formale Absichtserklärung.

Ersetzt diese Checkliste eine individuelle BEM-Prüfung?

Nein. Sie hilft bei der Vorbereitung, kennt aber keine medizinischen, betrieblichen oder rechtlichen Besonderheiten des Einzelfalls. Fachkundige Begleitung ist bei komplexen Situationen sinnvoll.

Muss ich einem BEM zustimmen?

Die Teilnahme ist grundsätzlich freiwillig. Vor einer Entscheidung sollten Ziele, Datenverwendung und mögliche Beteiligte verständlich erklärt werden. Individuelle Folgen und Rechte können eine Beratung sinnvoll machen.

Welche Arbeitshilfe passt zu diesem Thema?

Die Vorlage „BEM: Verfahrensvorbereitung“ unterstützt die strukturierte Vorbereitung. Sie ist bearbeitbar und enthält eigene Prüfpunkte. Eine fachliche oder rechtliche Freigabe wird dadurch nicht ersetzt.

Quellen, Einordnung und Stand.

Redaktionelle TransparenzDie Quellen belegen rechtliche Grundlagen oder bieten institutionelle Vertiefung. Praktische Abläufe, Rechenkonventionen und Beispiele sind redaktionelle Arbeitsmodelle, keine behaupteten gesetzlichen Standards. Keine anwaltliche, steuerliche oder medizinische Prüfung. Der Redaktionsstand wird nicht automatisch aktualisiert.