Anzeige und ärztlicher Nachweis sind zwei verschiedene Pflichten
Beschäftigte müssen eine Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer grundsätzlich unverzüglich mitteilen. Davon zu unterscheiden ist der erforderliche ärztliche Nachweis beziehungsweise das elektronische Abrufverfahren. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ersetzt nicht die eigene rechtzeitige Krankmeldung beim Arbeitgeber.
Ein betrieblicher Prozess sollte festlegen, an wen und über welchen Kanal die Meldung geht und was bei Nichterreichbarkeit geschieht. Dabei sind nur notwendige Informationen zu erheben. Die Diagnose gehört grundsätzlich nicht zur gewöhnlichen Krankmeldung an die Führungskraft.
