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Arbeitsverhältnis & Arbeitsrecht

Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber eigene Arbeitnehmer einem Dritten zur Arbeitsleistung überlässt und die gesetzlichen Merkmale erfüllt sind. Die Beschäftigten arbeiten dann typischerweise in der Organisation des Entleihers unter dessen Weisungen. Das ist von reiner Personalvermittlung und selbstständigen Dienstleistungen abzugrenzen.

Stand: 15.09.2026Redaktionell erstellt mit KI-UnterstützungOhne Registrierung nutzbarca. 6 Min. Lesezeit
Arbeitnehmerüberlassung – grafische Orientierung
Wissen verstehen. Besser vorbereiten.
Zusammenhänge, Beispiele und nächste Schritte.

Begriff & Zusammenhänge

Was ist dabei wichtig?

Das Vertragsdreieck verstehen

Der Arbeitsvertrag besteht grundsätzlich zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer. Zwischen Verleiher und Entleiher besteht eine Überlassungsvereinbarung. Die tatsächliche Durchführung ist für die Einordnung wichtig; ein als Werkvertrag bezeichnetes Dokument verhindert keine Arbeitnehmerüberlassung, wenn die Arbeit anders organisiert ist.

AÜG-Anforderungen prüfen

Erlaubnis, Offenlegung und Konkretisierung der Überlassung, Überlassungshöchstdauer und Gleichstellung sind zentrale Themen. Grundsätzlich nennt das AÜG 18 aufeinanderfolgende Monate beim selben Entleiher; zulässige tarifliche Abweichungen und Unterbrechungen sind gesondert zu prüfen. Equal Pay hat ebenfalls differenzierte Regeln und Ausnahmen.

Einsatz praktisch absichern

Aufgaben, Qualifikationen, Arbeitsschutz, Unterweisung und Zeiterfassung müssen abgestimmt werden. Die beteiligten Unternehmen dürfen Verantwortung nicht gegenseitig als erledigt voraussetzen. CALUMA wird in dieser Wissensplattform als Personalvermittlung beschrieben, nicht als Anbieter einer ungeprüft behaupteten AÜG-Erlaubnis.

Rechtsgrundlagen / Vertiefung: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 611a BGB, Arbeitsschutzgesetz

Vertiefung & Anwendung

Zusammenhänge verstehen und sicherer einordnen.

Das Dreiecksverhältnis klar von Vermittlung abgrenzen

Bei Arbeitnehmerüberlassung bleibt die beschäftigte Person grundsätzlich beim Verleiher angestellt und wird zur Arbeitsleistung beim Entleiher eingesetzt. Die Tätigkeit erfolgt dort im gesetzlichen Sinne im Rahmen der Eingliederung und Weisungen. Bei Personalvermittlung kommt dagegen ein Arbeitsverhältnis mit dem einstellenden Arbeitgeber zustande; die Vermittlung selbst macht den Vermittler nicht zum Verleiher.

Die tatsächliche Durchführung ist entscheidend. Ein als Dienstleistung bezeichneter Vertrag wird nicht allein durch seine Überschrift zu einer selbstständigen Leistungserbringung. Wer steuert die Tätigkeit, wie ist die Person eingebunden und wer trägt welche Verantwortung? Diese Fragen sollten vor Beginn der Zusammenarbeit geklärt werden.

Erlaubnis, Vertragsgestaltung und Einsatzdauer zusammen prüfen

Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Hinzu kommen insbesondere die gesetzlich erforderliche Offenlegung der Überlassung und Konkretisierung der eingesetzten Person vor dem Einsatz. Der Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher unterliegt nach der aktuellen Fassung des § 12 AÜG der Textform. Andere Pflichten und besondere Formanforderungen werden dadurch nicht aufgehoben.

Die gesetzliche Grundregel der Überlassungshöchstdauer beträgt 18 aufeinanderfolgende Monate für dieselbe Person bei demselben Entleiher, mit gesetzlichen und tariflichen Besonderheiten. Auch Gleichstellungsregeln und zulässige Abweichungen müssen geprüft werden. Eine bloße Erinnerung an ein Enddatum ersetzt keine vollständige Compliance-Prüfung.

Grundlagen und Einordnung: Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, § 611a BGB – Arbeitsvertrag, Arbeitsschutzgesetz – insbesondere §§ 3, 5 und 12. Die Anwendungsschritte und Beispiele sind redaktionelle Modelle.

Aus der Erklärung in die Praxis

Ein Beispiel macht den Unterschied.

Fiktives Praxisbeispiel

Beispiel: Zwei Beschaffungsmodelle sauber auseinanderhalten

Ein fiktives Unternehmen möchte für eine dauerhafte Stelle eine geeignete Person finden. Bei einer Vermittlung schließt es den Arbeitsvertrag selbst. Für einen anderen vorübergehenden Bedarf erwägt es eine erlaubnispflichtige Überlassung durch einen Verleiher. Beide Prozesse werden getrennt geprüft und benannt. CALUMA wird auf dieser Plattform als Personalvermittlung eingeordnet; die Erklärung des AÜG ist kein Angebot eigener Arbeitnehmerüberlassung.

Grafisch erklärt

Den Zusammenhang sehen.

Arbeitnehmerüberlassung in vier Prüfperspektiven
Arbeitnehmerüberlassung in vier Prüfperspektiven. Redaktionelle Orientierung; keine empirische Statistik und keine individuelle rechtliche Freigabe. Grafik vergrößern
Grafik vergrößern ↗

Von der Erklärung in den Alltag.

Illustratives Beispiel

So lässt sich das Thema anwenden.

Ein Unternehmen benötigt im Beispiel vorübergehend Beschäftigte eines Verleihers. Vor Einsatz werden Erlaubnis, konkrete Personen, Einsatzdauer und Sicherheitsaufgaben geprüft. Bei einer Personalvermittlung würde dagegen das einstellende Unternehmen selbst den Arbeitsvertrag mit der vermittelten Person schließen.

Fiktives Arbeits- oder Rechenbeispiel. Kein dokumentierter CALUMA-Kundenfall und keine Erfolgsgarantie.

Typischen Fehler vermeiden

AÜG durch eine andere Vertragsüberschrift umgehen wollen

Maßgeblich sind gesetzliche Voraussetzungen und tatsächliche Durchführung.

Interaktive Vorbereitung

Vier Punkte für Ihren nächsten Schritt.

Markieren Sie, was Sie für Ihren eigenen Anwendungsfall bereits geklärt haben. Offene Punkte bleiben ausdrücklich offen.

Markierungen werden nicht gespeichert oder übermittelt. Sie bestätigen keine fachliche Prüfung.

FAQ / 10 Antworten

Häufige Fragen – ausführlich beantwortet.

Ist Personalvermittlung dasselbe wie Arbeitnehmerüberlassung?

Nein. Bei Vermittlung entsteht das Arbeitsverhältnis mit dem einstellenden Unternehmen. Bei Überlassung bleibt die Person grundsätzlich beim Verleiher angestellt und arbeitet beim Entleiher. Die Rollen und Pflichten sind unterschiedlich.

Reicht die Überschrift „Dienstleistungsvertrag“ zur Abgrenzung?

Nein. Die tatsächliche Durchführung und organisatorische Einbindung sind maßgeblich. Eine bloße andere Bezeichnung verhindert keine Einordnung als Arbeitnehmerüberlassung, wenn die gesetzlichen Merkmale erfüllt sind.

Ist eine Überlassungserlaubnis grundsätzlich erforderlich?

Ja, vorbehaltlich gesetzlicher Ausnahmen. Die Voraussetzungen und Reichweite einer Ausnahme müssen konkret geprüft werden. Eine ungeprüfte Annahme kann erhebliche rechtliche Folgen haben.

Welche Form gilt für den Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher?

§ 12 AÜG sieht in der aktuellen Fassung Textform vor. Das ist von den weiteren gesetzlichen Anforderungen an Offenlegung, Konkretisierung und Durchführung zu unterscheiden. Eine E-Mail allein beweist nicht die Erfüllung sämtlicher Pflichten.

Gilt die Höchstdauer immer starr mit 18 Monaten?

18 Monate sind die gesetzliche Grundregel für dieselbe Person beim selben Entleiher. Anrechnung früherer Einsätze und zulässige Abweichungen können relevant sein. Eine Einzelfallprüfung ist deshalb erforderlich.

Wer ist für Arbeitsschutz am Einsatzort zuständig?

Die Verantwortlichkeiten verteilen sich nach den gesetzlichen Regeln zwischen den Beteiligten. Sie müssen konkret abgestimmt werden, insbesondere zu Unterweisung, Gefährdungen und Schutzmaßnahmen. Ein Vertrag darf keine tatsächlich erforderliche Sicherheitsorganisation ersetzen.

Ist Equal Pay immer ab dem ersten Tag identisch umzusetzen?

Der Gleichstellungsgrundsatz und gesetzlich zugelassene tarifliche Abweichungen sind differenziert zu prüfen. Pauschale Aussagen ohne Betrachtung der anwendbaren Regelungen und Einsatzdauer sind nicht verlässlich.

Bietet CALUMA mit diesem Artikel Arbeitnehmerüberlassung an?

Nein. Der Artikel erklärt das Thema als Teil der HR-Wissensbibliothek. CALUMA ist hier als Personalvermittlung positioniert. Eine fachliche Erläuterung eines Vertragsmodells ist kein Nachweis einer Erlaubnis und kein entsprechendes Leistungsangebot.

Ist Zeitarbeit dasselbe wie Personalvermittlung?

Nein. Bei Vermittlung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Kandidat und einstellendem Arbeitgeber angebahnt. Bei Überlassung bleibt der Verleiher grundsätzlich Arbeitgeber.

Welche Arbeitshilfe passt zu diesem Thema?

Beginnen Sie mit den vier Prüfperspektiven und den verlinkten Nachbarthemen. Die Übersichten für Werkzeuge und Vorlagen helfen, eine konkrete Berechnung oder einen Prozess weiter vorzubereiten.

Quellen, Einordnung und Stand.

Redaktionelle TransparenzDie Quellen belegen rechtliche Grundlagen oder bieten institutionelle Vertiefung. Praktische Abläufe, Rechenkonventionen und Beispiele sind redaktionelle Arbeitsmodelle, keine behaupteten gesetzlichen Standards. Keine anwaltliche, steuerliche oder medizinische Prüfung. Der Redaktionsstand wird nicht automatisch aktualisiert.