Fristdauer und Beendigungstermin zusammen betrachten
Eine Kündigungsfrist besteht häufig aus einer Dauer und einem zulässigen Endtermin. „Vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende“ ist deshalb nicht dasselbe wie „ein Monat“. Für die Berechnung ist zudem der Zugang der Erklärung entscheidend, nicht nur das Datum auf dem Schreiben.
§ 622 BGB enthält gesetzliche Grundregeln und verlängerte Arbeitgeberfristen nach Beschäftigungsdauer. Während einer vereinbarten Probezeit gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen längstens für sechs Monate eine Zweiwochenfrist. Tarifvertrag, Arbeitsvertrag und besondere Beschäftigungsformen können zusätzliche Prüfung verlangen.
