Das Dreiecksverhältnis klar von Vermittlung abgrenzen
Bei Arbeitnehmerüberlassung bleibt die beschäftigte Person grundsätzlich beim Verleiher angestellt und wird zur Arbeitsleistung beim Entleiher eingesetzt. Die Tätigkeit erfolgt dort im gesetzlichen Sinne im Rahmen der Eingliederung und Weisungen. Bei Personalvermittlung kommt dagegen ein Arbeitsverhältnis mit dem einstellenden Arbeitgeber zustande; die Vermittlung selbst macht den Vermittler nicht zum Verleiher.
Die tatsächliche Durchführung ist entscheidend. Ein als Dienstleistung bezeichneter Vertrag wird nicht allein durch seine Überschrift zu einer selbstständigen Leistungserbringung. Wer steuert die Tätigkeit, wie ist die Person eingebunden und wer trägt welche Verantwortung? Diese Fragen sollten vor Beginn der Zusammenarbeit geklärt werden.
