Befristungsgrund, Endmechanismus und Form getrennt betrachten
Eine Befristung kann an ein bestimmtes Datum oder an einen rechtlich zulässigen Zweck anknüpfen. Zusätzlich ist zu prüfen, ob ein Sachgrund erforderlich und gegeben ist oder eine gesetzlich erlaubte sachgrundlose Befristung vorliegt. Die bekannte Zweijahresgrenze ist keine allgemeine Höchstdauer aller befristeten Arbeitsverhältnisse; sie gehört zur gesetzlichen Grundregel der sachgrundlosen Befristung mit weiteren Voraussetzungen.
Der Vertrag muss erkennen lassen, wie das Ende bestimmt wird. Bei Zweckbefristungen gelten besondere Regeln zur Mitteilung der Zweckerreichung und zum Beendigungszeitpunkt. Eine Formulierung wie „bis das Projekt erledigt ist“ sollte nicht ohne Prüfung verwendet werden. Sie muss in die passende rechtliche Konstruktion eingebettet sein.
