Tatsächliche Einschränkungen entscheiden über die Einordnung
Bei Rufbereitschaft soll eine Person erreichbar sein und bei Bedarf tätig werden, ohne sich zwingend an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort aufzuhalten. Entscheidend ist jedoch nicht nur diese Bezeichnung. Sehr enge Reaktionsfristen, häufige Einsätze oder andere starke Einschränkungen können die freie Zeitgestaltung erheblich beeinträchtigen und die arbeitszeitrechtliche Bewertung verändern.
Deshalb müssen die tatsächlichen Vorgaben betrachtet werden: Wo darf sich die Person aufhalten, wie schnell muss sie reagieren und wie oft kommt es realistisch zu Einsätzen? Eine Vertragsüberschrift kann die Prüfung nicht ersetzen. Auch Vergütung und arbeitszeitrechtliche Einordnung sind getrennt zu beurteilen.
