Diese Fassung hat den Informationsstand September 2026. Bitte prüfen Sie zwischenzeitliche Gesetzes- und Betragsänderungen vor einer Verwendung.
AÜG-Rahmenvertrag
Ein AÜG-Rahmenvertrag ordnet wiederkehrende Arbeitnehmerüberlassungen zwischen zwei Unternehmen. Er legt Zuständigkeiten, Informationswege, Abrechnung und Grundbedingungen fest. Er ist jedoch keine pauschale Freigabe, beliebige Personen ohne rechtzeitige Konkretisierung einzusetzen.
Was ist wichtig?
Die folgenden Punkte ordnen das Thema ein. Die tatsächliche Durchführung und die konkrete Vertragsfassung sind entscheidend; ein Dateiname oder eine Überschrift ersetzt diese Prüfung nicht.
Rahmen und Einzelabruf gehören zusammen
Vor jeder tatsächlichen Überlassung müssen die Person und der konkrete Einsatz ordnungsgemäß feststehen. Ein allgemeiner Rahmen ohne Namen und Einsatzdaten genügt dafür nicht. Die Dokumentation muss den Einzelabruf eindeutig dem Rahmen zuordnen.
Erlaubnis und Informationen laufend überwachen
Die gültige Erlaubnis und die wesentlichen Einsatz- und Vergleichsbedingungen sind nicht nur beim ersten Vertrag relevant. Ein Rahmen sollte Aktualisierungspflichten und einen Ablauf bei Veränderungen vorsehen.

Textform nach § 12 AÜG; separate rechtzeitige Konkretisierung jedes Einsatzes erforderlich.
Beispiel aus der Praxis
So lässt sich die Frage einordnen.
Ein Logistikbetrieb arbeitet mehrfach mit demselben Verleiher zusammen. Der Rahmen organisiert Rechnungswege und Schutzmaßnahmen. Jeder neue Einsatz wird zusätzlich mit Person, Zeitraum, Tätigkeit und Vergleichsvergütung dokumentiert, bevor die Arbeit beginnt.
Der Rahmen allein legitimiert keinen Einsatz. Er benötigt vollständig ausgefüllte Einzelvereinbarungen und eine tatsächlich passende AÜG-Erlaubnis.
Abgrenzung zu verwandten Themen
Diese Themen hängen zusammen, erfüllen aber nicht automatisch denselben Zweck. Öffnen Sie die jeweilige Vertiefung, bevor Sie eine andere Vorlage übernehmen.
| Thema | Einordnung | Art des Downloads |
|---|---|---|
| Arbeitnehmerüberlassungsvertrag | Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen. | Vertragsentwurf |
| AÜG-Einzelüberlassung / Einsatzvereinbarung | Die Einzelüberlassungsvereinbarung verbindet den AÜG-Rahmen mit einem bestimmten Menschen und einem bestimmten Einsatz. | Vertragsentwurf |
| Werkvertrag | Ein Werkvertrag richtet sich auf einen konkret vereinbarten Erfolg. | Vertragsentwurf |
Checkliste zum Abhaken
Die Markierungen bleiben nur in dieser geöffneten Seite. Es werden hierdurch keine Angaben übertragen und keine rechtliche Eignung bewertet.
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AÜG-Rahmenvertrag: Word und PDF
Vertragsentwurf. Die Word-Datei ist bearbeitbar; die PDF-Datei zeigt dieselbe Dokumentfassung. Beide Dateien enthalten einen sichtbaren Hinweis zum Mustercharakter. Sie werden ohne Registrierung angeboten.
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AÜG-Rahmenvertrag
Vertragsentwurf · Stand 14. September 2026
1. Rahmen und Parteien
Verleiher [ANGABEN] und Entleiher [ANGABEN] schließen den Rahmen [VERTRAGSNUMMER] für ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnete Einsätze. Der Rahmen enthält keine alleinige Einsatzfreigabe.
2. Erlaubnis und Nachweise
Der Verleiher erklärt den Besitz der erforderlichen gültigen Erlaubnis [BEHÖRDE, DATUM, AKTENZEICHEN, DAUER] und legt einen Nachweis vor. Änderungen werden unverzüglich mitgeteilt.
3. Einzelvereinbarung
Vor jedem Einsatz werden Person, Qualifikation, Tätigkeit, Ort, Arbeitszeit, Beginn, Ende, Vergleichsbedingungen, Preis und anzurechnende Vorzeiten in Textform konkretisiert. Ohne vollständige Zuordnung erfolgt kein Einsatz.
4. Informations- und Schutzpflichten
Zuständige Ansprechpartner [NAMEN] stimmen Gleichstellung, Arbeitsschutz, Unterweisung, Schutzkleidung, Unfälle und einsatzbezogene Änderungen ab. Zwingende gesetzliche Verantwortlichkeiten werden nicht abbedungen.
5. Abrechnung
Leistungsnachweise werden über [VERFAHREN] bestätigt. Preisbestandteile werden je Einzelvereinbarung ausgewiesen. Zahlungsziel [TAGE] nach ordnungsgemäßer Rechnung. Strittige Stunden werden dokumentiert und geklärt.
6. Rahmenlaufzeit
Beginn [DATUM], Laufzeit [REGELUNG], ordentliche B2B-Kündigung [FRIST]. Folgen für laufende zulässige Einzelüberlassungen werden ausdrücklich geregelt: [ANGABEN]. Personenbezogene gesetzliche Höchstdauern bleiben maßgeblich.
7. Abschluss
Erforderliche Anlagen und offene Angaben werden vor Abschluss vollständig ergänzt. Individuelle Abreden und zwingendes Recht bleiben maßgeblich. [ORT, DATUM, BESTÄTIGUNGEN / UNTERSCHRIFTEN DER BEFUGTEN PERSONEN IN DER ERFORDERLICHEN FORM].
Dieses Angebot enthält redaktionell erstellte Muster auf Grundlage der verlinkten Quellen. Eine Prüfung der individuellen Endfassung durch einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder andere zuständige Fachstellen ist damit nicht erfolgt. Der Rahmen allein legitimiert keinen Einsatz. Er benötigt vollständig ausgefüllte Einzelvereinbarungen und eine tatsächlich passende AÜG-Erlaubnis.
Häufige Fragen
Kann der Rahmenvertrag unbefristet laufen?
Eine B2B-Rahmenlaufzeit ist von der zulässigen Dauer der Überlassung einer einzelnen Person zu unterscheiden.
Sind alle späteren Mitarbeiter automatisch erfasst?
Nein. Die personenbezogene Konkretisierung vor Beginn darf durch einen Rahmen nicht ersetzt werden.
Ist der Download „AÜG-Rahmenvertrag“ anwaltlich geprüft?
Nein. Es handelt sich um ein redaktionelles Muster beziehungsweise das ausdrücklich bezeichnete Vorbereitungspapier. Die Quellen ersetzen keine Prüfung des individuellen Sachverhalts und der vervollständigten Endfassung.
Sind Word und PDF kostenlos?
Ja. Beide Dateien sind ohne Anmeldung zugänglich. Ein Download allein begründet keinen Arbeitsvertrag, Vermittlungsauftrag oder Vertrag mit CALUMA.
Was muss ich vor einer Verwendung ergänzen?
Der Rahmen allein legitimiert keinen Einsatz. Er benötigt vollständig ausgefüllte Einzelvereinbarungen und eine tatsächlich passende AÜG-Erlaubnis. Außerdem müssen Parteien, Daten, Beträge, gegebenenfalls Vertretung und sämtliche erforderlichen Anlagen vollständig und widerspruchsfrei feststehen.
Quellen und Informationsstand
Informationsstand: 14. September 2026. Verlinkt sind Rechtsgrundlagen und institutionelle Informationen zur Einordnung. Maßgeblich ist die für Ihren Fall geltende Fassung. Ein Quellenverweis bestätigt nicht die Wirksamkeit jeder denkbaren Vertragsgestaltung.
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Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag wird zwischen Verleiher und Entleiher geschlossen.
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Die Einzelüberlassungsvereinbarung verbindet den AÜG-Rahmen mit einem bestimmten Menschen und einem bestimmten Einsatz.
Werkvertrag
Ein Werkvertrag richtet sich auf einen konkret vereinbarten Erfolg.