Diese Fassung hat den Informationsstand September 2026. Bitte prüfen Sie zwischenzeitliche Gesetzes- und Betragsänderungen vor einer Verwendung.
Auftragsverarbeitungsvertrag / AVV
Ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung wird benötigt, wenn ein Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Verantwortlichen verarbeitet. Er ist keine allgemeine Vertraulichkeitsvereinbarung. Ob Auftragsverarbeitung, eigene Verantwortlichkeit oder gemeinsame Verantwortlichkeit vorliegt, muss zuerst anhand der tatsächlichen Aufgaben geklärt werden.
Was ist wichtig?
Die folgenden Punkte ordnen das Thema ein. Die tatsächliche Durchführung und die konkrete Vertragsfassung sind entscheidend; ein Dateiname oder eine Überschrift ersetzt diese Prüfung nicht.
Rollen vor Formular klären
Nicht jede Datenweitergabe ist Auftragsverarbeitung. Wer Zwecke und wesentliche Mittel selbst bestimmt, kann eigenständig verantwortlich sein. Eine bloße Vertragsüberschrift ändert die datenschutzrechtliche Rolle nicht.
Art. 28 verlangt konkrete Inhalte
Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Datenarten, betroffene Personen sowie Rechte und Pflichten des Verantwortlichen müssen beschrieben werden. Weisungen, Vertraulichkeit, Sicherheit, Unterstützung, Löschung und Kontrollen gehören in die Vereinbarung.
Anlagen sind kein optionaler Schmuck
Technische und organisatorische Maßnahmen, Unterauftragnehmer und gegebenenfalls Drittlandübermittlungen müssen tatsächlich dokumentiert werden. Ein Vertrag mit leeren Anlagen ist keine vollständige Umsetzung der Datenschutzpflichten.

Schriftlich, einschließlich elektronischem Format, nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO; Anlagen vollständig ausfüllen.
Beispiel aus der Praxis
So lässt sich die Frage einordnen.
Ein Unternehmen beauftragt einen Hostingdienstleister. Vor Vertragsabschluss werden verarbeitete Daten, Speicherorte, Unterauftragnehmer und Sicherheitsmaßnahmen dokumentiert. Eine allgemeine Verschwiegenheitsklausel ersetzt die Anforderungen aus Art. 28 DSGVO nicht.
Das Grundmuster ist erst nach vollständiger Rollenprüfung und Ausfüllung aller Anlagen verwendbar. Es ersetzt keine notwendigen Standardvertragsklauseln oder zusätzliche Prüfung von Drittlandtransfers.
Abgrenzung zu verwandten Themen
Diese Themen hängen zusammen, erfüllen aber nicht automatisch denselben Zweck. Öffnen Sie die jeweilige Vertiefung, bevor Sie eine andere Vorlage übernehmen.
| Thema | Einordnung | Art des Downloads |
|---|---|---|
| Verschwiegenheitsvereinbarung / NDA | Eine Verschwiegenheitsvereinbarung schützt konkrete vertrauliche Informationen. | Zusatzvereinbarung als Muster |
| Dienstleistungsvertrag | Beim Dienstvertrag wird eine vereinbarte Tätigkeit geschuldet, nicht automatisch ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. | Vertragsentwurf |
| Vertrag über freie Mitarbeit | Freie Mitarbeit beschreibt eine selbstständige Zusammenarbeit und ist kein frei wählbares Etikett für jedes Arbeitsverhältnis. | Vertragsentwurf |
Checkliste zum Abhaken
Die Markierungen bleiben nur in dieser geöffneten Seite. Es werden hierdurch keine Angaben übertragen und keine rechtliche Eignung bewertet.
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Auftragsverarbeitungsvertrag / AVV: Word und PDF
Vertragsentwurf. Die Word-Datei ist bearbeitbar; die PDF-Datei zeigt dieselbe Dokumentfassung. Beide Dateien enthalten einen sichtbaren Hinweis zum Mustercharakter. Sie werden ohne Registrierung angeboten.
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Auftragsverarbeitungsvertrag / AVV
Vertragsentwurf · Stand 14. September 2026
1. Parteien und Verarbeitung
Verantwortlicher [ANGABEN] und Auftragsverarbeiter [ANGABEN] vereinbaren Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Gegenstand, Dauer, Art und Zweck, Datenarten und betroffene Personengruppen sind vollständig in Anlage 1 festgelegt.
2. Weisungen
Verarbeitung erfolgt nur auf dokumentierte Weisung einschließlich Übermittlungen in Drittländer, soweit nicht zwingendes Recht eine Verarbeitung verlangt; darüber wird im gesetzlich zulässigen Umfang vorab informiert. Weisungsberechtigte und Empfangsstellen [ANGABEN]. Bei rechtswidrig erscheinenden Weisungen informiert der Auftragsverarbeiter unverzüglich.
3. Vertraulichkeit und Sicherheit
Zugriff erhalten nur befugte zur Vertraulichkeit verpflichtete Personen. Die konkret beschriebenen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO in Anlage 2 werden umgesetzt und an Risiken angepasst, ohne das vereinbarte Schutzniveau unangemessen zu senken.
4. Weitere Auftragsverarbeiter
Die in Anlage 3 bezeichneten Unterauftragnehmer sind genehmigt. Weitere oder ersetzende Unterauftragnehmer bedürfen vorheriger spezifischer schriftlicher Genehmigung des Verantwortlichen. Gleichwertige Datenschutzpflichten werden auferlegt; die Verantwortlichkeit des Hauptauftragsverarbeiters bleibt nach Art. 28 DSGVO bestehen.
5. Unterstützung und Vorfälle
Der Auftragsverarbeiter unterstützt unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung bei Betroffenenrechten, Sicherheit, Meldungen, Folgenabschätzung und vorheriger Konsultation. Datenschutzverletzungen werden dem Verantwortlichen unverzüglich nach Bekanntwerden mit den verfügbaren relevanten Informationen gemeldet; fehlende Angaben werden ergänzt.
6. Nachweise und Kontrollen
Erforderliche Informationen zum Nachweis der Pflichten werden bereitgestellt. Überprüfungen einschließlich Inspektionen durch den Verantwortlichen oder einen beauftragten Prüfer werden im gesetzlich erforderlichen Umfang ermöglicht. Verfahren und Ansprechpartner [ANGABEN]; gesetzliche Kontrollrechte werden nicht ausgeschlossen.
7. Beendigung
Nach Ende werden nach Wahl des Verantwortlichen personenbezogene Daten zurückgegeben oder gelöscht und bestehende Kopien gelöscht, soweit keine gesetzliche Speicherungspflicht besteht. Durchführung und verbleibende gesetzliche Speicherung werden dokumentiert.
8. Verbindliche Anlagen
Anlage 1: [KONKRETE VERARBEITUNGSBESCHREIBUNG]. Anlage 2: [TATSÄCHLICHE TOM EINSCHLIESSLICH ZUGRIFF, VERSCHLÜSSELUNG, BACKUP, WIEDERHERSTELLUNG, KONTROLLE]. Anlage 3: [UNTERAUFTRAGNEHMER MIT ORT UND AUFGABE ODER KEINE]. Anlage 4: [DRITTLANDTRANSFERS UND ZULÄSSIGE GARANTIEN ODER KEINE]. Keine Freigabe zur Verarbeitung bei ungeklärten Pflichtangaben.
9. Abschluss
Erforderliche Anlagen und offene Angaben werden vor Abschluss vollständig ergänzt. Individuelle Abreden und zwingendes Recht bleiben maßgeblich. [ORT, DATUM, BESTÄTIGUNGEN / UNTERSCHRIFTEN DER BEFUGTEN PERSONEN IN DER ERFORDERLICHEN FORM].
Dieses Angebot enthält redaktionell erstellte Muster auf Grundlage der verlinkten Quellen. Eine Prüfung der individuellen Endfassung durch einen Rechtsanwalt, eine Notarin oder andere zuständige Fachstellen ist damit nicht erfolgt. Das Grundmuster ist erst nach vollständiger Rollenprüfung und Ausfüllung aller Anlagen verwendbar. Es ersetzt keine notwendigen Standardvertragsklauseln oder zusätzliche Prüfung von Drittlandtransfers.
Häufige Fragen
Brauche ich bei jedem Dienstleister einen AV-Vertrag?
Nein. Zuerst ist zu prüfen, ob tatsächlich Auftragsverarbeitung vorliegt.
Genügt ein unterschriebenes Deckblatt ohne Anlagen?
Nein. Die gesetzlich verlangten Inhalte und tatsächlichen Sicherheitsmaßnahmen müssen konkret beschrieben sein.
Ist der Download „Auftragsverarbeitungsvertrag / AVV“ anwaltlich geprüft?
Nein. Es handelt sich um ein redaktionelles Muster beziehungsweise das ausdrücklich bezeichnete Vorbereitungspapier. Die Quellen ersetzen keine Prüfung des individuellen Sachverhalts und der vervollständigten Endfassung.
Sind Word und PDF kostenlos?
Ja. Beide Dateien sind ohne Anmeldung zugänglich. Ein Download allein begründet keinen Arbeitsvertrag, Vermittlungsauftrag oder Vertrag mit CALUMA.
Was muss ich vor einer Verwendung ergänzen?
Das Grundmuster ist erst nach vollständiger Rollenprüfung und Ausfüllung aller Anlagen verwendbar. Es ersetzt keine notwendigen Standardvertragsklauseln oder zusätzliche Prüfung von Drittlandtransfers. Außerdem müssen Parteien, Daten, Beträge, gegebenenfalls Vertretung und sämtliche erforderlichen Anlagen vollständig und widerspruchsfrei feststehen.
Quellen und Informationsstand
Informationsstand: 14. September 2026. Verlinkt sind Rechtsgrundlagen und institutionelle Informationen zur Einordnung. Maßgeblich ist die für Ihren Fall geltende Fassung. Ein Quellenverweis bestätigt nicht die Wirksamkeit jeder denkbaren Vertragsgestaltung.
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