Eine Pause muss tatsächliche Erholung ermöglichen
Eine Ruhepause ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit. Nach der allgemeinen Regel des § 4 ArbZG sind bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeitszeit mindestens 30 Minuten und bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten vorgesehen. Pausenabschnitte müssen grundsätzlich mindestens 15 Minuten dauern. Mehr als sechs Stunden hintereinander darf nicht ohne Ruhepause gearbeitet werden.
Entscheidend ist die tatsächliche Freistellung von Arbeitspflichten während der Pause. Wer weiter Kunden betreut oder jederzeit unmittelbar eingreifen muss, hat nicht allein durch eine entsprechende Buchung eine wirksame Ruhepause. Kurze Unterbrechungen können angenehm sein, erfüllen aber nicht automatisch die gesetzlichen Mindestabschnitte.
