Meldestelle, Beschwerde und allgemeines Feedback unterscheiden
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt unter seinen Voraussetzungen Personen, die bestimmte Verstöße melden. Nicht jede Unzufriedenheit fällt automatisch in denselben gesetzlichen Anwendungsbereich. Ein Unternehmen sollte deshalb erklären, welche Meldestelle für welche Anliegen zuständig ist und welche anderen Beschwerdewege bestehen.
Die Pflicht zur internen Meldestelle gilt grundsätzlich für Beschäftigungsgeber mit in der Regel mindestens 50 Beschäftigten; für bestimmte Bereiche bestehen Sonderregeln unabhängig von dieser Zahl. Die konkrete Anwendbarkeit muss anhand des Gesetzes geprüft werden. Eine allgemeine Kontaktadresse ohne geeigneten Prozess erfüllt nicht automatisch sämtliche Anforderungen.
