Signaturarten und gesetzliche Form unterscheiden
Nicht jede elektronische Unterschrift erfüllt dieselbe rechtliche Funktion. Ein eingefügtes Bild, eine einfache Bestätigung und eine qualifizierte elektronische Signatur unterscheiden sich. Ob ein Verfahren ausreicht, hängt von der für das konkrete Dokument geltenden Form ab.
Nach § 126a BGB kann eine qualifizierte elektronische Signatur eine gesetzliche Schriftform unter den dortigen Voraussetzungen ersetzen, sofern das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt. Für Kündigungen und Auflösungsverträge im Arbeitsrecht schließt § 623 BGB die elektronische Form aus. Ein modernes Signaturwerkzeug beseitigt diesen Ausschluss nicht.
