Rollen anhand der tatsächlichen Verarbeitung bestimmen
Auftragsverarbeitung liegt nicht schon vor, weil ein Unternehmen eine Rechnung für eine Datenleistung erhält. Entscheidend ist insbesondere, ob personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung eines Verantwortlichen verarbeitet werden. Eigene Verantwortlichkeit oder gemeinsame Verantwortlichkeit können anders einzuordnen sein.
Im HR-Bereich kann beispielsweise ein technischer Dienstleister als Auftragsverarbeiter tätig sein. Bei Personalvermittlern, Beratungen oder anderen fachlich eigenständigen Leistungen ist die Rollenverteilung dagegen konkret zu prüfen. Ein standardmäßig beigefügter AV-Vertrag löst eine falsche Einordnung nicht.
