Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der CALUMA
(im Folgenden: „CALUMA“) stellen, sofern keine abweichenden schriftlichen Regelungen
vereinbart werden, die Grundlage eines jeden Dienstleistungsvertrags für
Personalvermittlung der CALUMA dar.
§ 1.1 Leistungsspektrum
Zum Leistungsspektrum der CALUMA im Sinne dieser AGB umfassen die Vermittlung
von Kandidaten zur Festanstellung (Vermittlung qualifizierter Fachkräfte,
Werkstudenten, Aushilfen etc.), die Vermittlung von selbständigen Auftragnehmern
im Rahmen von freiberuflichen Projekten („Freelancern“), sowie sonstige Leistungen,
die zum erfolgreichen Abschluss der beiden erstgenannten Aufträge dienlich und
erforderlich sind.
§ 1.2 Geltung der AGB
CALUMA erbringt Leistungen ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/ des anderen Vertragspartners wird hiermit
ausdrücklich widersprochen.
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§ 2 Pflichten von CALUMA
CALUMA verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und sorgfältig nach den Bedingungen
und Voraussetzungen des Auftraggebers auszuführen.
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§ 3 Pflichten des Auftraggebers
§ 3.1 Anforderungsprofil
Der Auftraggeber verpflichtet sich, der CALUMA eine möglichst detaillierte und
vollständige Beschreibung der zu besetzende Stelle und des dafür erforderlichen
Anforderungsprofils zu liefern. Nachträgliche und kurzfristige Änderungen können
unter Umständen zu einem Leistungsverzug führen. Ein damit verbundenes
Leistungsrisiko trägt der Auftraggeber.
§ 3.2 Benennung eines befugten Ansprechpartners
Der Auftraggeber benennt der CALUMA bei Beginn der Zusammenarbeit einen Mitarbeiter,
der befugt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen in dessen Namen abzugeben. Benennt
dieser CALUMA keinen Mitarbeiter, so gilt im Verhältnis zu CALUMA jeder Mitarbeiter
als zur Vertretung bevollmächtigt. Erklärungen der Mitarbeiter werden somit dem
Auftraggeber zugerechnet.
§ 3.3 Mitteilungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, CALUMA sofort zu informieren, sobald ein von der
CALUMA vermittelter Kandidat die Arbeit aufnimmt.
§ 3.4 Umfang der Mitteilungspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, CALUMA unverzüglich anzuzeigen, wenn er sich für
einen Kandidaten entschieden hat. Der Auftraggeber ist im Zuge dessen gehalten, die
vertraglich vereinbarten Konditionen unverzüglich, spätestens bei Vertragsschluss
(zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten) der CALUMA anzuzeigen. Dies sind
insbesondere die vereinbarten Konditionen wie Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die
Laufzeit des Vertrages, sowie Art und Höhe der an den Kandidaten zu zahlende Vergütung.
§ 3.5 Verletzung der Mitteilungspflicht
Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 3.4, vereinbaren
die CALUMA und der Auftraggeber eine von dem Auftraggeber zu zahlende Vertragsstrafe
in Höhe von 7.500 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon
unberührt.
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§ 4 Auftragserteilung, Erfüllung des Vertrages, Entbindung vom Vertrag
§ 4.1 Auftragserteilung
Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich schriftlich mittels
des vorgedruckten Auftragsformulars. Dieses kann per E-Mail oder Fax übermittelt werden
und stellt ein Vertragsangebot dar. Mit der entsprechenden Auftragsbestätigung nimmt
CALUMA das Angebot an. Mit der Auftragsbestätigung sind Angebot und Annahme für die
Parteien bindend.
§ 4.2 Zeitpunkt der Vertragserfüllung
Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, sobald es zwischen dem Auftraggeber und einem durch
CALUMA vermittelten Kandidaten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages (Einsatz über
2 Monate) oder zu einer Kandidatenauswahl (Einsatz unter einem Monat) gekommen ist.
Hierbei ist es ausreichend, wenn der erste Austausch zwischen dem Auftraggeber und
CALUMA mitursächlich für die Begründung des Arbeitsverhältnisses geworden ist. Für die
Vertragserfüllung ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis
beginnt. Stellt der Auftraggeber einen Kandidaten ein, ohne CALUMA davon in Kenntnis zu
setzen, ist das Vermittlungshonorar trotzdem in voller Höhe fällig. Dabei ist es
unerheblich, ob die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen eines Kandidaten bereits
zeitlich zurückliegt. Ausschlaggebend ist lediglich, dass das Beschäftigungsverhältnis
durch die Vermittlungsbemühungen von CALUMA zustande gekommen ist.
Tritt die Anstellung zu einem späteren Zeitpunkt ein, so bleiben die vereinbarten
Konditionen für eine Laufzeit von 24 Monaten unberührt. Die Zahlung des vereinbarten
Honorars bleibt unberührt.
§ 4.3 Entbindung vom Vertrag
Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag jederzeit widerrufen, sofern die
Vermittlung des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses gegenstandslos geworden ist.
Es fallen keine Stornogebühren an. Ebenso behält sich CALUMA das Recht vor, einen Auftrag
zurückzureichen. Sofern eine Anstellung des vermittelten Kandidaten trotz Widerruf
erfolgt, so gelten die vereinbarten Vermittlungskonditionen fort.
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§ 5 Mitarbeitervermittlung
§ 5.1 Vermittlungshonorar
Das Vermittlungshonorar wird basierend auf dem mit dem vermittelten Kandidaten
vereinbarten Gesamteinkommen (Einsatz über 2 Monate) oder mit den Vermittlungsgebühren
(Einsatz unter einem Monat) berechnet.
§ 5.3 Begründung und Fortbestehen
Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm
verbundenen Unternehmen und dem von CALUMA vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag
oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen
worden ist. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen
oder wird der vorgeschlagene Kandidat für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden
Arbeitsplatz/Anstellung vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von CALUMA nicht.
§ 5.4 Mitteilungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, CALUMA unverzüglich den Abschluss eines
Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kandidaten
nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber vereinbarten Gesamteinkommen mitzuteilen.
§ 5.5 Verletzung der Mitteilungspflicht
Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus § 5.4 nicht nachkommen, ist CALUMA
berechtigt, ein für die Qualifikation vermittelten Kandidaten marktübliches
Gesamteinkommen zu Grunde zu legen.
§ 5.6 Ordnungsgemäße Anmeldung
Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Anmeldung des vermittelten Kandidaten
verantwortlich und hat sorge dafür zu tragen, dass die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge
abgeführt werden.
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§ 6 Zahlungsbedingungen
§ 6.1 Rechnungsstellung, Zahlungsfrist
Die Rechnungsstellung erfolgt unverzüglich nach Kenntniserlangung von CALUMA über deren
Honoraranspruch. Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Skonto innerhalb von
5 Werktagen nach Fälligkeit (siehe § 4.2) zu leisten. Nach dieser Zahlungsfrist befindet
sich der Auftraggeber in Verzug. Sodass es keines gesonderten Mahnverfahrens bedarf.
Die Rechnungsbeträge werden netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
§ 6.2 Verzug
CALUMA ist berechtigt im Falle des Verzugs, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.
§ 6.3 Leistungsempfänger
Die von CALUMA vermittelten Kandidaten sind nicht berechtigt, Zahlungen oder
Sachleistungen entgegenzunehmen, die CALUMA durch die Auftragsabwicklung zustehen.
Leistungen an diese stellen den Auftraggeber nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber
CALUMA frei.
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§ 7 Leistungsverweigerung
§ 7.1 Nach Auftragsbestätigung
Die CALUMA ist auch nach Auftragsbestätigung berechtigt, die vereinbarte Leistung zu
verweigern, wenn Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers
bekannt werden, durch die ein Leistungsanspruch der CALUMA nicht mehr ausreichend
gesichert erscheint (bspw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) oder bei nicht
vereinbarungsgemäßer Zahlung durch den Auftraggeber im Rahmen von Rechnungslegungen
der CALUMA aus anderen Verträgen zwischen den Parteien. Dies entbindet den Auftraggeber
jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung für bereits erbrachte Leistungen durch
die CALUMA im Rahmen des gegenständlichen Auftrages.
§ 7.2 Rechtswidrigkeit und Sittlichkeit
Die CALUMA ist ferner berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn mit der Erfüllung
des Vertrages ein Verstoß gegen die deutsche Gesetzgebung droht, die Erfüllung des
Vertrages gegen die guten Sitten spricht oder den sittlichen und moralischen
Vorstellungen der CALUMA zuwiderläuft.
Garantie & Ersatzvermittlung
CALUMA gewährt dem Auftraggeber eine Garantie für die vermittelte Anstellung. Sofern
sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anstellung herausstellt, dass der
Kandidat aufgrund persönlicher Umstände oder mangelnder persönlicher Eignung für die
vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist, und der Auftraggeber CALUMA hierüber
unverzüglich informiert, verpflichtet sich CALUMA, schnellstmöglich einen adäquaten
Ersatz zu vermitteln. Ist eine Ersatzvermittlung nicht möglich, erhält der Auftraggeber
eine Gutschrift in Höhe von 100% des vereinbarten Auftragswertes.
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§ 9 Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss
§ 9.1 Gewährleistung
CALUMA haftet grundsätzlich nicht für Umstände oder Schäden, die die vermittelten
Kandidaten in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursachen. Es wird keine
Gewährleistung übernommen. Insbesondere wird keine Gewährleistung für die Arbeitsqualität,
die Arbeitsweise und Belastbarkeit des vermittelten Kandidaten oder dessen persönliche
Zuverlässigkeit übernommen. Regress- und sonstige Ersatzansprüche des Auftraggebers
sind ausgeschlossen.
§ 9.2 Haftung
Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der vermittelten Kandidaten sowie seitens
der Arbeitgeber gegenüber CALUMA schließen eine Haftung von CALUMA aus. Die Überprüfung
der von dem Kandidaten gemachten Angaben obliegt allein den Auftraggebern.
§ 9.3 Haftungsausschluss
Haftungen für leichte Fahrlässigkeit seitens CALUMA sind ausgeschlossen.
§ 10.1 Informationsrecht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber
irgendwelche von CALUMA übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder
Erfahrungen (im Folgenden: „Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem
Weg weiterzugeben. Diese Verpflichtung betrifft nicht Informationen, die nachweislich
allgemein bekannt sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt wurden,
ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen. Gleiches gilt für Informationen, die
dem Auftraggeber nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren
Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen diese Vereinbarung zu verstoßen. Das
Informationsrecht obliegt ausschließlich CALUMA.
§ 10.2 Gewerblicher Schutz- und Urheberrechte
Alle Rechte (einschließlich gewerblicher Schutz- und Urheberrechte) bezüglich
bekanntgegebener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den
Auftraggeber nicht, die Informationen für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.
§ 10.3 Geheimhaltung
Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen.
Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer
Kandidaten nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden
personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und darüber hinaus
diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner
Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.
§ 10.4 Bundesdatenschutzgesetz
CALUMA und der Auftraggeber beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen
Fassung.
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§ 11 Schlussbestimmungen
§ 11.1 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder infolge
späterer Rechtsänderung ihre Wirksamkeit verlieren, so werden die übrigen Bestimmungen
dieser Vereinbarung nicht berührt. Für die ungültig gewordene Bestimmung soll diejenige
gesetzliche Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Sinn dieser Vereinbarung der
unwirksamen oder der nichtig gewordenen Bestimmung am nächsten kommt.
§ 11.2 Gerichtsstand und Gerichtssprache
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und der allgemeine
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen mit
der CALUMA ist Bielefeld. Gerichtssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist Bielefeld.