Gesetzliche Untergrenze und höherer Anspruch unterscheiden
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto je Zeitstunde. Zum 1. Januar 2027 ist die nächste Stufe von 14,60 Euro vorgesehen. Für die konkrete Beschäftigung können höhere Branchenmindestlöhne, tarifliche Ansprüche oder vertraglich vereinbarte Beträge gelten. Der allgemeine Mindestlohn ist deshalb nicht automatisch der richtige angebotene Lohn für jede Tätigkeit.
Der persönliche Anwendungsbereich enthält gesetzliche Ausnahmen, etwa für bestimmte Praktikumskonstellationen. Diese müssen genau geprüft werden. Die bloße Bezeichnung einer Tätigkeit als Aushilfe, Probearbeit oder Praktikum schafft keine beliebige Ausnahme.
