Zwischen zwei Einsätzen zählt die ununterbrochene Erholung
Die allgemeine Grundregel des § 5 ArbZG sieht nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden vor. Maßgeblich ist der tatsächliche letzte Arbeitseinsatz, nicht nur das Ende des regulären Dienstplans. Eine spätere dienstliche Tätigkeit kann die Betrachtung verändern.
Bestimmte Branchen und gesetzlich zugelassene Gestaltungen haben besondere Regeln mit Ausgleichspflichten. Diese sind keine allgemeine Erlaubnis für jedes Unternehmen, die Ruhezeit bei Personalengpässen zu verkürzen. Ein Rechner kann den zeitlichen Abstand zeigen, aber keine unbekannte Ausnahme freigeben.
