Lernzweck, tatsächliche Tätigkeit und rechtliche Kategorie unterscheiden
Ein Praktikum soll praktische Kenntnisse und Erfahrungen vermitteln. Ob die konkrete Beschäftigung tatsächlich ein Praktikum ist, hängt jedoch nicht allein von der Überschrift des Vertrags ab. Wenn überwiegend reguläre Arbeit ohne erkennbaren Ausbildungs- oder Orientierungscharakter geleistet wird, kann eine andere rechtliche Einordnung erforderlich sein.
Pflichtpraktika, Orientierungspraktika und freiwillige studienbegleitende Praktika sind nicht identisch. Die Regeln zum Mindestlohn enthalten unterschiedliche Ausnahmen mit Voraussetzungen. Ein pauschaler Satz wie „Praktika unter drei Monaten sind immer unbezahlt“ ist falsch. Insbesondere Anlass, Dauer und mögliche frühere Praktika beim selben Arbeitgeber sind relevant.
