Rechtliches · Personalvermittlung

AGB für Personalvermittlung

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung durch CALUMA – übersichtlich gegliedert und vollständig auf einer Seite.

Dokument §§ 1–11
Zahlungsfrist 5 Werktage
Garantie 3 Monate
Gerichtsstand Bielefeld

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Alle Regelungen zur Personalvermittlung im Überblick.

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Präambel

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB“) der CALUMA (im Folgenden: „CALUMA“) stellen, sofern keine abweichenden schriftlichen Regelungen vereinbart werden, die Grundlage eines jeden Dienstleistungsvertrags für Personalvermittlung der CALUMA dar.

01

§ 1 Allgemeines

§ 1.1 Leistungsspektrum

Zum Leistungsspektrum der CALUMA im Sinne dieser AGB umfassen die Vermittlung von Kandidaten zur Festanstellung (Vermittlung qualifizierter Fachkräfte, Werkstudenten, Aushilfen etc.), die Vermittlung von selbständigen Auftragnehmern im Rahmen von freiberuflichen Projekten („Freelancern“), sowie sonstige Leistungen, die zum erfolgreichen Abschluss der beiden erstgenannten Aufträge dienlich und erforderlich sind.

§ 1.2 Geltung der AGB

CALUMA erbringt Leistungen ausschließlich zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Den Geschäftsbedingungen des Auftraggebers/ des anderen Vertragspartners wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

02

§ 2 Pflichten von CALUMA

CALUMA verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und sorgfältig nach den Bedingungen und Voraussetzungen des Auftraggebers auszuführen.

03

§ 3 Pflichten des Auftraggebers

§ 3.1 Anforderungsprofil

Der Auftraggeber verpflichtet sich, der CALUMA eine möglichst detaillierte und vollständige Beschreibung der zu besetzende Stelle und des dafür erforderlichen Anforderungsprofils zu liefern. Nachträgliche und kurzfristige Änderungen können unter Umständen zu einem Leistungsverzug führen. Ein damit verbundenes Leistungsrisiko trägt der Auftraggeber.

§ 3.2 Benennung eines befugten Ansprechpartners

Der Auftraggeber benennt der CALUMA bei Beginn der Zusammenarbeit einen Mitarbeiter, der befugt ist, rechtsgeschäftliche Erklärungen in dessen Namen abzugeben. Benennt dieser CALUMA keinen Mitarbeiter, so gilt im Verhältnis zu CALUMA jeder Mitarbeiter als zur Vertretung bevollmächtigt. Erklärungen der Mitarbeiter werden somit dem Auftraggeber zugerechnet.

§ 3.3 Mitteilungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, CALUMA sofort zu informieren, sobald ein von der CALUMA vermittelter Kandidat die Arbeit aufnimmt.

§ 3.4 Umfang der Mitteilungspflicht

Der Auftraggeber ist verpflichtet, CALUMA unverzüglich anzuzeigen, wenn er sich für einen Kandidaten entschieden hat. Der Auftraggeber ist im Zuge dessen gehalten, die vertraglich vereinbarten Konditionen unverzüglich, spätestens bei Vertragsschluss (zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten) der CALUMA anzuzeigen. Dies sind insbesondere die vereinbarten Konditionen wie Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Laufzeit des Vertrages, sowie Art und Höhe der an den Kandidaten zu zahlende Vergütung.

§ 3.5 Verletzung der Mitteilungspflicht

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Mitteilungspflicht nach § 3.4, vereinbaren die CALUMA und der Auftraggeber eine von dem Auftraggeber zu zahlende Vertragsstrafe in Höhe von 7.500 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon unberührt.

04

§ 4 Auftragserteilung, Erfüllung des Vertrages, Entbindung vom Vertrag

§ 4.1 Auftragserteilung

Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber erfolgt grundsätzlich schriftlich mittels des vorgedruckten Auftragsformulars. Dieses kann per E-Mail oder Fax übermittelt werden und stellt ein Vertragsangebot dar. Mit der entsprechenden Auftragsbestätigung nimmt CALUMA das Angebot an. Mit der Auftragsbestätigung sind Angebot und Annahme für die Parteien bindend.

§ 4.2 Zeitpunkt der Vertragserfüllung

Der Vermittlungsauftrag ist erfüllt, sobald es zwischen dem Auftraggeber und einem durch CALUMA vermittelten Kandidaten zum Abschluss eines Arbeitsvertrages (Einsatz über 2 Monate) oder zu einer Kandidatenauswahl (Einsatz unter einem Monat) gekommen ist. Hierbei ist es ausreichend, wenn der erste Austausch zwischen dem Auftraggeber und CALUMA mitursächlich für die Begründung des Arbeitsverhältnisses geworden ist. Für die Vertragserfüllung ist es unerheblich, zu welchem Zeitpunkt das Beschäftigungsverhältnis beginnt. Stellt der Auftraggeber einen Kandidaten ein, ohne CALUMA davon in Kenntnis zu setzen, ist das Vermittlungshonorar trotzdem in voller Höhe fällig. Dabei ist es unerheblich, ob die Übermittlung der Bewerbungsunterlagen eines Kandidaten bereits zeitlich zurückliegt. Ausschlaggebend ist lediglich, dass das Beschäftigungsverhältnis durch die Vermittlungsbemühungen von CALUMA zustande gekommen ist.

Tritt die Anstellung zu einem späteren Zeitpunkt ein, so bleiben die vereinbarten Konditionen für eine Laufzeit von 24 Monaten unberührt. Die Zahlung des vereinbarten Honorars bleibt unberührt.

§ 4.3 Entbindung vom Vertrag

Der Auftraggeber kann einen erteilten Auftrag jederzeit widerrufen, sofern die Vermittlung des betreffenden Beschäftigungsverhältnisses gegenstandslos geworden ist. Es fallen keine Stornogebühren an. Ebenso behält sich CALUMA das Recht vor, einen Auftrag zurückzureichen. Sofern eine Anstellung des vermittelten Kandidaten trotz Widerruf erfolgt, so gelten die vereinbarten Vermittlungskonditionen fort.

05

§ 5 Mitarbeitervermittlung

§ 5.1 Vermittlungshonorar

Das Vermittlungshonorar wird basierend auf dem mit dem vermittelten Kandidaten vereinbarten Gesamteinkommen (Einsatz über 2 Monate) oder mit den Vermittlungsgebühren (Einsatz unter einem Monat) berechnet.

§ 5.2 Berechnungsgrundlage

Die Berechnungsgrundlage entnehmen Sie der Anlage 1 zu dieser AGB.

§ 5.3 Begründung und Fortbestehen

Der Honoraranspruch entsteht, wenn zwischen dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem von CALUMA vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag oder ein sonstiges Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist. Wird ein Vertrag zu anderen als den angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder wird der vorgeschlagene Kandidat für einen von dem Anforderungsprofil abweichenden Arbeitsplatz/Anstellung vorgesehen, so berührt dies den Honoraranspruch von CALUMA nicht.

§ 5.4 Mitteilungspflicht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, CALUMA unverzüglich den Abschluss eines Arbeitsverhältnisses durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem Kandidaten nachzuweisen. Hierbei hat der Auftraggeber vereinbarten Gesamteinkommen mitzuteilen.

§ 5.5 Verletzung der Mitteilungspflicht

Sollte der Auftraggeber seiner Verpflichtung aus § 5.4 nicht nachkommen, ist CALUMA berechtigt, ein für die Qualifikation vermittelten Kandidaten marktübliches Gesamteinkommen zu Grunde zu legen.

§ 5.6 Ordnungsgemäße Anmeldung

Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Anmeldung des vermittelten Kandidaten verantwortlich und hat sorge dafür zu tragen, dass die jeweiligen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden.

06

§ 6 Zahlungsbedingungen

§ 6.1 Rechnungsstellung, Zahlungsfrist

Die Rechnungsstellung erfolgt unverzüglich nach Kenntniserlangung von CALUMA über deren Honoraranspruch. Die Rechnungsbeträge sind ohne Abzug von Skonto innerhalb von 5 Werktagen nach Fälligkeit (siehe § 4.2) zu leisten. Nach dieser Zahlungsfrist befindet sich der Auftraggeber in Verzug. Sodass es keines gesonderten Mahnverfahrens bedarf. Die Rechnungsbeträge werden netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

§ 6.2 Verzug

CALUMA ist berechtigt im Falle des Verzugs, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verlangen.

§ 6.3 Leistungsempfänger

Die von CALUMA vermittelten Kandidaten sind nicht berechtigt, Zahlungen oder Sachleistungen entgegenzunehmen, die CALUMA durch die Auftragsabwicklung zustehen. Leistungen an diese stellen den Auftraggeber nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber CALUMA frei.

07

§ 7 Leistungsverweigerung

§ 7.1 Nach Auftragsbestätigung

Die CALUMA ist auch nach Auftragsbestätigung berechtigt, die vereinbarte Leistung zu verweigern, wenn Umstände über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers bekannt werden, durch die ein Leistungsanspruch der CALUMA nicht mehr ausreichend gesichert erscheint (bspw. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens) oder bei nicht vereinbarungsgemäßer Zahlung durch den Auftraggeber im Rahmen von Rechnungslegungen der CALUMA aus anderen Verträgen zwischen den Parteien. Dies entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Zahlungsverpflichtung für bereits erbrachte Leistungen durch die CALUMA im Rahmen des gegenständlichen Auftrages.

§ 7.2 Rechtswidrigkeit und Sittlichkeit

Die CALUMA ist ferner berechtigt die Leistung zu verweigern, wenn mit der Erfüllung des Vertrages ein Verstoß gegen die deutsche Gesetzgebung droht, die Erfüllung des Vertrages gegen die guten Sitten spricht oder den sittlichen und moralischen Vorstellungen der CALUMA zuwiderläuft.

08

§ 8 Garantie

Garantie & Ersatzvermittlung

CALUMA gewährt dem Auftraggeber eine Garantie für die vermittelte Anstellung. Sofern sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anstellung herausstellt, dass der Kandidat aufgrund persönlicher Umstände oder mangelnder persönlicher Eignung für die vorgesehene Tätigkeit nicht geeignet ist, und der Auftraggeber CALUMA hierüber unverzüglich informiert, verpflichtet sich CALUMA, schnellstmöglich einen adäquaten Ersatz zu vermitteln. Ist eine Ersatzvermittlung nicht möglich, erhält der Auftraggeber eine Gutschrift in Höhe von 100% des vereinbarten Auftragswertes.

09

§ 9 Gewährleistung, Haftung, Haftungsausschluss

§ 9.1 Gewährleistung

CALUMA haftet grundsätzlich nicht für Umstände oder Schäden, die die vermittelten Kandidaten in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursachen. Es wird keine Gewährleistung übernommen. Insbesondere wird keine Gewährleistung für die Arbeitsqualität, die Arbeitsweise und Belastbarkeit des vermittelten Kandidaten oder dessen persönliche Zuverlässigkeit übernommen. Regress- und sonstige Ersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

§ 9.2 Haftung

Unwahre bzw. unvollständige Angaben seitens der vermittelten Kandidaten sowie seitens der Arbeitgeber gegenüber CALUMA schließen eine Haftung von CALUMA aus. Die Überprüfung der von dem Kandidaten gemachten Angaben obliegt allein den Auftraggebern.

§ 9.3 Haftungsausschluss

Haftungen für leichte Fahrlässigkeit seitens CALUMA sind ausgeschlossen.

10

§ 10 Datenschutz

§ 10.1 Informationsrecht

Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder allgemein noch einem Dritten gegenüber irgendwelche von CALUMA übermittelten Daten, insbesondere Preise, Kenntnisse oder Erfahrungen (im Folgenden: „Informationen“) schriftlich, mündlich oder auf anderem Weg weiterzugeben. Diese Verpflichtung betrifft nicht Informationen, die nachweislich allgemein bekannt sind oder die zu einem späteren Zeitpunkt allgemein bekannt wurden, ohne die vorliegende Verpflichtung zu brechen. Gleiches gilt für Informationen, die dem Auftraggeber nachweislich vor Erhalt der Informationen oder zu einem späteren Zeitpunkt bereits bekannt waren, ohne gegen diese Vereinbarung zu verstoßen. Das Informationsrecht obliegt ausschließlich CALUMA.

§ 10.2 Gewerblicher Schutz- und Urheberrechte

Alle Rechte (einschließlich gewerblicher Schutz- und Urheberrechte) bezüglich bekanntgegebener Informationen bleiben vorbehalten. Die Bekanntgabe ermächtigt den Auftraggeber nicht, die Informationen für andere Zwecke als die vereinbarten zu nutzen.

§ 10.3 Geheimhaltung

Die Geheimhaltung gilt auch für Daten, die unter das Datenschutzgesetz fallen. Die Parteien werden personenbezogene Daten der jeweils anderen Partei und ihrer Kandidaten nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden personenbezogene Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und darüber hinaus diese Daten weder aufzeichnen noch speichern noch vervielfältigen noch in irgendeiner Form nutzen oder verwerten oder ohne Zustimmung des Berechtigten an Dritte weitergeben.

§ 10.4 Bundesdatenschutzgesetz

CALUMA und der Auftraggeber beachten das Bundesdatenschutzgesetz in seiner jeweiligen Fassung.

11

§ 11 Schlussbestimmungen

§ 11.1 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder infolge späterer Rechtsänderung ihre Wirksamkeit verlieren, so werden die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Für die ungültig gewordene Bestimmung soll diejenige gesetzliche Bestimmung gelten, die dem wirtschaftlichen Sinn dieser Vereinbarung der unwirksamen oder der nichtig gewordenen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 11.2 Gerichtsstand und Gerichtssprache

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und der allgemeine Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit den Verträgen mit der CALUMA ist Bielefeld. Gerichtssprache ist Deutsch. Gerichtsstand ist Bielefeld.

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